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   BGH, 30.11.2007 - V ZR 60/07   

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https://dejure.org/2007,4010
BGH, 30.11.2007 - V ZR 60/07 (https://dejure.org/2007,4010)
BGH, Entscheidung vom 30.11.2007 - V ZR 60/07 (https://dejure.org/2007,4010)
BGH, Entscheidung vom 30. November 2007 - V ZR 60/07 (https://dejure.org/2007,4010)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtsnachfolger eines Rechtsträgers von Volkseigentum als Schuldner eines Anspruchs auf Herausgabe von Mieten; Rechtsgeschäftlich Bevollmächtigter als Verfügungsberechtigter hinsichtlich der Verwaltung des Grundstücks

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Verpflichtung des Rechtsnachfolgers eines Rechtsträgers von Volkseigentum zur Herausgabe von Mieten nach VermG nur bei Neubegründung seiner Verfügungsberechtigung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Voraussetzungen des Anspruchs gegen Rechtsnachfolge des Rechtsträgers auf Herausgabe von Mieten

  • Judicialis

    VermG § 7 Abs. 7 Satz 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VermG § 7 Abs. 7 S. 2
    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Herausgabe von Mieten gegen den Rechtsnachfolger eines Rechtsträgers von Volkseigentum

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rechtsnachfolge eines Rechtsträgers von Volkseigentum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 893
  • NZM 2008, 182
  • NJ 2008, 138
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 08.04.2004 - III ZR 432/02

    Begriff des Verfügungsberechtigten; Umfang des Nutzungsherausgabeanspruchs

    Auszug aus BGH, 30.11.2007 - V ZR 60/07
    b) Der rechtsgeschäftlich Bevollmächtigte ist Verfügungsberechtigter, wenn er die Verwaltung des Grundstücks tatsächlich wie ein Eigentümer übernimmt (Fortführung von BGHZ 158, 376).

    Sie kann vielmehr auch aufgrund einer Bestellung zum gesetzlichen Vertreter des Eigentümers nach § 11b VermG (BGHZ 158, 376, 383 f.) oder nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB entstehen.

    Dann tritt er in die Rolle des Eigentümers und ist wie dessen bestellter gesetzlicher Vertreter (dazu: BGHZ 158, 376, 384) Verfügungsberechtigter.

  • BGH, 27.10.2006 - V ZR 58/06

    Rechtsfolgen der Zuordnung eines Grundstücks zu einem anderen

    Auszug aus BGH, 30.11.2007 - V ZR 60/07
    Das ist, was das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nicht jeder, der einmal verfügungsberechtigt war, sondern allein der bei Eintritt der Bestandskraft des Restitutionsbescheids Verfügungsberechtigte (Senat, Urt. v. 27. Oktober 2006, V ZR 58/06, NJW-RR 2007, 372).

    Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn sich der Anspruch gegen denjenigen richtet, der diesen Vorteil erlangt oder als Eigentümer oder dessen gesetzlicher Vertreter von dem herausverlangen kann, der ihn erlangt hat (dazu: Senat, Urt. v. 27. Oktober 2006, V ZR 58/06, NJW-RR 2007, 372, 373; Urt. v. 11. Juli 2003, V ZR 430/02, VIZ 2003, 526, 528).

    Mieten können einem Verfügungsberechtigten zwar in diesem Sinne auch zustehen, wenn er sie nicht selbst eingenommen hat, wohl aber von einem Dritten ihre Herausgabe verlangen kann (Senat, Urt. v. 27. Oktober 2006, V ZR 58/06, NJW-RR 2007, 372, 373; Urt. v. 11. Juli 2003, V ZR 430/02, VIZ 2003, 526, 528).

  • BGH, 11.07.2003 - V ZR 430/02

    Begriff des Zustehens; Anforderungen an die schriftliche Geltendmachung des

    Auszug aus BGH, 30.11.2007 - V ZR 60/07
    Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn sich der Anspruch gegen denjenigen richtet, der diesen Vorteil erlangt oder als Eigentümer oder dessen gesetzlicher Vertreter von dem herausverlangen kann, der ihn erlangt hat (dazu: Senat, Urt. v. 27. Oktober 2006, V ZR 58/06, NJW-RR 2007, 372, 373; Urt. v. 11. Juli 2003, V ZR 430/02, VIZ 2003, 526, 528).

    Mieten können einem Verfügungsberechtigten zwar in diesem Sinne auch zustehen, wenn er sie nicht selbst eingenommen hat, wohl aber von einem Dritten ihre Herausgabe verlangen kann (Senat, Urt. v. 27. Oktober 2006, V ZR 58/06, NJW-RR 2007, 372, 373; Urt. v. 11. Juli 2003, V ZR 430/02, VIZ 2003, 526, 528).

  • BGH, 05.05.2006 - V ZR 236/05

    Fortbestand der Verfügungsbefugnis des Veräußerers; Umfang des öffentlichen

    Auszug aus BGH, 30.11.2007 - V ZR 60/07
    a) Der Rechtsnachfolger eines Rechtsträgers von Volkseigentum kann Schuldner eines Anspruchs auf Herausgabe von Mieten nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG nur sein, wenn seine Verfügungsberechtigung, sei es gesetzlich, sei es rechtsgeschäftlich, neu begründet worden ist (Fortführung von Senat, Urt. v. 5. Mai 2006, V ZR 236/05, NJW-RR 2006, 1242).

    Damit aber ist der Fortbestand der nach dem Recht der DDR gegebenen Befugnisse, über Volkseigentum zu verfügen, für Verfügungen, die erst nach dem 2. Oktober 1990 vorgenommen werden, unvereinbar (Senat, Urt. v. 5. Mai 2006, V ZR 236/05, NJW-RR 2006, 1242, 1243).

  • BGH, 27.11.2003 - V ZB 43/03

    Umfang der Interventionswirkung des Urteils im Vorprozess; Bindung an sog.

    Auszug aus BGH, 30.11.2007 - V ZR 60/07
    Diese Voraussetzung hat der Senat für die Geltendmachung des insoweit vergleichbaren Anspruchs des Nutzers auf Ersatz für den Wert einer Baulichkeit nach § 12 SchuldRAnpG gegenüber demjenigen verneint, der nach § 8 VZOG zur Verfügung über ein Grundstück befugt ist, von dieser Möglichkeit aber keinen Gebrauch gemacht hat (BGHZ 157, 97, 101 f.).
  • BGH, 23.04.1999 - V ZR 142/98

    Zur beschränkten Revisionszulassung bei eventueller Klagehäufung

    Auszug aus BGH, 30.11.2007 - V ZR 60/07
    (3) Dieser besteht darin, dem Berechtigten einen Zugriff auf die eingenommenen Mieten zu verschaffen (Senat, BGHZ 141, 232, 237; Urt. v. 29. Juni 2007, V ZR 257/06, ZOV 2007, 143, 144).
  • BGH, 29.06.2007 - V ZR 257/06

    Obliegenheiten des Verfügungsberechtigten zur Bewirtschaftung eines

    Auszug aus BGH, 30.11.2007 - V ZR 60/07
    (3) Dieser besteht darin, dem Berechtigten einen Zugriff auf die eingenommenen Mieten zu verschaffen (Senat, BGHZ 141, 232, 237; Urt. v. 29. Juni 2007, V ZR 257/06, ZOV 2007, 143, 144).
  • BVerwG, 28.05.2003 - 8 C 8.02

    Verfügungsberechtigung des Rechtsträgers; Rechtsträger; Gläubigerschutz im

    Auszug aus BGH, 30.11.2007 - V ZR 60/07
    aa) Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar, das ist der Revision einzuräumen, anerkannt, dass sich eine Verfügungsberechtigung im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG aus der Rechtsträgerschaft an einem volkseigenem Grundstück ergeben kann (VIZ 2004, 27, 28).
  • BVerwG, 21.08.2000 - 8 B 178.00

    Verfahrensrüge der Verletzung der Aufklärungspflicht und Hinwirkungspflicht durch

    Auszug aus BGH, 30.11.2007 - V ZR 60/07
    Das Bundesverwaltungsgericht hält das für zweifelhaft, hat die Frage aber offen gelassen (VIZ 2000, 717, 718).
  • BGH, 21.01.2011 - V ZR 243/09

    Nutzungsherausgabe für ein restituiertes Grundstück: Anspruch des Berechtigten

    Voraussetzung dafür ist, dass der Verfügungsberechtigte von dem Dritten die Herausgabe der diesem von dem Nutzer geschuldeten Entgelte verlangen kann (Urteile vom 11. Juli 2003 - V ZR 430/02, VIZ 2003, 526, 528, vom 27. Oktober 2006 - V ZR 58/06, aaO S. 373 Rn. 13 und vom 30. November 2007 - V ZR 60/07, NJW-RR 2008, 893, 895 Rn. 21).
  • BGH, 26.05.2011 - V ZR 187/10

    Vermögenszuordnung im Beitrittsgebiet: Mietherausgabeanspruch des wahren

    Es spricht viel dafür, dass dieser Anspruch auch dem Verfügungsbefugten zusteht, wenn er von seiner Befugnis Gebrauch gemacht hat und deshalb Mieten und Erlöse an den Restitutionsberechtigten herauszugeben hat (Senat, Urteil vom 30. November 2007 - V ZR 60/07, NJW-RR 2008, 893, 894 f.).
  • OLG Brandenburg, 20.11.2008 - 12 U 52/08

    Grundstücksrestitution im Beitrittsgebiet: Anspruch des Verfügungsberechtigten

    Verfügungsberechtigter ist vielmehr auch, wer infolge einer Übertragung von Befugnissen bzw. einer Vollmacht durch den Eigentümer zur Verfügung über das Grundstück befugt ist und von dieser Ermächtigung auch Gebrauch macht, indem er die Verwaltung des Grundstücks tatsächlich wie ein Eigentümer übernimmt (vgl. BGH NJW-RR 2008, 893, 895).
  • OLG Brandenburg, 18.12.2008 - 12 U 111/08

    Grundstücksrestitution im Beitrittsgebiet: Begründung der Verfügungsberechtigung;

    Wer Verfügungsberechtigter ist, ergibt sich aus § 2 Abs. 3 S. 1 VermG, nämlich derjenige, in dessen Eigentum das Grundstück zum maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der Bestandskraft des Restitutionsbescheides steht (vgl. BGH NJW-RR 2007, 372; BGH NJW-RR 2008, 893, 894).
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