Weitere Entscheidung unten: BGH, 05.12.1990

Rechtsprechung
   VGH Bayern, 11.04.1990 - 1 B 85 A.1480   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,2608
VGH Bayern, 11.04.1990 - 1 B 85 A.1480 (https://dejure.org/1990,2608)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11.04.1990 - 1 B 85 A.1480 (https://dejure.org/1990,2608)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11. April 1990 - 1 B 85 A.1480 (https://dejure.org/1990,2608)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsnatur von Verträgen zwischen Gemeinden und Grundstückseigentümern [Einheimischenmodelle]; Zulässigkeit als städtebauliche Aufgabe; Anwendungsbereich des Art. 56 Abs. 1 BayVwVfG; Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Einheimischenmodell in Bayern: zulässig? (IBR 1990, 707)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 3164 (Ls.)
  • NJW-RR 1991, 408 (Ls.)
  • NVwZ 1990, 979
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 6.88

    Vorbeugender Immissionsschutz

    Auszug aus VGH Bayern, 11.04.1990 - 1 B 85 A.1480
    Die Rechtsnatur des streitgegenständlichen Vertrages ist somit nicht anders zu beurteilen als die eines Folgekostenvertrages (grundlegend: BVerwGE 42, 331 ) oder die eines Vertrages, in dem sich die Gemeinde als Gegenleistung für die Förderung einer Betriebserweiterung einen Einvernehmensvorbehalt einräumen läßt (hierzu: BVerwG vom 15. Dezember 1989 - 7 C 6.88, BVerwGE 84, 236 ).

    In dem bereits erwähnten, noch nicht veröffentlichen Urteil vom 15. Dezember 1989 - 7 C 6.88 billigt das Bundesverwaltungsgericht einen Vertrag, der vorbeugenden Immissionsschutz mit kommunaler Wirtschaftsförderung verknüpft.

  • BVerwG, 06.07.1973 - IV C 22.72

    Rechtsweg bei Streitigkeit um einen sog. Folgekostenvertrag

    Auszug aus VGH Bayern, 11.04.1990 - 1 B 85 A.1480
    Die Rechtsnatur des streitgegenständlichen Vertrages ist somit nicht anders zu beurteilen als die eines Folgekostenvertrages (grundlegend: BVerwGE 42, 331 ) oder die eines Vertrages, in dem sich die Gemeinde als Gegenleistung für die Förderung einer Betriebserweiterung einen Einvernehmensvorbehalt einräumen läßt (hierzu: BVerwG vom 15. Dezember 1989 - 7 C 6.88, BVerwGE 84, 236 ).
  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Auszug aus VGH Bayern, 11.04.1990 - 1 B 85 A.1480
    Gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG verstößt die Praxis des Beklagten nicht, weil die einheimische Bevölkerung nicht gerade wegen und nur wegen (BAG vom 28.9.1972 - 2 AZR 469/71 - NJW 1973, 77/78; BVerfG v. 22.05.1977 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334/368) der Ortsansässigkeit bevorzugt wird, sondern um ihre oft gegebene wirtschaftliche und soziale Schwäche auf dem Bodenmarkt auszugleichen, und ein - wie dargelegt - legitimes städtebauliches Ziel zu erreichen (hierzu und allgemein zur Vereinbarkeit einer Einheimische bevorzugenden Baulandbereitstellung mit den Grundrechten: Breuer, Bauplanungsrechtliche Instrumente zum Schutz der Sozialstruktur, Schriftenreihe Nr. 02 "Stadtentwicklung" des Bundesministers für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau, Heft Nr. 02.034, S. 58 ff.).
  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72

    Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall,

    Auszug aus VGH Bayern, 11.04.1990 - 1 B 85 A.1480
    d) Bei der Frage einer unzulässigen Vorwegbindung der bauleitplanerischen Abwägung durch einen Vertragsabschluß wird - der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 45, 309 ) folgend - auch geprüft, ob die planungsrechtliche Zuständigkeitsordnung gewahrt wurde, d.h. ob das Organ die Vorwegbindung eingegangen ist, das auch für die Entscheidung über den Bauleitplan zuständig ist.
  • BGH, 24.06.1983 - V ZR 167/82

    Zur Zulässigkeit einer Gewerbebetriebsbeschränkungsdienstbarkeit für Gemeinde

    Auszug aus VGH Bayern, 11.04.1990 - 1 B 85 A.1480
    Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 24.6.1983 - V ZR 167/82 - NJW 1984, 924) hält es für möglich, daß eine Gemeinde mit einer im Rahmen eines Grundstückskaufvertrages bestellten beschränkten persönlichen Dienstbarkeit eine Regelung trifft, die nach der Rechtslage zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als bauleitplanerische Festsetzung nicht möglich war.
  • BAG, 28.09.1972 - 2 AZR 469/71

    Fristgemäße Kündigung u. evtl. Verstoß gegen §§ 134, 138, 242 BGB

    Auszug aus VGH Bayern, 11.04.1990 - 1 B 85 A.1480
    Gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG verstößt die Praxis des Beklagten nicht, weil die einheimische Bevölkerung nicht gerade wegen und nur wegen (BAG vom 28.9.1972 - 2 AZR 469/71 - NJW 1973, 77/78; BVerfG v. 22.05.1977 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334/368) der Ortsansässigkeit bevorzugt wird, sondern um ihre oft gegebene wirtschaftliche und soziale Schwäche auf dem Bodenmarkt auszugleichen, und ein - wie dargelegt - legitimes städtebauliches Ziel zu erreichen (hierzu und allgemein zur Vereinbarkeit einer Einheimische bevorzugenden Baulandbereitstellung mit den Grundrechten: Breuer, Bauplanungsrechtliche Instrumente zum Schutz der Sozialstruktur, Schriftenreihe Nr. 02 "Stadtentwicklung" des Bundesministers für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau, Heft Nr. 02.034, S. 58 ff.).
  • BVerwG, 27.09.1983 - 4 B 122.83

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Bebauungsrechtliche Zulässigkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 11.04.1990 - 1 B 85 A.1480
    Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluß vom 27.9.1983 - 4 B 122.83 - BRS 40 Nr. 146) sieht eine Gemeinde nicht gehindert, die städtebauliche Nutzung in einem bestimmten Gebiet durch Ausübung ihres Ermessens beim Abschluß eines Stellplatzablösungsvertrages in eine Richtung zu steuern, die mit dem bauleitplanerischen Instrumentarium nicht zu erreichen wäre (hierzu auch: BayVGH vom 10.12.1985 - 26 B 83 A.996 - BayVBl 1987, 85).
  • BVerwG, 16.05.2000 - 4 C 4.99

    Verwaltungsrechtlicher Vertrag; Austauschvertrag; Billigkeitsausgleich;

    Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, daß diese Norm trotz des engen Wortlauts für alle Verträge zwischen einer Privatperson und einem Träger der öffentlichen Verwaltung auf einem Gebiet gilt, auf dem ein hoheitliches Verhältnis der Über- und Unterordnung besteht, und daß es nicht darauf ankommt, ob der konkrete Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung "sonst" durch Verwaltungsakt geregelt werden könnte (VGH München, Urteil vom 11. April 1990 - NVwZ 1990, 979 ; ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 18. Oktober 1990 - NVwZ 1991, 583 ; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Auflage 2000, Rn. 48 zu § 54 m.w.N.).

    Art. 56 Abs. 1 BayVwVfG findet auf einen unvollständigen ("hinkenden") Austauschvertrag, in dem die Leistung der Behörde (oder Gemeinde) Bedingung bzw. Geschäftsgrundlage für die vertraglich vereinbarte Gegenleistung des Bürgers ist, zumindest entsprechende Anwendung (BVerwG, Urteil vom 24. August 1994 - BVerwG 11 C 14.93 - BVerwGE 96, 326 ; VGH Mannheim, Urteil vom 18. Oktober 1990 - NVwZ 1991, 583 ; VGH München, Urteil vom 11. April 1990 - NVwZ 1990, 979 ; OVG Koblenz, Urteil vom 28. November 1991, DVBl 1992, 785 ).

  • BGH, 29.11.2002 - V ZR 105/02

    Zulässigkeit sog. "Einheimischenmodelle"

    Hierdurch soll in Gemeinden, die eine starke Nachfrage nach Bauland durch auswärtige Interessenten verzeichnen, Einheimischen der Erwerb von Bauflächen zu bezahlbaren, in der Regel deutlich unter dem Verkehrswert liegenden Preisen ermöglicht werden (VGH München, NVwZ 1990, 979; Jachmann, MittBayNot 1994, 93; Busse, BayVBl. 1994, 353).

    b) Obwohl Gemeinden mit der Bereitstellung von Bauland für ortsansässige Bürger eine öffentliche Aufgabe auf dem Gebiet des Städtebaurechts erfüllen (VGH München, NVwZ 1990, 979; Brohm, JZ 2000, 321, 327), ist auch das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis privatrechtlicher Natur (vgl. Senat, Urt. v. 2. Oktober 1998, V ZR 45/98, aaO; BVerwGE aaO, 58 f.; VGH München, NVwZ-RR 2000, 121; Löhr, in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 11 Rdn. 1; Jachmann, MittBayNot 1994, 93, 100; Oerder, BauR 1998, 22, 24).

    b) Unter Berücksichtigung des von der Klägerin verfolgten städtebaulichen Ziels steht auch die vereinbarte "Bindungsdauer" von zehn Jahren, während derer die Käufer zur Abführung des Mehrerlöses verpflichtet sind, einer angemessenen Vertragsgestaltung nicht entgegen und führt insbesondere nicht zu einer unzumutbaren Belastung der Beklagten (vgl. BVerwGE 92, 56, 66; VGH München, NVwZ 1990, 979, 981).

  • BGH, 26.06.2015 - V ZR 271/14

    Grundstücksverkauf durch eine Gemeinde im sog. Einheimischenmodell: Höchstfrist

    Die Gemeinde muss bei einem verbilligten Verkauf im Wege des Einheimischenmodells die Höhe des Abschlags vom Verkehrswert ohnehin ermitteln; diese ist nämlich nur bis zu einer bestimmten Höhe (regelmäßig 30 % des Bodenwerts) zulässig, weil die Gegenleistung des Käufers gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG noch in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Leistung der Gemeinde stehen muss (vgl. BayVGH, MittBayNot 1990, 259, 264).
  • BGH, 30.09.2005 - V ZR 37/05

    Wirksamkeit eines Wiederkaufsrechts hinsichtlich einer Rechtsheimstätte;

    Zu berücksichtigen ist, dass bei Einheimischenmodellen im allgemeinen nur eine Reduzierung des Kaufpreises bis zu 30 % gegenüber dem Verkehrswert als zulässig, eine weitergehende Verbilligung demgegenüber als nicht mehr durch die mit dem Modell verbundenen städtebaulichen Zielen gerechtfertigt angesehen wird (vgl. BayVGH, MittBayNot 1990, 259, 264; OLG München, NJW 1998, 1962, 1963; Jachmann, MittBayNot 1994, 93, 107).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.12.2014 - 8 A 10642/14

    Stadt Wachenheim hat ihre Planungskosten nach Scheitern des Bebauungsplans "Im

    Jedenfalls stelle sich der Ausfall des beabsichtigten Bauplanungsrechts als Wegfall der Geschäftsgrundlage des städtebaulichen Vertrags dar, weshalb für die Vertragspartner die rechtliche Grundlage und damit auch die vertragliche Verpflichtung für die Erbringung weiterer im Vertrag vorgesehener Leistungen entfalle, wenn der beabsichtigte Bebauungsplan nicht in Kraft trete (vgl. Bank, a.a.O., m.w.N.; BayVGH, Urteil vom 11. April 1990 - 1 B 85 A.1480 -, NVwZ 1990, 979 und juris, Rn. 42; anderer Ansicht insoweit aber Birk, a.a.O., Rn. 75 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 08.03.2012 - 12 LB 244/10

    "Feinsteuerung" der Windenergienutzung allein durch Abschluss städtebaulicher

    Entsprechende Verträge wären mit der Ausgestaltung des Rechts der Bauleitplanung unvereinbar vor allem in Bezug auf das Abwägungsgebot, die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange und den Satzungscharakter des Bebauungsplans, der Dritten Rechtsschutzmöglichkeiten sichert (BGH, Urteil vom 7.2.1985 - III ZR 179/83 -, BGHZ 93, 372, juris Rdn. 24; speziell mit Blick auf die Verfolgung öffentlicher Zwecke mit privatrechtlichen Mitteln; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.12.2007 - 2 A 3.07 -, BauR 2008, 1089, 1092; Nds. OVG, Beschluss vom 4.1.2011 - 1 MN 130/10 -, BauR 2011, 805, juris Rdn. 78 f.; Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar, 10. Aufl., 2007, § 1 Rdn. 18; Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Kommentar, Band 1, Stand: Sept. 2011, § 1 Rdn. 18; zur Unzulässigkeit von Baulasten mit "bebauungsplanersetzender" Wirkung VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.9.2009 - 3 S 1773/07 -, BauR 2010, 753, juris Rdn. 47 ff.; s. auch BayVGH, Urteil vom 11.4.1990 - 1 B 85 A.1480 -, NVwZ 1990, 979, juris Rdn. 53).
  • OLG München, 02.11.2000 - 1 U 2072/00

    Zulässigkeit einer Fremdenverkehrsdienstbarkeit

    Jedoch ist bei der vertraglichen Absicherung bei Einheimischenmodellen durch ein Ankaufsrecht der Gemeinde ein Abschlag von 3, 0 % zum Verkehrswert bei derAusübung desAnkaufsrecht anerkannt (BayVGH MittBayNot 1990, 259).
  • VG Augsburg, 22.11.2018 - Au 5 K 17.1924

    Städtebaulicher Vertrag zur Übernahme der Planungskosten

    Dies gilt selbst dann, wenn man die hier vorliegende, geltend gemachte Leistungsstörung in Gestalt des Ausfalls der ursprünglich beabsichtigten, dem städtebaulichen Vertrag zugrunde liegenden Bauplanungsrechts grundsätzlich als Wegfall der Geschäftsgrundlage des städtebaulichen Vertrages werten würde (vgl. BayVGH, U.v. 11.4.1990 - 1 B 85 A1480 - NVwZ 1990, 979 = juris Rn. 42; OVG RP, U.v. 18.12.2014 - 8 A 10642/14 - DVBl. 2015, 305 ff. = juris Rn. 78 ff.).
  • VG Bayreuth, 14.06.2010 - B 3 K 09.773

    Kommunale Zweckvereinbarung über Wasserlieferung (bejaht)

    Die Sicherstellung des Wasserbezugs als notwendiger Bestandteil der Erfüllung dieser kommunalen Aufgabe bedingt es, einen Wasserlieferungsvertrag zwischen zwei Kommunen als öffentlich-rechtlich anzusehen (siehe BayVGH, Urteil vom 11.04.1990, BayVBl. 1991, 47 ff., Rd.-Nr. 43).
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Rechtsprechung
   BGH, 05.12.1990 - VIII ZR 64/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,1488
BGH, 05.12.1990 - VIII ZR 64/90 (https://dejure.org/1990,1488)
BGH, Entscheidung vom 05.12.1990 - VIII ZR 64/90 (https://dejure.org/1990,1488)
BGH, Entscheidung vom 05. Dezember 1990 - VIII ZR 64/90 (https://dejure.org/1990,1488)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    EnergWiG § 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1; AVBEltV §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 5
    Haftung des Grundstückserwerbers für vom Voreigentümer nicht bezahlte Stromanschlußkosten?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Muß Hauskäufer offene Hausanschlußkosten bezahlen? (IBR 1991, 263)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1991, 408
  • MDR 1991, 762
  • WM 1991, 408
  • WM 1991, 412
  • BB 1991, 300
  • DB 1991, 800
  • Rpfleger 1991, 213
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 01.04.1987 - VIII ZR 167/86

    Begriff des Anschlußnehmers

    Auszug aus BGH, 05.12.1990 - VIII ZR 64/90
    Hausanschlußkosten für Strom nach Verkauf des Rohbaus (Ergänzung zu BGHZ 100, 299 = NJW 87, 2084 und BGH, NJW 90, 2130).

    Anschlußnehmer in diesem Sinne sei aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 100, 299) allein derjenige, der die Herstellung des Hausanschlusses unter Verbindung mit der Verteileranlage in Auftrag gegeben habe, also H.

    Diese besonderen Fallgestaltungen, die in der Entscheidung BGHZ 100, 299 offengeblieben seien, rechtfertigten keine andere Entscheidung.

    "Anschlußnehmer" in diesem Sinne ist aber, wie das Berufungsgericht im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 100, 299 und Urteil vom 29. März 1990 - IX ZR 190/89 = WM 1990, 1164) zutreffend ausführt, allein derjenige, auf dessen Veranlassung der mit der Verteilungsanlage des Elektrizitätsversorgungsunternehmens verbundene Hausanschluß erstellt oder verändert worden ist.

    Dabei spielt es entgegen der Ansicht der Revision keine Rolle, daß H. als Auftraggeber des Hausanschlusses hieraus selbst noch keine Energie bezogen, sondern das angeschlossene Hausgrundstück verkauft hat und die Kläger die Versorgungsleistungen erstmals in Anspruch genommen haben (BGH, Urteil vom 29. März 1990 aaO., in BGHZ 100, 299, 311 noch offengelassen).

    Mit den von der Revision dagegen ins Feld geführten Argumenten hat sich der Senat bereits in seinem Urteil vom 1. April 1987 (BGHZ 100, 299) auseinandergesetzt, sie geben auch nach erneuter Überprüfung keinen Anlaß zu einer anderen Entscheidung.

    Die Kläger dagegen werden durch den von ihnen angestrebten Versorgungsvertrag mit der Beklagten nicht zu Anschlußnehmern im Sinne der §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 5 AVBEltV, wie der Senat in der Entscheidung BGHZ 100, 299 bereits im einzelnen ausgeführt hat.

    bb) Soweit die Kläger die Versorgung mit Nachtstrom auf der Grundlage eines entsprechenden Sonderabkommens begehren, gilt nichts anderes (vgl. Hermann, BB 1987, 1209, 1210 unter 3, RdE 1987, 110, 112 unter 5 c).

    In der Praxis erfolgt die Belieferung mit Nachtstrom für Heizungszwecke auf der Basis standardisierter Sonderabkommen unter Einbeziehung der AVBEltV (Ebel, BB 1980, 477 und MDR 1980, 197; vgl. auch Tegethoff/Büdenbender/Klinger aaO., Bd. I § 6 EnergWiG Anm. 66 f; Hermann, BB 1987, 1209, 1210 und RdE 1987, 110, 112).

    Der Ausnahmetatbestand des § 6 Abs. 2 Nr. 2 EnergWiG (vgl. z.B. Tegethoff/Büdenbender/Klinger aaO. Rdnr. 105 und 106) greift nur ein, wenn die allgemeinen Bedingungen und Tarifpreise nicht zur angemessenen Berücksichtigung der Belange des Versorgungsunternehmens führen (BGHZ 100, 299, 311 und BGH, Urteil vom 13. Juli 1983 - VIII ZR 70/82 = WM 1983, 1213).

    Daß H. den Baukostenzuschuß und die Hausanschlußkosten nicht nur teilweise, sondern in voller Höhe schuldig geblieben ist (vgl. dazu BGHZ 100, 299, 312), ist entgegen der Ansicht der Revision unerheblich.

  • BGH, 19.10.1960 - VIII ZR 206/59

    Verpflichtung eines Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Lieferung von Strom

    Auszug aus BGH, 05.12.1990 - VIII ZR 64/90
    Die hierin geregelte Kontrahierungspflicht der Energieversorgungsunternehmen besteht - vorbehaltlich der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 EnergWiG - auch gegenüber Sonderabnehmern (BGH, Urteile vom 19. Oktober 1960 - VIII ZR 206/59 = WM 1960, 1410 unter B I, II 3 a und b, vom 16. Juni 1971 - KZR 11/70 = BB 1971, 1177 = LM BGB § 138 (Cc) Nr. 4 unter II 3 b, vom 1. Juli 1971 - KZR 16/70 = WM 1971, 1456 unter I 1 b 2. Absatz a.E. und vom 28. September 1982 - KZR 27/81 = BB 1983, 1498 unter IV), so daß die Beklagte grundsätzlich auch zur Lieferung von Nachtstrom für die Speicherheizung der Beklagten auf der Grundlage eines Sonderabkommens verpflichtet ist.

    Darin, daß er hierzu nicht in der Lage ist, verwirklicht sich lediglich das grundsätzlich vom Gläubiger zu tragende Risiko der Bonität seines Schuldners, das die Beklagte nicht ohne weiteres auf die Kläger verlagern kann (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1960 aaO. unter II 3 e).

    Dies würde der Vorleistungs- und Kontrahierungspflicht der Beklagten gemäß § 6 Abs. 1 EnergWiG widersprechen (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1960 aaO.).

  • BGH, 12.12.1984 - VIII ZR 295/83

    Begriff des Tarifs für den Strombezug; Hinweis auf die Möglichkeit einer

    Auszug aus BGH, 05.12.1990 - VIII ZR 64/90
    Zwar besteht für die inhaltliche Ausgestaltung von Sonderabnehmerverträgen grundsätzlich das Prinzip der Vertragsfreiheit (BGH, Urteile vom 1. Juli 1971, 28. September 1982 aaO. sowie vom 12. Dezember 1984 - VIII ZR 295/83 = WM 1985, 431 unter I 1).

    Da die Beklagte unstreitig eine Monopolstellung in Schleswig-Holstein bei der Belieferung mit elektrischer Energie einnimmt und deshalb dem kartellrechtlichen Gleichbehandlungsgebot des § 26 Abs. 2 GWB unterliegt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 1984 aaO. unter I 2 und III), ist sie verpflichtet, die Kläger zu ihren üblichen Sonderabkommenskonditionen auch mit Nachtstrom für die Speicherheizung zu beliefern.

  • BGH, 29.03.1990 - IX ZR 190/89

    Belehrungspflicht des beurkundenden Notars; Inanspruchnahme des

    Auszug aus BGH, 05.12.1990 - VIII ZR 64/90
    "Anschlußnehmer" in diesem Sinne ist aber, wie das Berufungsgericht im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 100, 299 und Urteil vom 29. März 1990 - IX ZR 190/89 = WM 1990, 1164) zutreffend ausführt, allein derjenige, auf dessen Veranlassung der mit der Verteilungsanlage des Elektrizitätsversorgungsunternehmens verbundene Hausanschluß erstellt oder verändert worden ist.

    Dabei spielt es entgegen der Ansicht der Revision keine Rolle, daß H. als Auftraggeber des Hausanschlusses hieraus selbst noch keine Energie bezogen, sondern das angeschlossene Hausgrundstück verkauft hat und die Kläger die Versorgungsleistungen erstmals in Anspruch genommen haben (BGH, Urteil vom 29. März 1990 aaO., in BGHZ 100, 299, 311 noch offengelassen).

  • BGH, 28.09.1982 - KZR 27/81

    Kartellrecht - Stromlieferungsvertrag - Baukostenzuschuß - Sonderabnehmer

    Auszug aus BGH, 05.12.1990 - VIII ZR 64/90
    Die hierin geregelte Kontrahierungspflicht der Energieversorgungsunternehmen besteht - vorbehaltlich der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 EnergWiG - auch gegenüber Sonderabnehmern (BGH, Urteile vom 19. Oktober 1960 - VIII ZR 206/59 = WM 1960, 1410 unter B I, II 3 a und b, vom 16. Juni 1971 - KZR 11/70 = BB 1971, 1177 = LM BGB § 138 (Cc) Nr. 4 unter II 3 b, vom 1. Juli 1971 - KZR 16/70 = WM 1971, 1456 unter I 1 b 2. Absatz a.E. und vom 28. September 1982 - KZR 27/81 = BB 1983, 1498 unter IV), so daß die Beklagte grundsätzlich auch zur Lieferung von Nachtstrom für die Speicherheizung der Beklagten auf der Grundlage eines Sonderabkommens verpflichtet ist.

    Zwar besteht für die inhaltliche Ausgestaltung von Sonderabnehmerverträgen grundsätzlich das Prinzip der Vertragsfreiheit (BGH, Urteile vom 1. Juli 1971, 28. September 1982 aaO. sowie vom 12. Dezember 1984 - VIII ZR 295/83 = WM 1985, 431 unter I 1).

  • BGH, 16.06.1971 - KZR 11/70

    Kartellrechtliche Überprüfung von Stromlieferungsbedingungen - Missbräuchliche

    Auszug aus BGH, 05.12.1990 - VIII ZR 64/90
    Die hierin geregelte Kontrahierungspflicht der Energieversorgungsunternehmen besteht - vorbehaltlich der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 EnergWiG - auch gegenüber Sonderabnehmern (BGH, Urteile vom 19. Oktober 1960 - VIII ZR 206/59 = WM 1960, 1410 unter B I, II 3 a und b, vom 16. Juni 1971 - KZR 11/70 = BB 1971, 1177 = LM BGB § 138 (Cc) Nr. 4 unter II 3 b, vom 1. Juli 1971 - KZR 16/70 = WM 1971, 1456 unter I 1 b 2. Absatz a.E. und vom 28. September 1982 - KZR 27/81 = BB 1983, 1498 unter IV), so daß die Beklagte grundsätzlich auch zur Lieferung von Nachtstrom für die Speicherheizung der Beklagten auf der Grundlage eines Sonderabkommens verpflichtet ist.
  • BGH, 01.07.1971 - KZR 16/70

    Grundsätze über das Zustandekommen eines Energielieferungsvertrages trotz

    Auszug aus BGH, 05.12.1990 - VIII ZR 64/90
    Die hierin geregelte Kontrahierungspflicht der Energieversorgungsunternehmen besteht - vorbehaltlich der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 EnergWiG - auch gegenüber Sonderabnehmern (BGH, Urteile vom 19. Oktober 1960 - VIII ZR 206/59 = WM 1960, 1410 unter B I, II 3 a und b, vom 16. Juni 1971 - KZR 11/70 = BB 1971, 1177 = LM BGB § 138 (Cc) Nr. 4 unter II 3 b, vom 1. Juli 1971 - KZR 16/70 = WM 1971, 1456 unter I 1 b 2. Absatz a.E. und vom 28. September 1982 - KZR 27/81 = BB 1983, 1498 unter IV), so daß die Beklagte grundsätzlich auch zur Lieferung von Nachtstrom für die Speicherheizung der Beklagten auf der Grundlage eines Sonderabkommens verpflichtet ist.
  • BGH, 13.07.1983 - VIII ZR 70/82

    Gültige Rechtsgrundlage - Baukostenzuschüsse -

    Auszug aus BGH, 05.12.1990 - VIII ZR 64/90
    Der Ausnahmetatbestand des § 6 Abs. 2 Nr. 2 EnergWiG (vgl. z.B. Tegethoff/Büdenbender/Klinger aaO. Rdnr. 105 und 106) greift nur ein, wenn die allgemeinen Bedingungen und Tarifpreise nicht zur angemessenen Berücksichtigung der Belange des Versorgungsunternehmens führen (BGHZ 100, 299, 311 und BGH, Urteil vom 13. Juli 1983 - VIII ZR 70/82 = WM 1983, 1213).
  • BGH, 11.06.2003 - VIII ZR 160/02

    Zur Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Pflicht von

    Dementsprechend hat der Senat in einer Entscheidung zum Kontrahierungszwang nach § 6 Abs. 1 EnWG a.F. (jetzt § 10 Abs. 1 EnWG) die Klage eines Grundstückseigentümers gegen das Versorgungsunternehmen, "sein Haus... mit elektrischer Energie... zu versorgen", ohne weiteres als möglich erachtet (Urteil vom 5. Dezember 1990 - VIII ZR 64/90, WM 1991, 408 = NJW-RR 1991, 408; ebenso Hempel in Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke, Recht der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung, § 10 EnWG Rdnr. 214).
  • BGH, 11.06.2003 - VIII ZR 161/02

    Zur Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Pflicht von

    Dementsprechend hat der Senat in einer Entscheidung zum Kontrahierungszwang nach § 6 Abs. 1 EnWG a.F. (jetzt § 10 Abs. 1 EnWG) die Klage eines Grundstückseigentümers gegen das Versorgungsunternehmen, "sein Haus... mit elektrischer Energie... zu versorgen", ohne weiteres als möglich erachtet (Urteil vom 5. Dezember 1990 -VIII ZR 64/90, WM 1991, 408 = NJW-RR 1991, 408; ebenso Hempel in Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke, Recht der Elektrizitäts-, Gasund Wasserversorgung, § 10 EnWG Rdnr. 214).
  • OLG Zweibrücken, 15.08.2002 - 4 U 195/01

    Elektrizitätsversorgung: Heranziehung des später hinzutretenden

    Er ist zwar infolge seines Antrags, sein Grundstück an die Anlage anzuschließen und über die in der Straße verlegte Hauptleitung mit Strom zu versorgen, "Anschlussnehmer" im Sinne von § 9 Abs. 1 AVBEltV geworden (vgl. z. B. BGHZ 100, 299 f; BGH WM 90, 1164; BGH NJW-RR 91, 408 ff).
  • OLG Naumburg, 25.11.1997 - 11 U 1030/97

    Ungerechtfertigte Bereicherung; Anspruch des Anschlussnehmers gegen ein

    Anschlußnehmer ist dabei allein derjenige, auf dessen Veranlassung der mit der Verteilungsanlage des Elektrizitätsversorgungsunternehmens verbundene Hausanschluß erstellt oder verändert worden ist (BGHZ 100, 299 ; BGH BB 1991, 300 ).
  • LG Bonn, 01.09.2011 - 14 O 120/10

    Voraussetzungen für das Zustandekommen eines (faktischen) Anschlussvertrages

    Unter einem Anschlussnehmer ist grundsätzlich allein derjenige zu verstehen, der die Errichtung eines Hausanschlusses beantragt und mit dem Versorgungsunternehmen einen Anschlussvertrag abschließt ( BGH NJW 1987, 2084, 2085; LG Hanau NJW-RR 1986, 1460), d.h. auf dessen Veranlassung der Hausanschluss erstellt oder verändert worden ist ( BGH NJW-RR 1991, 408, 409).
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