Weitere Entscheidung unten: LG Bonn, 07.12.1995

Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 22.09.1995 - 7 U 230/94   

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https://dejure.org/1995,6743
OLG Düsseldorf, 22.09.1995 - 7 U 230/94 (https://dejure.org/1995,6743)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.09.1995 - 7 U 230/94 (https://dejure.org/1995,6743)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22. September 1995 - 7 U 230/94 (https://dejure.org/1995,6743)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1996, 1524
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • OLG Jena, 11.02.2015 - 2 U 205/14

    Maklervertrag: Anwendbarkeit der Bestimmungen über den Fernabsatzvertrag;

    Vielmehr pflegen sich Ehepaare üblicherweise vorab über eine derartige erhebliche Verpflichtung zu verständigen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.09.1995 - 7 U 230/94 -, juris; OLG Oldenburg, Urteil vom 16.06.2010 - 5 U 138/09 -, juris Rn. 35).
  • OLG Jena, 06.04.2011 - 2 U 862/10

    Maklervertrag; Kongruenz; Haustürgeschäft; Schlüsselgewalt

    Daran ändert es nichts, wenn eingangs des Vertragsformulars beide Ehepaare als Auftraggeber aufgeführt sind (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.9.1995, 7 U 230/94, NJW-RR 1996, 1524 f.).
  • OLG Oldenburg, 16.06.2010 - 5 U 138/09

    Haftung des nicht vertragsschließenden Ehegatten auf Zahlung einer

    Über eine derartige Verpflichtung pflegen Eheleute sich in der Regel vorher abzustimmen (vgl. dazu auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, S. 1524, 1525).
  • OLG Frankfurt, 12.08.2015 - 12 U 67/14

    Maklervertrag: Voraussetzungen des Nachweises einer Gelegenheit zum Abschluss

    Denn eine Verpflichtung zur Zahlung einer Maklerprovision von knapp 21.000 EUR überschreitet nach ihrer Bedeutung und ihrem Volumen den Rahmen der Geschäfte, über die sich Ehegatten vorher nicht abzustimmen pflegen (OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 1524 [OLG Düsseldorf 22.09.1995 - 7 U 230/94] ; OLG Oldenburg MDR 2010, 1265 [OLG Oldenburg 16.06.2010 - 5 U 138/09] ).
  • OLG Düsseldorf, 28.07.2017 - 7 U 118/16

    Pflichten des Maklers zur Aufklärung über die steuerlichen Folgen der Veräußerung

    Eine sachgemäße Interessenwahrung gebietet regelmäßig, den Auftraggeber über alle dem Makler bekannten Umstände aufzuklären, die für die Entschließung des Auftraggebers von Bedeutung sein und ihn vor Schaden bewahren können, wobei es von den Umständen des Einzelfalls abhängt, wie weit die den Makler treffende Unterrichtungspflicht zu ziehen ist (vgl. BGH NJW-RR 2007, 711-713, Tz. 11; OLG Oldenburg NJW-RR 2009, 1284-1285, Tz. 23, Senat, Urteil vom 22.09.1995- 7 U 230/94, NJW-RR 1996, 1524-1526, Tz. 14 wie auch nachfolgend jeweils nach juris).
  • OLG Koblenz, 27.11.2003 - 5 U 547/03

    Zustandekommen eines Maklervertrages; Vertragskongruenz

    Hier hätte es der Klägerin oblegen, durch eindeutige und schriftlich niedergelegte Erklärungen für Klarheit zu sorgen (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 1524/1525).
  • OLG Karlsruhe, 20.12.2006 - 15 U 49/05

    Verpflichtung des Ehegatten des Kaufinteressenten aus einem Maklervertrag;

    Im übrigen würde selbst eine Angabe des Beklagten Ziffer 2 im Kopf des Vertrages als "Auftraggeber" nicht ausreichen, wenn ein VertretungsZusatz bei der Unterschrift durch die Ehefrau fehlt und sich die Stellvertretung auch nicht aus anderen Umständen herleiten lässt (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 1524; entsprechend beim Abschluss eines Wohnungsmietvertrages LG Mannheim, NJW-RR 1994, 274).
  • LG Lübeck, 12.11.2021 - 15 O 145/21

    Grundstückskaufvertrag Mehrfamilienhaus ohne Baugenehmigung

    Ob im Übrigen die Streithelferin eine Pflicht traf, Erkundigungen nach der baurechtlichen Situation einzuholen (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. September 1995 - 7 U 230/94 -, Juris), kann zur Überzeugung der Kammer dahinstehen.
  • LG Landshut, 21.11.2000 - 55 O 2555/00

    Informationspflichten des Maklers und des Käufers

    Eine Prüfungspflicht, insbesondere der Angaben zum Objekt, die er von der Gegenseite (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 1524) oder seinem Auftraggeber (OLG Hamm, NJW-RR 1996, 1081) erhalten hat, trifft den Makler ebenfalls grundsätzlich nicht, außer bei entsprechender Ankündigung ("geprüfte Objekte") oder wenn er sich erhaltene Mittel zu eigen macht oder sich für deren Richtigkeit persönlich einsetzt (BGH, BB 1956, 733; OLH Hamm, NZM 1998, 241 = MDR 1998, 269).
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Rechtsprechung
   LG Bonn, 07.12.1995 - 8 S 122/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,5394
LG Bonn, 07.12.1995 - 8 S 122/95 (https://dejure.org/1995,5394)
LG Bonn, Entscheidung vom 07.12.1995 - 8 S 122/95 (https://dejure.org/1995,5394)
LG Bonn, Entscheidung vom 07. Dezember 1995 - 8 S 122/95 (https://dejure.org/1995,5394)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Ausschluss der Maklerprovision bei Mietwohnungsvermittlung durch Verwalter einer Wohnungseigentumanlage

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1996, 1524
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Düsseldorf, 12.10.1988 - 12 O 363/88
    Auszug aus LG Bonn, 07.12.1995 - 8 S 122/95
    b) Es entspricht auch - entgegen AG Oldenburg, WM 1989, 33; LG Kiel, WM 1985 -Sinn und Zweck des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WOVermittG, dem Wohnungsvermittler bereits dann den Provisionsanspruch zu versagen, wenn ihm - wie hier - in der Wohnungseigentumsanlage, zu der die vermittelte Eigentumswohnung gehört, (lediglich) die Verwaltung nach dem WEG obliegt.

    Schutzzweck der Vorschrift ist zum einen, das gesetzliche Leitbild des Maklers als unabhängiger Vermittler von Verträgen auf dem Gebiet der Wohnungsraumvermietung beizubehalten; zum anderen soll der Mieter vor "unverdienten" Provisionsansprüche geschützt werden (vgl. LG Frankfurt, WM 1981, 23; LG Bonn, WM 1986, 348, 349; im Ausgangspunkt auch AG Oldenburg, WM 1989, 33, 34).

  • BGH, 05.03.1998 - 4 StR 30/98

    Vorliegen eines schweren Falles der Vergewaltigung

    Insoweit hat sich auch nicht ausgewirkt, daß das Landgericht irrtümlich davon ausgeht, der neue § 177 StGB sehe einen minder schweren Fall der Vergewaltigung nicht mehr vor (UA 28); richtig ist demgegenüber, daß die neue Vorschrift, die die bisherigen §§ 177 und 178 StGB zu einem einheitlichen Verbrechenstatbestand zusammenfaßt (BTDrs. 13/2463 S. 6 und 13/7324 S. 6), in Absatz 2 einen einheitlichen minder schweren Fall mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren enthält, der auch für die Fälle der nunmehr als Regelbeispiel eines besonders schweren Falles normierten Fälle der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 der Vorschrift) gilt (vgl. dazu Lenckner NJW 1997, 2801, 2802) [LG Bonn 07.12.1995 - 8 S 122/95].
  • BGH, 26.05.1998 - 4 StR 184/98

    Änderung eines Schuldspruchs ohne Berührung des Unrechtsgehalts und Schuldgehalts

    Zwar sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Strafzumessungsvorschriften nicht in die Urteilsformel aufzunehmen (BGHSt 23, 254, 256; BGH NStZ 1984, 262, 263; BGHR StGB § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Gewerbsmäßig 1; vgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 260 Rdn. 25), jedoch gibt die Aufnahme des Wortes "Vergewaltigung" in die gesetzliche Überschrift der Neufassungen des § 177 StGB berechtigten Anlaß, dieses besonders hervorgehobene Regelbeispiel auch so im Urteilstenor zu bezeichnen (vgl. Lenckner NJW 1997, 2801, 2802) [LG Bonn 07.12.1995 - 8 S 122/95].
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