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OLG Düsseldorf, 07.02.1985 - 4 Ws 287 - 288/84, 4 Ws 287/84, 4 Ws 288/84 |
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Örtliche Unzuständigkeit; Nachtragsentscheidungen; Strafvollstreckungskammer; Zuständigkeit
Papierfundstellen
- MDR 1985, 695
- NStZ 1985, 333
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 15.10.1975 - 2 ARs 296/75
Voraussetzungen für die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer - …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.02.1985 - 4 Ws 287/84
Denn am 5.9.1983, als das Gericht Ä und zwar die Vollstreckungskammer in Kleve als ein möglicherweise zuständiges Gericht (BGHSt 26, 214) Ä durch den Eingang des Antrags auf bedingte Entlassung mit der Sache befaßt wurde, war der Verurteilte bereits in die JVA Gütersloh aufgenommen. - BGH, 02.04.1985 - 2 ARs 115/85
Zuständigkeit für die Durchführung der Bewährungsaufsicht - Bewährungsaufsicht …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.02.1985 - 4 Ws 287/84
Der Bundesgerichtshof (Beschluß 2 ARs 115/85 Ä v. 2.4. 85, in NStZ 1985 Heft 9 S. 428) hat die Rechtsauffassung des OLG Düsseldorf bestätigt und in der vorliegenden Sache ebenfalls die StrafvollstrKammer des LG Bielefeld für zuständig erklärt.
- OLG Nürnberg, 20.09.2002 - Ws 1167/02 Aber den hierfür zitierten Beschlüssen des Bundesgerichtshofs (NJW 1975, 1130 und 1791) sowie des Oberlandesgerichts Düsseldorf (NStZ 1985, 333) läßt sich dies nicht entnehmen.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (NStZ 1985, 333} und des Bundesgerichtshofs vom 02.04.1985 (NStZ 1985, 428) befassen sich damit, daß die Nachtragsentscheidung durch eine unzuständige Strafvollstreckungskammer auf die nach § 462 a I StPO begründete Zuständigkeit ohne Einfluß bleiben muß.
- OLG Düsseldorf, 22.01.2002 - 3 Ws 530/01
Vollstreckungsunterbrechung; Reststrafaussetzung; Haftort; Haftzeit; Verletzung …
Die in § 462a Abs. 1 S. 1, Halbs. 2 und S. 2 StPO getroffenen Einzelregelungen, die erkennbar auf einen bestimmten Spruchkörper abgestimmt sind ("die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk...", "Diese Strafvollstreckungskammer bleibt auch zuständig..."), normieren nicht die sachliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammern, sondern setzen diese voraus und regeln lediglich die - nachgelagerte - Frage, welche der in Betracht kommenden Strafvollstreckungskammern örtlich zuständig ist (in diesem Sinne einschlägig: BGH NStZ 85, 428; OLG Düsseldorf NStZ 85, 333f.). - OLG Köln, 14.04.2010 - 2 Ws 221/10
Zuständigkeit der an sich örtlich unzuständigen Strafvollstreckungskammer für die …
Der mit dem Beschluss des Landgerichts Aachen vom 25.04.2008 geschehene Gesetzesverstoß kann nicht zur Folge haben, dass nunmehr auch alle weiteren Entscheidungen von einem durch den Gesetzgeber bei seiner Zuständigkeitsbestimmung nicht vorgesehenen Gericht getroffen werden (zum Ganzen vgl. BGH, NStZ 1985, 428, OLG Düsseldorf, NStZ 1985, 333;… Appl in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Auflage 2008, § 462a Rz. 20). - OLG Dresden, 10.11.1997 - 2 Ws 518/97
Gerichtliche Zuständigkeit für die Anordnung der Ausnahme eines Verurteilten aus …
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