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   OLG Hamm, 22.11.1984 - 3 BL 809/84   

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https://dejure.org/1984,2243
OLG Hamm, 22.11.1984 - 3 BL 809/84 (https://dejure.org/1984,2243)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.11.1984 - 3 BL 809/84 (https://dejure.org/1984,2243)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22. November 1984 - 3 BL 809/84 (https://dejure.org/1984,2243)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • MDR 1985, 343
  • NStZ 1985, 425
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Hamburg, 07.07.2005 - 2 Ws 147/05

    Untersuchungshaft: Keine Haftprüfung bei Erlass eines Urteils wegen eines

    Für die Prüfung steht aber das Beschwerdeverfahren als Grundverfahren offen, welches weitergehenden Rechtsschutz mit unmittelbarer Außenwirkung zur Verfügung stellt (siehe zu alledem OLG Koblenz, NStZ 1982, 343 m.abl.Anm. Dünnebier; OLG Hamm, NStZ 1985, 425 f.; OLG Hamm, NStZ-RR 2002, 382 f.; Wankel in KMR-StPO, § 121 Rn. 6, 7 a; Meyer-Goßner, a.a.O., § 121 Rn. 10; Krause in AK-StPO, § 121 Rn. 11; Lemke, a.a.O., § 121 Rn. 8; Pfeiffer, a.a.O., § 121 Rn. 3; ähnlich OLG Oldenburg, MDR 1974, 60; OLG Karlsruhe, MDR 1994, 191 f.).
  • OLG Hamm, 21.01.2002 - 2 Ws 11/02

    Haftprüfung durch das OLG; Berechnung der Frist für die Vorlage der Akten beim

    Diese Verfahrenssituation bei zwei Haftbefehlen ist mit derjenigen der Teilabtrennung von Taten aus einem wegen mehrerer Straftaten erlassenen Haftbefehl vergleichbar, in dem das Verfahren gem. §§ 121, 122 StPO nicht veranlasst ist, wenn (und solange) der Vollzug des Haftbefehls auch die bereits abgeurteilte Tat betrifft (zu vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Auflg., § 121 Rdziff. 10; Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Auflg., § 121 Rdziff. 22; OLG Koblenz NStZ 82, 343; OLG Hamm NStZ 85, 425; a.M. KK StPO, 4. Auflg., § 121, Rdziff. 25 m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 13.12.2018 - 2 Ws 221/18

    Untersuchungshaft: Haftprüfungsverfahren bei mehreren Taten

    Neben den vorstehenden systematischen und teleologischen Erwägungen spricht hierfür auch, dass in der vorgenannten Verfahrenskonstellation die Überprüfung des derzeit vollstreckten Haftbefehls nach §§ 121, 122 StPO, hinsichtlich dessen zugrunde liegender Taten die Hauptverhandlung noch nicht begonnen hat, auch bei dessen Aufhebung nicht zu einer Haftentlassung, sondern lediglich dazu führen kann, dass nunmehr ein anderer, zuvor nur im Wege der Überhaftnotierung wirksam gewordener Haftbefehl vollzogen wird, der seinerseits für die Dauer der laufenden Hauptverhandlung wegen § 121 Abs. 3 Satz 2 StPO der Überprüfung nach §§ 121, 122 StPO nicht unterliegt (vgl. zu insoweit parallel verlaufenden Überlegungen für den Fall, dass hinsichtlich eines Teils "derselben Tat" i. S. d. § 121 StPO bereits ein Urteil ergangen ist und die Untersuchungshaft zumindest auch wegen der abgeurteilten Taten noch fortdauert: Senat, Beschl. v. 7. Juli 2005, Az.: 2 Ws 147/05 (juris); OLG Hamm NStZ-RR 2002, 382 f.; OLG Koblenz NStZ 1982, 343; OLG Hamm NStZ 1985, 425; Schmitt aaO. Rn. 10).
  • OLG Stuttgart, 26.10.1994 - 1 HEs 134/94
    Die dies ablehnende Gegenmeinung (OLG Koblenz NStZ 1982, 343 ; OLG Hamm NStZ 1985, 425 ; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 41. Auflage 1993, § 121 Rdnr. 10, KMR Kommentar zur StPO , 7. Auflage, § 121 Rdnr. 4; die für diese Meinung regelmäßig zitierte Entscheidung des OLG Oldenburg MDR 1964, 60 betrifft eine andere Konstellation) stellt darauf ab, daß das Haftprüfungsverfahren im Fall wie dem vorliegenden nicht sinnvoll durchzuführen sei.
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