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   OLG Koblenz, 06.03.1990 - 1 AR 22/90 Str   

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OLG Koblenz, 06.03.1990 - 1 AR 22/90 Str (https://dejure.org/1990,4037)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 06.03.1990 - 1 AR 22/90 Str (https://dejure.org/1990,4037)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 06. März 1990 - 1 AR 22/90 Str (https://dejure.org/1990,4037)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BRAGO § 91, § 97, § 99

Papierfundstellen

  • NStZ 1990, 345
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Köln, 04.10.1996 - 2 Ws 489/96
    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 12. November 1991, 2 Ws 275/91), die auch mit der Ansicht etwa des OLG Koblenz (NStZ 90, 345) übereinstimmt.

    Es handelt sich hierbei gebührenrechtlich - da das Verfahren in der Hauptsache mit dem erkennenden Urteil abgeschlossen ist und somit nicht die §§ 83 bis 90 BRAGO zur Anwendung kommen - um eine Einzeltätigkeit nach § 91 BRAGO (ebenso OLG Koblenz NStZ 90, 345; dort von der Rechtsprechung des hier entscheidenden Senats abweichend nur zu der - vorliegend nicht entscheidungserheblichen - Frage, ob die Gebühr nach §§ 91 Nr. 2, 97 BRAGO dem Pflichtverteidiger für jedes Überprüfungsverfahren oder insgesamt nur einmal zusteht).

  • OLG Köln, 09.10.1996 - 2 Ws 413/96
    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 12. November 1991, 2 Ws 275/91), die auch mit der Ansicht etwa des OLG Koblenz (NStZ 90, 345) übereinstimmt.

    Es handelt sich hierbei gebührenrechtlich - da das Verfahren in der Hauptsache mit dem erkennenden Urteil abgeschlossen ist und somit nicht die §§ 83 bis 90 BRAGO zur Anwendung kommen - um eine Einzeltätigkeit nach § 91 BRAGO (ebenso OLG Koblenz NStZ 90, 345; dort von der Rechtsprechung des hier entscheidenden Senats abweichend nur zu der - vorliegend nicht entscheidungserheblichen - Frage, ob die Gebühr nach §§ 91 Nr. 2, 97 BRAGO dem Pflichtverteidiger für jedes Überprüfungsverfahren oder insgesamt nur einmal zusteht).

  • OLG Düsseldorf, 27.02.2001 - 3 (s) BRAGO 5/01
    Die Tätigkeit des Verteidigers in Strafsachen - mithin auch diejenige im Überprüfungsverfahren nach § 67 e StGB - ist daher ausschließlich nach den Vorschriften des 6. Abschnitts der BRAGO berechnet (OLG Celle Nds. Rpfl. 1996, 234; OLG Frankfurt JurBüro 2000, 306 f.; OLG Köln StV 1997, 37, 38; OLG Hamm StV 1994, 501, 502; StV 1996 618, 619; OLG Koblenz NStZ 1990, 345).
  • KG, 03.08.2001 - 5 Ws 380/01

    Gebührenanspruch des Verteidigers bei Tätigkeit im Überprüfungsverfahren nach §

    Sie entspricht der inzwischen herrschenden Meinung (vgl. OLG Düsseldorf JurBüro 2001, 363; OLG Koblenz JurBüro 2000, 415 mit zust. Anm. Enders; NStZ 1990, 345 = JurBüro 1990, 879; OLG Frankfurt JurBüro 2000, 306; OLG Köln RPfleger 1997, 126; OLG Celle Nds Rpfl 1996, 234; OLG Hamm StV 1996, 618, 619; StV 1994, 501, 502; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert; BRAGO 14. Aufl., § 112 Rdn. 1; Hartmann, Kostengesetze 30. Aufl., § 112 BRAGO Rdn. 3).
  • OLG Düsseldorf, 28.02.2002 - 4 Ws 65/02

    Gebührenanspruch des Verteidigers bei Tätigkeit im Überprüfungsverfahren nach §

    Die Tätigkeit des Verteidigers in Strafsachen - mithin auch diejenige im Überprüfungsverfahren nach § 67 e StGB - ist daher ausschließlich nach den Vorschriften des 6. Abschnitts der BRAGO berechnet (OLG Celle Nds Rpfl 1996, 234; OLG Frankfurt JurBüro 2000, 306f; OLG Köln StV 1997, 37, 38; OLG Hamm StV 1994, 501, 502; StV 1996, 618, 619; OLG Koblenz NStZ 1990, 345).
  • LG Kiel, 19.12.2002 - VIII Ks 12/01

    Gebührenanspruch des Verteidigers im Verfahren über den Widerruf der

    Die vorbezeichnete Entscheidung des LG Lübeck verweist nämlich - bei offenbar vergleichbarem Sachverhalt - zur Begründung allein auf eine Entscheidung des OLG Koblenz (JurBüro 1990, 879) sowie darauf, dass - wie ausgeführt -Widerrufsverfahren und Beschwerdeverfahren gebührenrechtlich eine Einheit bildeten.
  • OLG Hamm, 09.04.2001 - 1 Ws (L) 1/01

    Strafverfahren, gesetzliche Gebühren des Pflichtverteidigers,

    Da die Gebühren des § 91 BRAGO Pauschcharakter haben, wird durch die Gebühr aus § 91 Nr. 2 BRAGO die Tätigkeit des Rechtsanwalts von der Bestellung bis zur vollständigen Erledigung der Angelegenheit vergütet (vgl. o. g. Beschluss des hiesigen 4. Strafsenats vom 05.03.1997; OLG Koblenz, JurBüro 1990, 879; Gerold/Schmidt-Madert, a.a.O., § 91 RdNr. 4; Madert in AnwBl. 1982, 176 - hier: Abschrift IV).
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Rechtsprechung
   StA Offenburg, 11.12.1989 - 2 Js 455/89   

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StA Offenburg, 11.12.1989 - 2 Js 455/89 (https://dejure.org/1989,9624)
StA Offenburg, Entscheidung vom 11.12.1989 - 2 Js 455/89 (https://dejure.org/1989,9624)
StA Offenburg, Entscheidung vom 11. Dezember 1989 - 2 Js 455/89 (https://dejure.org/1989,9624)
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Kurzfassungen/Presse

  • hessen.de (Kurzinformation)

    Tierschutz - Strafrecht - Jagd - Enten

Papierfundstellen

  • NStZ 1990, 345
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