Weitere Entscheidungen unten: BGH, 24.10.1991 | AG Böblingen, 30.10.1991

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   BGH, 24.10.1991 - 1 StR 617/91   

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BGH, 24.10.1991 - 1 StR 617/91 (https://dejure.org/1991,1478)
BGH, Entscheidung vom 24.10.1991 - 1 StR 617/91 (https://dejure.org/1991,1478)
BGH, Entscheidung vom 24. Oktober 1991 - 1 StR 617/91 (https://dejure.org/1991,1478)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Geständnis - Tatbeteiligung Dritter - Betäubungsmittel - Tatbeitrag - Mittäterschaft - Teilnahme - Aufklärung der Tat - Aussage des Angeklagten - Beschuldigung - Drogen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 31 Nr. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1992, 192
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 08.11.1985 - 2 StR 446/85

    Berücksichtigung der Tatprovokation durch polizeiliche Lockspitzel bei der

    Auszug aus BGH, 24.10.1991 - 1 StR 617/91
    Darüberhinaus wird zu berücksichtigen sein, daß für die Bewertung einer Tatveranlassung durch einen im behördlichen Auftrag tätigen V-Mann auch von Bedeutung sein können: Grundlagen und Ausmaß des gegen den Angeklagten bestehenden Verdachts, der die Behörden veranlaßte, an den Angeklagten heranzutreten, die Frage, ob der Angeklagte auch unabhängig von dem V-Mann entschlossen oder jedenfalls bereit war, Rauschgiftgeschäfte durchzuführen, und Art und Intensität der Einwirkung auf den Angeklagten durch den V-Mann (vgl. u.a. BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 1 und 2; a.a.O. V-Mann 1; BGH StV 1985, 309, 310; BGH NStZ 1986, 162; w.N. b. Körner, a.a.O. § 29 Rdn. 230, 784; § 31 Rdn. 159 ff.).
  • BGH, 04.06.1985 - 2 StR 13/85

    Tatbeitrag eines V-Mannes der Polizei im Zusammenhang mit der Verurteilung eines

    Auszug aus BGH, 24.10.1991 - 1 StR 617/91
    Darüberhinaus wird zu berücksichtigen sein, daß für die Bewertung einer Tatveranlassung durch einen im behördlichen Auftrag tätigen V-Mann auch von Bedeutung sein können: Grundlagen und Ausmaß des gegen den Angeklagten bestehenden Verdachts, der die Behörden veranlaßte, an den Angeklagten heranzutreten, die Frage, ob der Angeklagte auch unabhängig von dem V-Mann entschlossen oder jedenfalls bereit war, Rauschgiftgeschäfte durchzuführen, und Art und Intensität der Einwirkung auf den Angeklagten durch den V-Mann (vgl. u.a. BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 1 und 2; a.a.O. V-Mann 1; BGH StV 1985, 309, 310; BGH NStZ 1986, 162; w.N. b. Körner, a.a.O. § 29 Rdn. 230, 784; § 31 Rdn. 159 ff.).
  • BGH, 31.08.1983 - 2 StR 300/83

    Verurteilung wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge -

    Auszug aus BGH, 24.10.1991 - 1 StR 617/91
    Zwar würde es ohne eine Bestätigung für die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten an einer Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 31 BtMG fehlen (vgl. Körner, BtMG 3. Aufl. § 31 Rdn. 26), jedoch kann auch ein erst in der Hauptverhandlung abgelegtes Geständnis, das Angaben über die Tatbeteiligung Dritter umfaßt, dann die Voraussetzungen von § 31 Nr. 1 BtMG erfüllen, wenn die erforderlichen Ermittlungen noch durchgeführt werden können und das Gericht dadurch noch die Überzeugung erlangt, daß durch die Angaben des Angeklagten die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgeklärt ist (vgl. BGH StV 1983, 505 f. m.w.N.).
  • BGH, 19.05.1987 - 1 StR 202/87

    Möglichkeit der Strafmilderung bei Einwirkung eines polizeilichen Lockspitzels

    Auszug aus BGH, 24.10.1991 - 1 StR 617/91
    Darüberhinaus wird zu berücksichtigen sein, daß für die Bewertung einer Tatveranlassung durch einen im behördlichen Auftrag tätigen V-Mann auch von Bedeutung sein können: Grundlagen und Ausmaß des gegen den Angeklagten bestehenden Verdachts, der die Behörden veranlaßte, an den Angeklagten heranzutreten, die Frage, ob der Angeklagte auch unabhängig von dem V-Mann entschlossen oder jedenfalls bereit war, Rauschgiftgeschäfte durchzuführen, und Art und Intensität der Einwirkung auf den Angeklagten durch den V-Mann (vgl. u.a. BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 1 und 2; a.a.O. V-Mann 1; BGH StV 1985, 309, 310; BGH NStZ 1986, 162; w.N. b. Körner, a.a.O. § 29 Rdn. 230, 784; § 31 Rdn. 159 ff.).
  • BGH, 05.08.1988 - 2 StR 399/88

    Erwägungen zur Strafrahmenwahl und Strafbemessung hinsichtlich eines polizeilich

    Auszug aus BGH, 24.10.1991 - 1 StR 617/91
    Darüberhinaus wird zu berücksichtigen sein, daß für die Bewertung einer Tatveranlassung durch einen im behördlichen Auftrag tätigen V-Mann auch von Bedeutung sein können: Grundlagen und Ausmaß des gegen den Angeklagten bestehenden Verdachts, der die Behörden veranlaßte, an den Angeklagten heranzutreten, die Frage, ob der Angeklagte auch unabhängig von dem V-Mann entschlossen oder jedenfalls bereit war, Rauschgiftgeschäfte durchzuführen, und Art und Intensität der Einwirkung auf den Angeklagten durch den V-Mann (vgl. u.a. BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 1 und 2; a.a.O. V-Mann 1; BGH StV 1985, 309, 310; BGH NStZ 1986, 162; w.N. b. Körner, a.a.O. § 29 Rdn. 230, 784; § 31 Rdn. 159 ff.).
  • BGH, 02.08.1985 - 2 StR 238/85

    Revisionsgericht - Urteilsaufhebung - Tatrichter - Bindungswirkung -

    Auszug aus BGH, 24.10.1991 - 1 StR 617/91
    Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird zu beachten haben, daß bei der Prüfung eines Aufklärungserfolges i.S.d. § 31 Nr. 1 BtMG auf den Zeitpunkt der erneuten Hauptverhandlung abzustellen ist (vgl. BGH, Beschluß vom 2. August 1985 - 2 StR 238/85; Körner a.a.O.).
  • BGH, 21.10.2008 - 4 StR 437/08

    Minder schwerer Fall des bewaffneten und bandenmäßigen Handeltreibens mit

    Da die Urteilsausführungen zu dem Geständnis des Angeklagten es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG gegeben sind, war eine ausdrückliche Erörterung dieser Frage geboten (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 251; BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 21).

    Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird zu beachten haben, dass bei der Prüfung eines Aufklärungserfolges im Sinne des § 31 Nr. 1 BtMG auf den Zeitpunkt der erneuten Hauptverhandlung abzustellen ist (vgl. BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 21).

  • BGH, 03.02.2005 - 5 StR 476/04

    Unterlassene Erörterung eines Aufklärungserfolges nach § 31 Nr. 1 BtMG bei einem

    Bei dieser Sachlage wäre eine Prüfung eines Aufklärungserfolges im Sinne des § 31 Nr. 1 BtMG aufgrund des Inhalts der in der Hauptverhandlung abgelegten Geständnisse in Betracht gekommen (vgl. BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 21).

    Die neue zur Entscheidung berufene Strafkammer wird das Vorliegen eines Aufklärungserfolges auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen und gegebenenfalls unter Heranziehung weiterer Umstände zu bewerten haben (vgl. BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 21).

  • BGH, 09.11.2010 - 4 StR 521/10

    Rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung beim Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens und

    Ferner wird zu beachten sein, dass für die Prüfung des Aufklärungserfolges auf den Zeitpunkt der neuen Hauptverhandlung abzustellen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 1992 - 1 StR 617/91, BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 21 m.w.N.).
  • BGH, 26.10.2010 - 4 StR 495/10

    Rechtsfehlerhafte Strafzumessung (Erörterungsmangel hinsichtlich eines

    Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wird zu beachten haben, dass bei der Prüfung eines Aufklärungserfolges im Sinne des § 31 Nr. 1 BtMG auf den Zeitpunkt der neuen Hauptverhandlung abzustellen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 1991 - 1 StR 617/91, BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 21 m.w.N.).
  • BGH, 13.07.2000 - 1 StR 230/00

    Strafmilderung nach § 31 BtMG; Aufklärungsbeitrag; Aufdeckung

    Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird zu beachten haben, daß bei der Prüfung eines Aufklärungserfolgs im Sinne des § 31 Nr. 1 BtMG auf den Zeitpunkt der erneuten Hauptverhandlung abzustellen ist (BGH NStZ 1992, 192 m.w.N.).
  • BGH, 24.09.2002 - 3 StR 292/02

    Täterschaftliches unerlaubtes Handeltreiben (Beihilfe; Mittäterschaft; Kurier;

    Für die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG rechtlich unerheblich ist, in welchem Verfahrensstadium der Angeklagte sein Wissen preisgibt, so daß eine Offenbarung grundsätzlich auch noch in der Hauptverhandlung genügt (BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 21, 25).
  • BGH, 02.12.1999 - 4 StR 547/99

    Hilfsbeweisantrag; Kronzeugenregelung

    Der neue Tatrichter wird zu beachten haben, daß bei der Prüfung eines Aufklärungserfolges im Sinne des § 31 Nr. 1 BtMG auf den Zeitpunkt der neuen Hauptverhandlung abzustellen ist (BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 21).
  • BGH, 21.06.1994 - 1 StR 180/94

    Aufklärungserfolg - Hinreichender Tatverdacht - Eröffnung des Hauptverfahrens -

    Auch insoweit wird die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer aber zu beachten haben, daß bei der Prüfung eines Aufklärungserfolges i.S.d. § 31 Nr. 1 BtMG auf den Zeitpunkt der erneuten Hauptverhandlung abzustellen ist (BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 21 m.w.Nachw.).
  • BGH, 07.07.2004 - 1 StR 241/04

    Keine Strafrahmenmilderung nach § 31 BtMG auf Grund des Zweifelssatzes

    Daher braucht der Senat der Frage, ob allein die Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit erstmals in der Hauptverhandlung gemachter Angaben des Angeklagten zur Anwendung von § 31 BtMG führen kann (vgl. demgegenüber BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 21; zu Aussagen, die den Ermittlungsbehörden schon länger bekannt waren, ohne daß diese tätig geworden wären, vgl. BGH NStZ 2003, 162; NStZ 2001, 42 m.w.N.), hier nicht nachzugehen.
  • BGH, 17.02.1994 - 4 StR 24/94

    Strafverfolgungsbehörde - Betäubungsmittelhändler - Strafverfolgung -

    Auch ein erst in der Hauptverhandlung abgelegtes Geständnis, das Angaben über die Tatbeteiligung Dritter umfaßt, kann, wenn das Gericht dadurch noch die Überzeugung erlangt, daß durch die Angaben des Angeklagten die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgeklärt worden ist, die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG erfüllen (BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 21).
  • BGH, 03.02.1993 - 5 StR 20/93

    Betäubungsmittel - Aufklärungserfolg

  • BGH, 26.02.2003 - 5 StR 37/03

    Mitteilung nur schon bekannter Umstände

  • BGH, 19.04.2000 - 2 StR 410/99

    Anwendung des Strafmilderungsgrundes in § 31 BtMG

  • BGH, 22.02.1994 - 1 StR 20/94

    Aufklärungserfolg - Erkenntnisse - Mittäter - Tatbeitrag

  • BGH, 05.11.1992 - 4 StR 517/92

    Berücksichtigung von Angaben zu Straftaten des Zeugen

  • BGH, 12.06.1997 - 1 StR 255/97

    Orientierung der Prüfung der bandenmäßigen Begehung des Rauschgifthandels am

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Rechtsprechung
   BGH, 24.10.1991 - StR 617/91   

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Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Hauptverhandlung - Geständnis - Tatbeitrag - Strafmilderung - Aufklärungsbeitrag

Papierfundstellen

  • MDR 1993, 202
  • NStZ 1992, 192
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Rechtsprechung
   AG Böblingen, 30.10.1991 - 5 Ds 435/91   

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AG Böblingen, 30.10.1991 - 5 Ds 435/91 (https://dejure.org/1991,4037)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 1121 (Ls.)
  • NStZ 1992, 192
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Oldenburg, 12.10.1981 - Ss 418/81

    Besitz von Betäubungsmitteln; Herrschaftsverhältnis; Sachherrschaft des Täters;

    Auszug aus AG Böblingen, 30.10.1991 - 5 Ds 435/91
    Das OLG Oldenburg hat im Urteil vom 12.10.1981 - NStZ 1982, 121 - entschieden, daß ein Mitraucher, der die ihm zuvor überlassene Pfeife nach dem eigenen Genuß unmittelbar an den Gastgeber zurückgebe, sich nicht der strafbaren Genußüberlassung schuldig mache; denn in dieser Rückgabe liege keine Ausweitung des Konsumentenkreises, sondern nur das Wiederherstellen eines Zustandes, der bereits vor der "Überlassung" zum Mitziehen ohnehin bestanden habe.
  • OLG Köln, 07.10.1980 - 1 Ss 692/80
    Auszug aus AG Böblingen, 30.10.1991 - 5 Ds 435/91
    Die Staatsanwaltschaft hat sich für ihre Rechtsmeinung auf den Beschluß des OLG Köln vom 07.10.1980 - NStZ 1981, 104 [105] - berufen, in welchem das Vorliegen der Voraussetzungen des damaligen § 11 Abs. 1 Nr. 7 BtMG bejaht wurde.
  • BayObLG, 13.11.1997 - 4St RR 244/97

    Beteiligung an Haschischraucherrunde

    Der hiervon abweichenden Auffassung des Amtsgerichts Böblingen (NStZ 1992, 192 ), auf die sich die Revision stützt und die in der Weiterreichung des Rauschgifts den Begriff des Überlassens mangels Herrschaftsgewalt des "Überlassenden" nicht als erfüllt ansieht, folgt der Senat nicht.
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