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   OLG München, 28.09.1992 - 1 Ws 534 - 536/92, 1 Ws 757 - 759/92, 1 Ws 534/92, 1 Ws 535/92, 1 Ws 536/92   

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https://dejure.org/1992,6687
OLG München, 28.09.1992 - 1 Ws 534 - 536/92, 1 Ws 757 - 759/92, 1 Ws 534/92, 1 Ws 535/92, 1 Ws 536/92 (https://dejure.org/1992,6687)
OLG München, Entscheidung vom 28.09.1992 - 1 Ws 534 - 536/92, 1 Ws 757 - 759/92, 1 Ws 534/92, 1 Ws 535/92, 1 Ws 536/92 (https://dejure.org/1992,6687)
OLG München, Entscheidung vom 28. September 1992 - 1 Ws 534 - 536/92, 1 Ws 757 - 759/92, 1 Ws 534/92, 1 Ws 535/92, 1 Ws 536/92 (https://dejure.org/1992,6687)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Kriegswaffe; Leicht zusammensetzbare Bausätze; Herstellung; Ausfuhr; Fehlende Genehmigung; Strafvorschriften; Spezialgesetze

Papierfundstellen

  • NStZ 1993, 243
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 19.02.1985 - 5 StR 780/84

    Verlust der Kriegswaffeneigenschaft - Behinderung der Funktionsfähigkeit -

    Auszug aus OLG München, 28.09.1992 - 1 Ws 534/92
    So hat auch der Bundesgerichtshof eine halbautomatische Maschinenpistole mit einem eingebauten Sicherungsbügel zur Verhinderung von Dauerfeuer als vollautomatische Maschinenpistole, die in der Kriegswaffenliste aufgeführt ist, angesehen, weil die eingebaute Sicherung nur mit einer Feile abgeflacht zu werden brauchte, um die Abgabe von Dauerfeuer zu ermöglichen (NStZ 85, 367).
  • BGH, 23.11.1995 - 1 StR 296/95

    Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Verurteilung eines bayerischen

    Diese Bausatztheorie hat in Rechtsprechung und Literatur breite Zustimmung gefunden (OLG Düsseldorf aaO; OLG München Haftbeschwerdeentscheidung in der vorliegenden Sache, veröffentlicht in NStZ 1993, 243 mit Anm. Holthausen; Holthausen NStZ 1988, 206, 208; Steindorf, Waffenrecht 6. Aufl. § 1 KWKG Rdn. 1 a).

    Die gegenteilige Auffassung des OLG München (NStZ 1993, 243), der das Landgericht folgt, beruft sich zu Unrecht auf Steindorf (aaO), der zwar ausführt, daß das Kriegswaffenkontrollgesetz "Spezialgesetz" sei, jedoch anmerkt, daß dies nicht bedeute, daß Außenwirtschafts- und Kriegswaffenkontrollgesetz nicht nebeneinander Anwendung fänden.

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