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   OLG München, 20.01.1993 - 1 Ws 8/93, 1 Ws 9/93   

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https://dejure.org/1993,4105
OLG München, 20.01.1993 - 1 Ws 8/93, 1 Ws 9/93 (https://dejure.org/1993,4105)
OLG München, Entscheidung vom 20.01.1993 - 1 Ws 8/93, 1 Ws 9/93 (https://dejure.org/1993,4105)
OLG München, Entscheidung vom 20. Januar 1993 - 1 Ws 8/93, 1 Ws 9/93 (https://dejure.org/1993,4105)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Strafrest; Aussetzung zur Bewährung; Ausland; Auslieferung des Verurteilten; Aufsicht eines Bewährungshelfers; Bedingte Entlassung; Endgültige Freilassung; Schonfrist; Schutz des Spezialitätsgrundsatzes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1993, 465
  • NStZ 1993, 392
  • StV 1994, 25
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 09.02.2012 - 1 StR 148/11

    Verfahrenshindernis der Spezialität bei der Steuerhinterziehung (Beseitigung in

    Der vorliegende Fall ist auch nicht mit der von der Verteidigung angesprochenen Konstellation einer Strafvollstreckung vergleichbar, bei der ein Verurteilter nach Aussetzung der Vollstreckung eines Strafrests zur Bewährung der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt war, der er sich bei einer Ausreise mit dem Risiko eines Bewährungswiderrufes (vgl. § 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB) entziehen müsste (vgl. OLG München NStZ 1993, 392).
  • BGH, 19.12.2012 - 1 StR 165/12

    Auslieferung nach dem EuAlÜbk (Spezialitätsgrundsatz als Verfahrenshindernis:

    Der Angeklagte war nicht durch Weisungen, Auflagen oder andere Pflichten in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2012 - 1 StR 148/11, BGHSt 57, 138 und 1 StR 152/11; OLG München, Beschluss vom 20. Januar 1993 - 1 Ws 8/93, 1 Ws 9/93, NStZ 1993, 392); vielmehr stand es ihm frei - wie er wusste - das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verlassen.
  • BGH, 09.02.2012 - 1 StR 152/11

    Verfahrenshindernis der Spezialität bei der Steuerhinterziehung (Beseitigung in

    Der vorliegende Fall ist auch nicht mit der von der Verteidigung angesprochenen Konstellation einer Strafvollstreckung vergleichbar, bei der ein Verurteilter nach Aussetzung der Vollstreckung eines Strafrests zur Bewährung der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt war, der er sich bei einer Ausreise mit dem Risiko eines Bewährungswiderrufes (vgl. § 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB) entziehen müsste (vgl. OLG München NStZ 1993, 392).
  • LG Kiel, 13.03.2019 - 10 StVK 16/19
    Dies wird etwa in Fällen der Strafaussetzung zur Bewährung für eine Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers mit Blick auf die Widerrufsmöglichkeit nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB verneint (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.2014 - 2 StR 170/13 -, Rn. 11, juris; zu § 11 Abs. 3 IRG etwa OLG München, Beschl. v. 20.01.1993 - 1 Ws 8/93, 1 Ws 9/93 -, juris; LG Bielefeld, Beschl. v. 08.08.2005 - 10 KLs 32 Js 1002/03 -, Rn. 8, juris; Inhofer, in: BeckOK StPO, 32.
  • LG Bielefeld, 25.07.2006 - Qs 323/06

    Verfahrenshindernis bei Verfolgung von einer anderen als der Auslieferung zu

    Auslieferungsübereinkommens nicht, weil die Bewegungsfreiheit des Verurteilten durch die Anordnung nach wie vor eingeschränkt sei (unter Bezugnahme auf OLG München NStZ 1993, 392).
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