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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 12.09.1994 - 4 Ws 182/94   

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OLG Stuttgart, 12.09.1994 - 4 Ws 182/94 (https://dejure.org/1994,2060)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12.09.1994 - 4 Ws 182/94 (https://dejure.org/1994,2060)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12. September 1994 - 4 Ws 182/94 (https://dejure.org/1994,2060)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Strafaussetzung; Gericht; Widerruf; Entscheidung; Staatsanwaltschaft; Überprüfungsmöglichkeit; Rechtsprechung; Beschwerdeentscheidung; Verurteilter; Persönlicher Eindruck; Vorinstanz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StGB § 56f; StPO § 453 Abs. 2

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    StGB § 56f ; StPO § 453 Abs. 2

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 740 (Ls.)
  • MDR 1995, 303
  • NStZ 1995, 53
  • NStZ 1995, 568 (Ls.)
  • StV 1995, 38
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • OLG Naumburg, 19.09.2001 - 1 Ws 343/01

    Vollstreckung der Freiheitsstrafe; Strafaussetzung zur Bewährung; Widerruf der

    Das OLG Stuttgart (NStZ 1995, 53) hat insoweit überzeugend aus den Gesetzesmaterialien (BT Wahlperiode 1949, BT-Dr. 3713 S. 56) abgeleitet, dass unter "getroffene Anordnungen" im Sinne des § 453 Abs. 2 Satz 1 StPO nur die nachträgliche Anordnung von Auflagen und Weisungen gemeint ist, nicht jedoch die Ablehnung des Widerrufs.

    Eine solche Frage kann nicht längere Zeit in der Schwebe bleiben (OLG Hamm, 4. Strafsenat, NStZ 1988, 291; HansOLG Hamburg MDR 1990, 564; OLG Saarbrücken MDR 1992, 505 unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung - NStZ 1983, 430; OLG Stuttgart NStZ 1995, 53; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO, 45. Aufl., Rdn. 13 zu § 453; HK/Krehl, StPO, 3. Aufl., Rdn. 6 zu § 453; LR/Wendisch StPO, 25. Aufl., Rdn. 30 zu § 453 - unter Aufgabe der gegenteiligen Ansicht in der 24. Aufl. -, der ergänzend geltend macht, dass das, was für einen Widerruf ausdrücklich vorgesehen sei auch für entsprechende Negativentscheidung gelten müsse).

    Zum einen handelt es sich dabei (so auch OLG Stuttgart NStZ 1995, 53 (54)) um einen höchst dehnbaren Begriff, der weder exakte zeitliche noch sachliche Grenzen setzen kann, noch wird er den Belangen des Verurteilten gerecht.

  • OLG Hamm, 15.03.2011 - 2 Ws 29/11

    Verlängerung der Bewährungszeit; Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft; Umfang

    Eine Ausnahme gilt indes nach inzwischen überwiegender Rechtsprechung und herrschender Meinung in der Literatur für den Beschluss, mit welchem ein Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt wird; dieser ist nach herrschender Meinung aus Gründen der Rechtssicherheit entsprechend § 453 Abs. 2 Satz 3 nur mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde, die - anders als die einfache Beschwerde (vgl. § 453 Abs. 2 S. 2 StPO) - eine uneingeschränkte Überprüfungsmöglichkeit eröffnet, anfechtbar (vgl. OLG Hamm NStZ 1988, 291 und NStZ 2010, 105; Beschluss vom 10. Februar 2011, 5 Ws 166/10; OLG Düsseldorf MDR 1989, 666 und NStZ-RR 2002, 28; OLG Hamburg StV 1990, 270 und NStZ-RR 2005, 221; OLG Saarbrücken MDR 1992, 205; OLG Stuttgart NStZ 1995, 53, 54; OLG Zweibrücken NStZ-RR 1998, 93; OLG Naumburg, Beschluss vom 19. September 2001, 1 Ws 343/01, bei juris; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 453 Rdnr. 13; KK-Appl, StPO, 6. Aufl., § 453 Rdnr. 16).
  • OLG Hamm, 24.02.2009 - 3 Ws 23/09

    Sofortige Beschwerde

    Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart soll nur dieses Rechtsmittel statthaft sein, wenn die Staatsanwaltschaft von vornherein lediglich die Verlängerung der Bewährungszeit beantragt hat (OLG Stuttgart NStZ 2000, 500), hingegen soll das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft sein, wenn die Staatsanwaltschaft gegen die Ablehnung eines Widerrufsantrages vorgehen will (OLG Stuttgart NStZ 1995, 53 f.; ebenso auch OLG Düsseldorf NStZ-RR 2002, 28).

    Anderenfalls bestünde dauerhaft Unsicherheit darüber, ob die Staatsanwaltschaft die Ablehnungsentscheidung doch noch mit der (einfachen) Beschwerde anficht und es doch noch zu einer Strafvollstreckung kommt (OLG Düsseldorf NStZ-RR 2002, 28; OLG Hamburg NStZ-RR 2005, 221; OLG Stuttgart NStZ 1995, 53, 54; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 453 Rdn. 13 m.w.N.; a.A.: OLG Köln NStZ 1995, 151; Appl in KK-StPO 6. Aufl. § 453 Rdn. 16 m.w.N.).

  • OLG Stuttgart, 03.05.2000 - 3 Ws 58/00

    Verlängerung der Bewährungszeit über fünf Jahre hinaus

    a) Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft München II gegen die Ablehnung ihres Widerrufsantrags ist als sofortige Beschwerde statthaft (vgl. OLG Stuttgart NStZ 1995, 53, mittlerweile wohl h.M.; zum Meinungsstand OLG Zweibrücken NStZ-RR 1998, 93).
  • OLG Celle, 23.01.2018 - 2 Ws 47/18

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer vor Verlängerung der

    Insbesondere führen diesbezüglich nicht Vertrauensschutzgesichtspunkte zur Unzulässigkeit des Widerrufs (vgl. auch OLG Stuttgart, NJW 1995, 740).
  • OLG Düsseldorf, 02.10.2001 - 3 Ws 409/01

    Antrag der Staatsanwaltschaft; Widerruf der Strafaussetzung; Verlängerung der

    Andererseits wird aus Gründen der Rechtssicherheit für den Verurteilten die Anfechtbarkeit mit der sofortigen Beschwerde nach § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO befürwortet (OLG Hamm, NStZ 1988, 291; Senat, Beschluss vom 22. Juli 1988 in MDR 1989, 666; OLG Hamburg, StV 1990, 270; OLG Saarbrücken, MDR 1992, 505; OLG Stuttgart, NStZ 1995, 53; OLG Zweibrücken NStZ-RR 1998, 93; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl., § 453 Rdnr. 13; Krehl in HK, StPO, 3. Aufl., § 453 Rn. 6 und jetzt auch Wendisch a.a.O. 25. Aufl. § 453 Rn. 30).
  • OLG Stuttgart, 02.12.1999 - 3 Ws 252/99

    Prüfungsumfang bei Ablehnung nachträglicher Verlängerung der Bewährungszeit

    Zwar vertritt das Oberlandesgericht Stuttgart seit dem Beschluß vom 12. September 1994 (NStZ 1995, 53) die Auffassung, daß eine den Widerruf der Strafaussetzung ablehnende Entscheidung ebenso wie der Widerruf, wenngleich möglicherweise unter gewissen Einschränkungen im Prüfungsumfang, mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist (zum Sach- und Streitstand vgl. OLG Zweibrücken, NStZ-RR 1998, 93).
  • LG Bückeburg, 22.01.2003 - Qs 5/03
    Die Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung über den Antrag auf Widerruf der Strafaussetzung kann nicht längere Zeit in der Schwebe bleiben (Hamburg MDR 1990, 564, Stuttgart NStZ 1995, 53 [OLG Stuttgart 12.09.1994 - 4 Ws 182/94] ; Meyer-Goßner a. a. O.).
  • OLG Koblenz, 15.05.2002 - 1 Ws 269/02

    Strafvollstreckungskammer, örtliche Zuständigkeit, Aufnahme, erster Zugriff,

    Da das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft innerhalb der für die sofortige Beschwerde gemäß § 311 Abs. 2 StPO geltenden Wochenfrist eingelegt worden ist, kann offen bleiben, ob gegen die Ablehnung des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung grundsätzlich oder nur bei sachlicher Prüfung der Widerrufsvoraussetzungen die sofortige Beschwerde nach § 453 Abs. 2 S. 3 StPO (vgl. OLG Hamburg MDR 90, 564; OLG Stuttgart NStZ 95, 53; OLG Zweibrücken OLGSt § 462 a StPO Nr. 16; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Auflage § 453 Rdn. 13) oder die einfache Beschwerde nach § 453 Abs. 2 S. 1 und 2 StPO (OLG Köln NStZ 95, 151) der statthafte Rechtsbehelf ist.
  • OLG Stuttgart, 27.11.1997 - 4 Ws 253/97

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung bei Begehung einer neuen Straftat nach

    Der Beschluß wurde der Staatsanwaltschaft Offenburg am 31. August 1996 zugestellt (zur Erforderlichkeit vgl. OLG Stuttgart NStZ 1995, 53 [OLG Stuttgart 12.09.1994 - 4 Ws 182/94] ) und dem Verurteilten am 02. September 1996 durch Niederlegung bei der Post an dessen Wohnort.
  • KG, 27.07.2020 - 5 Ws 91/20

    Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft gegen die (antragsgemäße) Verlängerung der

  • OLG Hamm, 10.02.2011 - 5 Ws 166/10

    Beschwerde, Staatsanwaltschaift, Widerrufsantrag, Ablehnung, Beschwerdefrist

  • OLG Celle, 23.04.1996 - 3 Ws 105/96
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 29.05.1995 - 3 Vollz (Ws) 5/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,8499
OLG Hamburg, 29.05.1995 - 3 Vollz (Ws) 5/95 (https://dejure.org/1995,8499)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.05.1995 - 3 Vollz (Ws) 5/95 (https://dejure.org/1995,8499)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 29. Mai 1995 - 3 Vollz (Ws) 5/95 (https://dejure.org/1995,8499)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NStZ 1995, 568
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Nürnberg, 30.08.1990 - Ws 919/90

    Versagung der Zulassung zu einem Fernstudium durch eine Haftanstalt;

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.05.1995 - 3 Vollz (Ws) 5/95
    Die Teilnahme an einem Fernlehrgang zur Erreichung des Abiturs stellt eine weiterbildende Maßnahme in diesem Sinne dar (so für den vergleichbaren Fall der Teilnahme an einem Fernstudium durch OLG Nürnberg, Beschluß vom 30. August 1990, ZfStrVo 1991, 245, entschieden).
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