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   OLG Koblenz, 21.12.1995 - 1 Ws 748/95   

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https://dejure.org/1995,6870
OLG Koblenz, 21.12.1995 - 1 Ws 748/95 (https://dejure.org/1995,6870)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 21.12.1995 - 1 Ws 748/95 (https://dejure.org/1995,6870)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 21. Dezember 1995 - 1 Ws 748/95 (https://dejure.org/1995,6870)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1996, 160
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Koblenz, 14.07.1994 - 1 Ws 436/94
    Auszug aus OLG Koblenz, 21.12.1995 - 1 Ws 748/95
    Die Dolmetscherin wird durch ihre Heranziehung nicht von ihrer eigentlichen Erwerbstätigkeit abgehalten und erbringt insoweit auch kein finanzielles Opfer, weil ihr Erwerbszweck gerade die Dolmetschertätigkeit ist (vgl. FGH Baden Württemberg, Die Justiz 1988, 173; OLG Koblenz, Beschluß vom 14.07.1994 - 1 Ws 436/94).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.02.1987 - A 13 S 804/86

    Ermittlung der einem Dolmetscher zu erstattenden Gebühren bei Gerichtstätigkeit

    Auszug aus OLG Koblenz, 21.12.1995 - 1 Ws 748/95
    Die Dolmetscherin wird durch ihre Heranziehung nicht von ihrer eigentlichen Erwerbstätigkeit abgehalten und erbringt insoweit auch kein finanzielles Opfer, weil ihr Erwerbszweck gerade die Dolmetschertätigkeit ist (vgl. FGH Baden Württemberg, Die Justiz 1988, 173; OLG Koblenz, Beschluß vom 14.07.1994 - 1 Ws 436/94).
  • OLG Nürnberg, 24.10.1996 - Ws 737/96

    Dolmetscherentschädigung; Berufsdolmetscherzuschlag

    So gehen das Oberlandesgericht Koblenz in seinen Beschlüssen vom 18. Mai 1995 und vom 21. Dezember 1995 (NStZ-RR 1996, 95 ; NStZ-RR 1996, 160) und das OLG Hamm (Beschlüsse vom 18. November 1991, JurBüro 1992, 496, vom 31. August 1995, JurBüro 1996, 151 ) davon aus, daß für eine Dolmetschertätigkeit von durchschnittlicher Schwierigkeit, die normale Fachkenntnisse erfordere, eine nach der Mitte des Entschädigungsrahmens zu bemessende Entschädigung (sogenannte mittlere Entschädigung) gerechtfertigt sei.

    a) Eine Erhöhung des Stundensatzes gemäß § 3 Abs. 3 b 1. Alternative ZSEG kommt nicht in Betracht, weil die Dolmetscherin weder vorgetragen noch sonst nachgewiesen hat, daß sie durch die Dauer oder die Häufigkeit ihrer Heranziehung bei Gericht einen nicht zumutbaren Erwerbsverlust erlitten oder gar ein unzumutbares Opfer erbracht hat (vgl. hierzu OLG Koblenz, NStZ-RR 1996, 160).

    aa) Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Hamm (MDR 1993, 697 ) und Koblenz (NStZ-RR 1996, 160) sowie anderer Fachgerichte wie LArbG Nürnberg (JurBüro 1996, 152 ) geht im Ergebnis übereinstimmend dahin, daß nur der Dolmetscher, nicht jedoch der Übersetzer, einen Zuschlag gemäß § 3 Abs. 3 b 2. Alt. ZSEG erhalten könne, wobei hinsichtlich der Bemessungsgrenze der 70 %igen Berufseinkünfte ausschließlich Einkünfte aus Dolmetschertätigkeit zu berücksichtigen seien.

  • OLG Düsseldorf, 27.09.2001 - 10 WF 20/01

    Bewilligung eines Berufszuschlags für einen Dolmetscher

    Diese Grundsätze gelten auch für die Entschädigung eines Dolmetschers (OLG Koblenz NStZ-RR 1996, 160).

    Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen sind entgegen der Ansicht des Amtsgerichts - Familiengericht - die Tätigkeiten als Übersetzer nicht zu berücksichtigen (vgl. OLG Hamm MDR 1993, 697 = KostRspr § 17 ZSEG Nr. 66; OLG Koblenz NStZ-RR 1996, 160; LAG Nürnberg JurBüro 1996, 152; Meyer/Höver/Bach, aaO, § 17 Rdnr. 6.2).

  • VG Lüneburg, 14.01.2003 - 3 A 218/00

    Nachträglicher Antrag auf Verpflichtung des Bundesamtes für die Anerkennung

    Daraus folgt zwingend, dass ein Zuschlag nur gewährt werden darf, wenn die Einkünfte aus der Dolmetschertätigkeit (gerichtlich und außergerichtlich) insgesamt mehr als 70 v. H. und diejenigen aus der Übersetzungstätigkeit - und gegebenenfalls anderer Einkunftsquellen - weniger als 30 v. H. ausmachen (OLG Koblenz in NStZ-RR 1996 Seite 160; OLG Hamm in MDR 1993 Seite 697; Meyer/u.a. a.a.O. § 17 Rn. 6.2).
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