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   LG Rostock, 06.06.2002 - 4 O 365/01   

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https://dejure.org/2002,24741
LG Rostock, 06.06.2002 - 4 O 365/01 (https://dejure.org/2002,24741)
LG Rostock, Entscheidung vom 06.06.2002 - 4 O 365/01 (https://dejure.org/2002,24741)
LG Rostock, Entscheidung vom 06. Juni 2002 - 4 O 365/01 (https://dejure.org/2002,24741)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2002, 318
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 16.07.2009 - III ZR 298/08

    Verteidigungsauslagen für Tätigkeiten gegen die Strafverfolgungsmaßnahme und für

    Dabei wird teilweise - und zwar, insoweit in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht, ebenfalls unter Berufung auf das Senatsurteil BGHZ 68, 86 - angenommen, dass jedenfalls dann, wenn, wie hier, während des gesamten Zeitraums, in dem der Verteidiger tätig geworden ist, sowohl das Ermittlungsverfahren angedauert hat als auch die Strafverfolgungsmaßnahme aufrechterhalten worden ist, die Verteidigervergütung in vollem Umfang zu ersetzen ist (vgl. einerseits LG Karlsruhe AnwBl. 1985, 158, 159; LG Braunschweig, Urteil vom 10. Dezember 2004 - 5 O 3286/03 - [...] Rn. 31; GenStA Bamberg NStZ 1994, 39, 40 ; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 7 StrEG Rn. 5; Schätzler/Kunz, StrEG, 3. Aufl., § 7 Rn. 27 a.E.; andererseits OLG Rostock NStZ-RR 2003, 320 ; LG Rostock NStZ-RR 2002, 318, 319 ; LG Stuttgart, Urteil vom 26. Februar 2008 - 15 O 9/08 - [...] Rn. 25; LG Saarbrücken, Urteil vom 9. September 2008 - 4 O 99/08 - [...] Rn. 40 f; siehe auch LG Chemnitz, Wistra 2002, 279, 280; Meyer, StrEG, 7. Aufl., § 7 Rn. 23 ff).
  • OLG Rostock, 06.03.2003 - 1 U 171/02

    Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten

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  • LG Braunschweig, 10.12.2004 - 5 O 3286/03

    Akteneinsichtsantrag; Aktenübersendungsantrag; Auslagenerstattungsanspruch;

    Die Kammer kann sich nicht der Auffassung anschließen, nach der lediglich ein angemessener Anteil des Pauschalhonorars zu erstatten ist, wenn sich die Verteidigung gegen die entscheidungsfähige Strafverfolgungsmaßnahme von der allgemeinen Verteidigung nicht trennen lässt (LG Rostock NStZ-RR 02, 318; vgl. auch BGHZ 68, 86).
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