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Rechtsprechung
   LG Potsdam, 22.02.2013 - 24 Qs 177/12   

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LG Potsdam, 22.02.2013 - 24 Qs 177/12 (https://dejure.org/2013,15985)
LG Potsdam, Entscheidung vom 22.02.2013 - 24 Qs 177/12 (https://dejure.org/2013,15985)
LG Potsdam, Entscheidung vom 22. Februar 2013 - 24 Qs 177/12 (https://dejure.org/2013,15985)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 327
  • Rpfleger 2013, 414
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 18.12.2003 - I ZB 21/03

    "Auswärtiger Rechtsanwalt III"; Reisekosten eines weder am Gerichtsort, noch am

    Auszug aus LG Potsdam, 22.02.2013 - 24 Qs 177/12
    Auch die Reisekosten eines an einem dritten Ort ansässigen Rechtsanwalts sind, wenn dessen Zuziehung - was dem Regelfall entspricht - zur Interessenwahrnehmung erforderlich war, erstattungsfähig, dann allerdings nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts (vgl. BGH, Beschluss vom 18.12.2003, I ZB 21/03, RPfleger 2004, 316).

    Schutzwürdige Belange der gegnerischen Partei werden wegen der Begrenzung der Kostenerstattung nicht betroffen (BGH, Beschluss vom 18.12.2003, I ZB 21/03).

  • BGH, 16.10.2002 - VIII ZB 30/02

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten

    Auszug aus LG Potsdam, 22.02.2013 - 24 Qs 177/12
    Anerkannt ist für das Zivilverfahren nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass es regelmäßig eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO darstellt, wenn die an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei einen in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsorts ansässigen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt (vgl. BGH, NJW 2003, 898, 900).
  • BGH, 27.11.2002 - 2 ARs 239/02

    Keine Rechtsbeschwerde zum BGH gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss

    Auszug aus LG Potsdam, 22.02.2013 - 24 Qs 177/12
    Die gemäß den §§ 46 Abs. 1 OWiG, 464b Satz 3 StPO, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss statthafte sofortige Beschwerde, über welche die Kammer in der für das Strafverfahren vorgesehenen Besetzung zu entscheiden hat (vgl. Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 55. Auflage, § 464b, Rdn. 7; BGH, NJW 2003, 763; OLG Köln, Beschluss vom 06.09.2011, 2 Ws 555/11, bei juris) ist zulässig.
  • BGH, 19.12.2012 - IV ZR 186/11

    Freistellungsanspruch gegen die Rechtsschutzversicherung von Rechtsanwaltskosten

    Auszug aus LG Potsdam, 22.02.2013 - 24 Qs 177/12
    bb) Dieser Meinungsstreit ist inzwischen höchstrichterlich im Sinne der letztgenannten Auffassung entschieden worden (BGH 4. Zivilsenat, Beschluss vom 19.12.2012, IV ZR 186/11, bei juris).
  • OLG Celle, 14.09.2012 - 1 Ws 360/12

    Anspruch des Freigesprochenen auf Ersatz seiner Reisekosten bei fehlender

    Auszug aus LG Potsdam, 22.02.2013 - 24 Qs 177/12
    a) Zu den erstattungsfähigen notwendigen Auslagen des freigesprochenen Betroffenen, die nach der Auslagenentscheidung im amtsgerichtlichen Urteil die Landeskasse zu tragen hat, zählen grundsätzlich die Kosten für die Fahrt des Betroffenen zum Verhandlungstermin und zurück (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 14.09.2012, 1 Ws 360/12, bei juris; Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 55. Auflage, § 464a, Rdn. 15 m.w.N.).
  • LG Potsdam, 16.12.2008 - 24 Qs 113/08

    Rahmengebühr; angemessene Bemessung; Bestimmung; Verbindlichkeit

    Auszug aus LG Potsdam, 22.02.2013 - 24 Qs 177/12
    Dieser überzeugenden Auffassung des Bundesgerichtshofs schließt sich die Kammer - in Fortsetzung ihrer eigenen bisherigen Rechtsprechung (vgl. LG Potsdam, Beschlüsse vom 22.02.2006, 24 Qs 110/05, sowie vom 16.12.2008, 24 Qs 113/08) - an.
  • OLG Köln, 06.09.2011 - 2 Ws 555/11

    Verdienstausfall des Freigesprochenen als notwendige Auslagen; Bemessung nach §

    Auszug aus LG Potsdam, 22.02.2013 - 24 Qs 177/12
    Die gemäß den §§ 46 Abs. 1 OWiG, 464b Satz 3 StPO, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss statthafte sofortige Beschwerde, über welche die Kammer in der für das Strafverfahren vorgesehenen Besetzung zu entscheiden hat (vgl. Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 55. Auflage, § 464b, Rdn. 7; BGH, NJW 2003, 763; OLG Köln, Beschluss vom 06.09.2011, 2 Ws 555/11, bei juris) ist zulässig.
  • LG Köln, 01.10.2008 - 20 S 15/08

    Vorbereitendes und gerichtliches Verfahren; verschiedene Angelegenheiten

    Auszug aus LG Potsdam, 22.02.2013 - 24 Qs 177/12
    Während insbesondere von vielen Amtsgerichten die Auffassung vertreten wurde, es sei von zwei verschiedenen Angelegenheiten i. S. d. § 17 RVG auszugehen, weil § 17 Nr. 1 RVG ausdrücklich bestimme, dass das außergerichtliche und das gerichtliche Verwaltungsverfahren als unterschiedliche Angelegenheiten zu behandeln seien (vgl. nur AG Friedberg (Hessen), NJW-RR 2009, 560; AG Herford, Beschluss vom 17.02.2011, 11 OWi 588/09, bei juris; AG Bitterfeld-Wolfen, AGS 2010, 225; AG Wildeshausen, NZV 2011, 91), betreffen nach der Gegenmeinung beide Verfahren dieselbe Angelegenheit i. S. d. § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG, da eine (entsprechende) Anwendbarkeit des § 17 Nr. 1 RVG wegen des erheblichen Unterschiedes zwischen dem Umfang eines ggf. mit Beweisaufnahme und Widerspruchsverfahren verbundenen Verwaltungsverfahrens und dem Umfang eines Zwischenverfahren bei der Bußgeldstelle ausscheide und auch sonst nichts für verschiedene Angelegenheiten spreche (vgl. nur LG Köln, RPfleger 2009, 273; LG Detmold, Beschluss vom 17.06.2008, 4 Qs 71/08, bei juris; LG Magdeburg, JurBüro 2008, 85; AG München, DAR 2008, 612; AG Luckenwalde, 27.01.2011, JurBüro 2011, 256).
  • AG Wildeshausen, 13.07.2010 - 4 C 190/10

    Bestehen von zwei unterschiedlichen Angelegenheiten bei dem Bußgeldverfahren vor

    Auszug aus LG Potsdam, 22.02.2013 - 24 Qs 177/12
    Während insbesondere von vielen Amtsgerichten die Auffassung vertreten wurde, es sei von zwei verschiedenen Angelegenheiten i. S. d. § 17 RVG auszugehen, weil § 17 Nr. 1 RVG ausdrücklich bestimme, dass das außergerichtliche und das gerichtliche Verwaltungsverfahren als unterschiedliche Angelegenheiten zu behandeln seien (vgl. nur AG Friedberg (Hessen), NJW-RR 2009, 560; AG Herford, Beschluss vom 17.02.2011, 11 OWi 588/09, bei juris; AG Bitterfeld-Wolfen, AGS 2010, 225; AG Wildeshausen, NZV 2011, 91), betreffen nach der Gegenmeinung beide Verfahren dieselbe Angelegenheit i. S. d. § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG, da eine (entsprechende) Anwendbarkeit des § 17 Nr. 1 RVG wegen des erheblichen Unterschiedes zwischen dem Umfang eines ggf. mit Beweisaufnahme und Widerspruchsverfahren verbundenen Verwaltungsverfahrens und dem Umfang eines Zwischenverfahren bei der Bußgeldstelle ausscheide und auch sonst nichts für verschiedene Angelegenheiten spreche (vgl. nur LG Köln, RPfleger 2009, 273; LG Detmold, Beschluss vom 17.06.2008, 4 Qs 71/08, bei juris; LG Magdeburg, JurBüro 2008, 85; AG München, DAR 2008, 612; AG Luckenwalde, 27.01.2011, JurBüro 2011, 256).
  • OLG Dresden, 03.09.1997 - 10 W 918/97

    Anfechtung der Entscheidung über die Erstattung von Mehrkosten der Anreise eines

    Auszug aus LG Potsdam, 22.02.2013 - 24 Qs 177/12
    Die unverzügliche Anzeige soll dem Gericht nur die Prüfung ermöglichen, ob es den Zeugen oder Sachverständigen zunächst abbestellen will (Brdb. OLG, aaO; OLG Celle, aaO; OLG Dresden, JurBüro 1998, 269; Hartmann, Kostengesetze, 42. Auflage, JVEG, § 5, Rdn. 22).
  • OLG Brandenburg, 05.06.2009 - 6 W 68/09
  • LG Magdeburg, 02.08.2007 - 28 Qs 129/07
  • LG Detmold, 17.06.2008 - 4 Qs 71/08

    Enstehung einer Befriedigungsgebühr (zusätzliche Verfahrensgebühr/

  • AG Bitterfeld-Wolfen, 17.02.2010 - 2 OWi 407/08

    Rechtsanwaltsgebühr: Postentgeltpauschalen im Verfahren vor der

  • AG Herford, 17.02.2011 - 11 OWi 588/09

    Ansetzen einer Pauschale für Postdienstleistung und

  • AG Friedberg (Hessen), 14.11.2008 - 45a OWi 806 Js 8580/08

    Auslagenpauschale des Verteidigers: Bußgeldverfahren vor Verwaltungsbehörde und

  • AG Luckenwalde, 27.01.2011 - 28 OWi 133/10

    Vorliegen einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne i.R.e. gerichtlichen

  • AG München, 23.05.2008 - 262 C 36106/07

    Auslagenpauschale für Verteidiger in vorgerichtlichen und gerichtlichen

  • VerfGH Bayern, 29.08.2023 - 59-VI-22

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen amtsgerichtliche Erinnerungsentscheidung

    Ergänzend werde auf den Beschluss des LG Potsdam vom 22. Februar 2013 Az. 24 Qs 177/12 verwiesen, wonach Informationsreisekosten des Betroffenen nur dann erstattet werden könnten, wenn der Betroffene nicht am Prozessort wohne und er zur Beauftragung eines Verteidigers dorthin habe reisen müssen, was vorliegend nicht gegeben sei, da der Beschwerdeführer in Rosenheim wohne.

    Die geltend gemachten Aufwendungen für Reisekosten des Angeklagten könnten nur erstattet werden, "wenn der Betroffene nicht am Prozessort wohnen würde und er zur Beauftragung des Rechtsanwalts dorthin reisen müsste (Vgl. Zöller, ZPO, 32. Auflage, § 91 Rn. 13, Beschluss des LG Potsdam vom 22.02.2013, Az.: 24 Qs 177/12)", was vorliegend nicht der Fall sei.

    Diese Auffassung hat das Amtsgericht auf die Entscheidung des Landgerichts Potsdam vom 22. Februar 2013 Az. 24 Qs 177/12 sowie eine Kommentarfundstelle (Herget in Zöller, Zivilprozessordnung, hier 32. Aufl. 2018, § 91 Rn. 13) gestützt.

    Auch die einschlägige Passage in der vom Amtsgericht angegebenen Entscheidung des Landgerichts Potsdam vom 22. Februar 2013 Az. 24 Qs 177/12 (juris Rn. 24) stand im Zusammenhang mit nicht erstattungsfähigen Reisekosten des Rechtsanwalts und betraf fiktive Parteireisekosten zu einer hypothetischen Informationsreise.

  • AG Aschaffenburg, 23.06.2017 - 333 OWi 125 Js 9560/16

    Zur Erstattung von Reisekosten des nicht im Bezirk ansässigen Rechtsanwalts in

    Die Beurteilung der Notwendigkeit im Sinne dieser Vorschrift sind die vom BGH für Zivilprozesse entwickelten Grundsätze auch auf das Bußgeldverfahren anzuwenden (vgl. LG Potsdam, Beschluss vom 22.02.2013 - 24 Qs 177/12, Juris).
  • LG Flensburg, 27.08.2015 - I Qs 40/15

    Kostenfestsetzung im Strafverfahren: Umfang der Prüfungskompetenz des

    Bei der Beurteilung der Notwendigkeit im Sinne dieser Vorschrift sind die vom Bundesgerichtshof für den Zivilprozess entwickelten Grundsätze auch auf das Bußgeldverfahren anzuwenden (vgl. LG Potsdam, NStZ-RR 2013, 327).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 18.03.2013 - III-3 Ws 71/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,15152
OLG Hamm, 18.03.2013 - III-3 Ws 71/13 (https://dejure.org/2013,15152)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18.03.2013 - III-3 Ws 71/13 (https://dejure.org/2013,15152)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18. März 2013 - III-3 Ws 71/13 (https://dejure.org/2013,15152)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an eine qualifizierte Rücknahme der Einwilligung zur Aussetzung einer Reststrafe auf Bewährung durch den Verurteilten

  • rechtsportal.de

    Rücknahme der Einwilligung zur Aussetzung der Reststrafe auf Bewährung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Bielefeld - 100 StVK 3968/12
  • OLG Hamm, 18.03.2013 - III-3 Ws 71/13

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 327
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Karlsruhe, 03.01.1992 - 1 Ws 273/91
    Auszug aus OLG Hamm, 18.03.2013 - 3 Ws 71/13
    Eine Einwilligungserklärung mit Wirksamkeit nur für ein bestimmtes Verfahren oder nur gegenüber einem bestimmten Gericht ist der Regelung des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB fremd, gleiches gilt für die Rücknahme der Einwilligung als actus contrarius (entgegen OLG Karlsruhe, MDR 1992, 595).

    Nach einer in der Rechtsprechung (OLG Karlsruhe, MDR 1992, 595) und der Literatur (Meyer-Goßner, a.a.O., § 462a Rdnr. 12) vertretenen Auffassung endet das Befasstsein der Strafvollstreckungskammer (gemeint ist wohl: automatisch) mit der Rücknahme der Einwilligung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB.

  • BGH, 12.12.2001 - 2 ARs 350/01

    Zuständigkeitsbestimmung (Bewährungswiderruf; Befasstsein)

    Auszug aus OLG Hamm, 18.03.2013 - 3 Ws 71/13
    Das Befasstsein endet, wenn die Strafvollstreckungskammer über die Frage, mit der sie befasst war, abschließend entschieden hat oder sich die Sache auf andere Weise erledigt (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2001 - 2 ARs 350/01 - m.w.N.).
  • BGH, 18.02.1999 - 2 ARs 94/99

    Zuständigkeit für die Entscheidung gemäß § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO (Befasstsein)

    Auszug aus OLG Hamm, 18.03.2013 - 3 Ws 71/13
    Es kann dahinstehen, ob eine "verfrühte" Befassung - d.h. eine Befassung zu einem Zeitpunkt, in dem vernünftigerweise noch keine Veranlassung für eine inhaltliche Bearbeitung und Entscheidung der Sache besteht - nicht geeignet ist, die örtliche Zuständigkeit der befassten Strafvollstreckungskammer zu begründen (so OLG Hamm, JMBl. NW 1981, 11; OLG Jena, NStZ 1996, 455; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl. [2012], § 462a Rdnr. 10; a.A. wohl BGH, Beschluss vom 18. Februar 1999 - 2 ARs 94/99 -, BeckRS 1999, 30047401).
  • OLG Jena, 27.09.1995 - 1 Ws 159/95
    Auszug aus OLG Hamm, 18.03.2013 - 3 Ws 71/13
    Es kann dahinstehen, ob eine "verfrühte" Befassung - d.h. eine Befassung zu einem Zeitpunkt, in dem vernünftigerweise noch keine Veranlassung für eine inhaltliche Bearbeitung und Entscheidung der Sache besteht - nicht geeignet ist, die örtliche Zuständigkeit der befassten Strafvollstreckungskammer zu begründen (so OLG Hamm, JMBl. NW 1981, 11; OLG Jena, NStZ 1996, 455; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl. [2012], § 462a Rdnr. 10; a.A. wohl BGH, Beschluss vom 18. Februar 1999 - 2 ARs 94/99 -, BeckRS 1999, 30047401).
  • BGH, 21.07.2020 - 2 ARs 181/20

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des erstinstanzlichen Gerichts

    Eine solche Erklärung ist jedoch rechtlich irrelevant; sie beendet nicht das Befasstsein des nach § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO zur Entscheidung berufenen Gerichts mit der Sache (vgl. BGH, aaO, juris Rn. 28; OLG Hamm, Beschluss vom 18. März 2013 - III-3 Ws 71/13, juris Rn. 16 f.).
  • BGH, 23.09.2020 - 2 ARs 254/20

    Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe (Einwilligung der

    Eine Rücknahme der Einwilligung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB liegt nur dann vor, wenn den Erklärungen oder dem sonstigen Verhalten des Verurteilten der Erklärungswert zukommt, er wolle - entgegen seiner früher geäußerten Willenslage - nun doch zumindest bis auf Weiteres in Strafhaft bleiben (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. März 2013 - III-3 Ws 71/13 -, juris, Rn. 17).
  • BGH, 08.12.2016 - 2 ARs 5/16

    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts im Verfahren über die

    Der gesetzlichen Regelung in § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB und in den §§ 454, 462a StPO ist die Erteilung einer Einwilligungserklärung nur für ein konkretes Verfahren gegenüber einem bestimmten Gericht fremd (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. März 2013 - III-3 Ws 71/13).
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