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   OLG Frankfurt, 07.02.1996 - 3 Ws 111/96   

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https://dejure.org/1996,6585
OLG Frankfurt, 07.02.1996 - 3 Ws 111/96 (https://dejure.org/1996,6585)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07.02.1996 - 3 Ws 111/96 (https://dejure.org/1996,6585)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07. Februar 1996 - 3 Ws 111/96 (https://dejure.org/1996,6585)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1996, 156
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamburg, 10.09.1981 - 1 Ws 297/81
    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.02.1996 - 3 Ws 111/96
    Denn die in § 462 a Abs. 1 S. 2 normierte Fortwirkungszuständigkeit dieser Strafvollstreckungskammer bleibt so lange bestehen, bis die verfahrensgegenständliche Freiheitsstrafe vollständig - durch Verbüßung oder Erlaß - erledigt ist (Senatsbesch. a.a.O.; OLG Hamburg, NStZ 1982, 48 ; Fischer, in: KK- StPO 3. Aufl., § 462 a Rdnr. 13 - jew. m.w.N.).

    Diese Strafvollstreckungskammer ist auch örtlich für sämtliche Nachtragsentscheidungen zuständig, es sei denn, durch die Aufnahme des Verurteilten in eine andere Justizvollzugsanstalt wird zwischenzeitlich die originäre (örtliche) Zuständigkeit einer anderen Strafvollstreckungskammer begründet (vgl. Senat, Beschl. v. 14.3.1994 - 3 Ws 182/94 und v. 28.10.1993 - 3 Ws 659/93; OLG Hamburg, NStZ 1982, 48 ; Fischer, § 462 a Rdnr. 24 m.w.Nachw.).

  • OLG Düsseldorf, 25.01.1990 - 3 Ws 73/90
    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.02.1996 - 3 Ws 111/96
    Zumindest mißverständlich ist allerdings die Entscheidung des OLG Düsseldorf in VRS 78, 445.

    Die tragende Begründung des OLG Düsseldorf (VRS 78, 445 (446)), daß in Fällen, in denen nicht die Strafvollstreckungskammer, sondern der Vollstreckungsleiter in einer Jugendstrafvollstreckungssache über die bedingte Entlassung des (nach Jugendstrafrecht) Verurteilten entschieden habe, sei nicht die Strafvollstreckungskammer, sondern das erkennende Gericht für die Nachtragsentscheidung zuständig, weil sich "die Strafvollstreckungskammer zu keinem Zeitpunkt mit dem Verurteilten befaßt" habe, trifft allerdings nicht die vorliegend gegebene Konstellation.

  • OLG Stuttgart, 27.11.1978 - 3 Ws 343/78

    Gericht des ersten Rechtszuges; Strafvollstreckungskammer; Erteilung einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.02.1996 - 3 Ws 111/96
    Durch diese Verweisungsnorm wird auch die Vorschrift des § 462a StPO insgesamt, also sowohl bezüglich ihrer Regelungen über die sachliche und die funktionale als auch über die örtliche Zuständigkeit für anwendbar erklärt (vgl. OLG Karlsruhe Justiz 177, 357; OLG Koblenz NStE Nr. 8 zu § 69 a ; OLG Koblenz VRS 57, 113 ; Stree, in: Schönke-Schröder, StGB , 24. Aufl. § 69 a Rdnr. 22 a, Dreher/Tröndle, StGB , 47. Aufl. § 69 a Rdnr. 15 b - jew.m.w.Nachw.): Da die Entziehung der Fahrerlaubnis eine Maßregel (§ 61 Nr. 5 StGB ) und die Verkürzung der Sperrfrist eine Nachtragsentscheidung darstellt, folgt mithin aus § 463 Abs. 1 StPO zwingend, daß sachlich und funktional nicht das erkennende Gericht, sondern die Strafvollstreckungskammer und zwar hier die örtlich zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankfurt am Main zur Entscheidung über den Antrag des Verurteilten berufen war.

    Umstritten ist lediglich die hier nicht entscheidungsrelevante Frage, ob für die nach vollständiger Strafverbüßung zu treffende Entscheidung nach § 69 a Abs. 7 StGB die Strafvollstreckungskammer oder das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig ist (vgl. zum Meinungsstreit: OLG Celle VRS 71, 432 ; OLG Stuttgart VRS 57, 113 (für die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges); OLG Düsseldorf, VRS 64, 432; OLG Hamburg, NStZ 1988, 197 ; OLG Schleswig, SchlHA 1983, 114 (für die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer)).

  • OLG Düsseldorf, 25.10.1982 - 5 Ws 322/82
    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.02.1996 - 3 Ws 111/96
    Umstritten ist lediglich die hier nicht entscheidungsrelevante Frage, ob für die nach vollständiger Strafverbüßung zu treffende Entscheidung nach § 69 a Abs. 7 StGB die Strafvollstreckungskammer oder das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig ist (vgl. zum Meinungsstreit: OLG Celle VRS 71, 432 ; OLG Stuttgart VRS 57, 113 (für die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges); OLG Düsseldorf, VRS 64, 432; OLG Hamburg, NStZ 1988, 197 ; OLG Schleswig, SchlHA 1983, 114 (für die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer)).

    Ferner besteht zwischen den in § 462 a Abs. 1 StPO genannten Nachtragsentscheidungen, insbesondere denen nach §§ 453, 454 StPO und der Entscheidung gem. § 69 a Abs. 7 StPO entgegen der Ansicht des OLG Düsseldorf ein enger Sachzusammenhang, der die Einbeziehung der letztgenannten Vorschrift in die Regelung des § 462 a Abs. 1 S. 2 StPO auch verfahrensrechtlich gerechtfertigt erscheinen läßt (vgl. OLG Düsseldorf VRS 64, 432 (433); OLG Koblenz NStE Nr. 8 zu § 69 a StGB ).

  • OLG Hamburg, 12.01.1988 - 2 Ws 5/88
    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.02.1996 - 3 Ws 111/96
    Umstritten ist lediglich die hier nicht entscheidungsrelevante Frage, ob für die nach vollständiger Strafverbüßung zu treffende Entscheidung nach § 69 a Abs. 7 StGB die Strafvollstreckungskammer oder das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig ist (vgl. zum Meinungsstreit: OLG Celle VRS 71, 432 ; OLG Stuttgart VRS 57, 113 (für die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges); OLG Düsseldorf, VRS 64, 432; OLG Hamburg, NStZ 1988, 197 ; OLG Schleswig, SchlHA 1983, 114 (für die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer)).
  • OLG Celle, 26.08.1986 - 1 Ws 244/86
    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.02.1996 - 3 Ws 111/96
    Umstritten ist lediglich die hier nicht entscheidungsrelevante Frage, ob für die nach vollständiger Strafverbüßung zu treffende Entscheidung nach § 69 a Abs. 7 StGB die Strafvollstreckungskammer oder das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig ist (vgl. zum Meinungsstreit: OLG Celle VRS 71, 432 ; OLG Stuttgart VRS 57, 113 (für die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges); OLG Düsseldorf, VRS 64, 432; OLG Hamburg, NStZ 1988, 197 ; OLG Schleswig, SchlHA 1983, 114 (für die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer)).
  • OLG Düsseldorf, 08.05.2002 - 3 Ws 148/02

    Zuständigkeit für die vorzeitige Aufhebung der Sperre für die Neuerteilung der

    Entsprechendes gilt daher auch für Entscheidungen über die vorzeitige Sperrfristaufhebung (ebenso OLG Karlsruhe Justiz 77, 357f.; OLG Koblenz NStE Nr. 8 zu § 69a StGB; OLG Frankfurt NStZ-RR 96, 156f.; OLG Karlsruhe NStZ-RR 01, 253), wobei die Zurückstellung der Vollstreckung gemäß § 35 BtMG einer Unterbrechung oder bedingten Entlassung im Sinne von § 462a Abs. 1 S. 2 StPO gleichzustellen ist.
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