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   LG Aachen, 11.11.1998 - 7 S 180/98   

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https://dejure.org/1998,17707
LG Aachen, 11.11.1998 - 7 S 180/98 (https://dejure.org/1998,17707)
LG Aachen, Entscheidung vom 11.11.1998 - 7 S 180/98 (https://dejure.org/1998,17707)
LG Aachen, Entscheidung vom 11. November 1998 - 7 S 180/98 (https://dejure.org/1998,17707)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    MBKK 76 § 5 Abs. 1 g
    Die sogenannte Verwandtenklausel gem. § 5 Abs. 1 g MBKK 76 ist wirksam

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 1999, 1099
  • NVersZ 2000, 80
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92

    Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein

    Auszug aus LG Aachen, 11.11.1998 - 7 S 180/98
    Vor der Durchführung der Inhaltskontrolle einer Klausel nach § 9 AGBG ist zunächst stets der Inhalt der Klausel durch Auslegung zu ermitteln, da ohne vorangegangene Auslegung die notwendige Klarheit darüber fehlt, welcher Inhalt der Klausel im einzelnen an Hand des AGBG-Gesetzes zu kontrollieren ist (vgl. BGH NJW 1993, 2369).

    Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch auf seine Interessen an (vgl. BGH NJW 1993, 2369 f.).

    Der Zweck eines Krankenversicherungsvertrages besteht darin, dass der Versicherungsnehmer die Aufwendung ersetzt erhält, die ihm durch eine notwenige Behandlung einer Krankheit, durch eine Vorsorgeuntersuchung oder im Falle einer Schwangerschaft entstehen (vgl. dazu BGH NJW 1993, 2369, 2370).

  • LG Lüneburg, 11.01.1996 - 1 S 282/95
    Auszug aus LG Aachen, 11.11.1998 - 7 S 180/98
    Durch die Klausel seien daher diejenigen Versicherten, die sich von einem nahen Angehörigen deshalb honorarpflichtig behandeln lassen müssten, weil der Behandelnde zu einem Honorarverzicht nicht berechtigt sei, entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt im Sinne des § 9 Abs. 1 ABGB (vgl. LG Lüneburg vom 01.11.1996 - 1 S 282/95 - LG Lüneburg VersR 1997, 689 ff.).

    Eine Auslegung der Klausel scheidet nicht - wie teilweise in Rechtsprechung und Literatur vertreten - wegen des eindeutigen Wortlauts der Regelung aus (so aber LG Lüneburg vom 11.01.1996 - 1 S 282/95 - Präve VersR 1997, 938, 940).

  • LG Lüneburg, 24.10.1996 - 1 S 169/96

    Verwandtenklausel; AGB

    Auszug aus LG Aachen, 11.11.1998 - 7 S 180/98
    Durch die Klausel seien daher diejenigen Versicherten, die sich von einem nahen Angehörigen deshalb honorarpflichtig behandeln lassen müssten, weil der Behandelnde zu einem Honorarverzicht nicht berechtigt sei, entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt im Sinne des § 9 Abs. 1 ABGB (vgl. LG Lüneburg vom 01.11.1996 - 1 S 282/95 - LG Lüneburg VersR 1997, 689 ff.).
  • BGH, 21.02.2001 - IV ZR 11/00

    Ausschluß der Leistungen für Behandlungen durch Ehegatten, Kinder oder Eltern in

    Diese Auslegung ergibt, daß die Klausel nur dann eingreift, wenn die darin genannten nahen Angehörigen für die Behandlung selbst liquidationsberechtigt sind (so außer dem Berufungsgericht - VersR 2000, 1406 = NVersZ 2000, 372 - auch OLG Celle VersR 2001, 182 f.; LG Aachen NVersZ 2000, 80; AG Mosbach r + s 2000, 343; anders LG Lüneburg VersR 1997, 689).
  • OLG Celle, 13.04.2000 - 8 U 40/99

    Anspruch auf Arztkostenerstattung von einer privaten Krankenversicherung;

    Diese Beschränkung der Leistungspflicht begegnet nach Auffassung des Senats in Übereinstimmung mit der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (vgl. OLG München, Urteil vom 8. März 1984 - 19 U 2944/83; LG Aachen, VersR 1999, 1099; Bruck/Möller/Wriede, VVG - Krankenversicherung, 8. Aufl., Anm. G 32; Bach/Moser, Private Krankenversicherung, 2. Aufl., § 5 MB/KK Rn. 83; Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 5 MB/KK Rn. 14; a. A. LG Lüneburg, VersR 1997, 689; Präve, VersR 1997, 938, 940).
  • LG Ansbach, 15.12.2009 - 3 O 127/08

    Allgemeine Versicherungsbedingungen der privaten Krankheitskostenversicherung:

    Es besteht weitgehende Einigkeit darüber, dass Behandler nur liquidationsberechtigte Ehegatten, Eltern oder Kinder sein können, nicht jedoch bloß Angestellte einer liquidationsberechtigten (juristischen) Person (vgl. LG Aachen, NVersZ 2000, 80; Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Auflage 2004, § 5 MB/KK 94 Randnummer 14 m.w.N.).
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