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   VGH Baden-Württemberg, 12.04.1984 - 9 S 2757/83   

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https://dejure.org/1984,2094
VGH Baden-Württemberg, 12.04.1984 - 9 S 2757/83 (https://dejure.org/1984,2094)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12.04.1984 - 9 S 2757/83 (https://dejure.org/1984,2094)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12. April 1984 - 9 S 2757/83 (https://dejure.org/1984,2094)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nachsitzen - Grundrechte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 34, 256
  • NVwZ 1984, 808
  • VBlBW 1985, 33
  • DVBl 1985, 65
  • DÖV 1984, 766
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 21.05.1952 - 2 BvH 2/52

    Wohnungsbauförderung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.04.1984 - 9 S 2757/83
    Die rechtlichen Vorstellungen der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten staatlichen Organe sind für das Gericht, wenn es sie aus Rechtsgründen nicht teilt, nicht bindend (BVerfGE 1, 299, 312).
  • BVerfG, 23.05.1967 - 2 BvR 534/62

    Verfassungsmäßigkeit des § 6 StVO - Vorladung zum Verkehrsunterricht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.04.1984 - 9 S 2757/83
    Es handelt sich daher lediglich um eine zu disziplinarischen Zwecken verfügte Erweiterung der Schulbesuchspflicht im Einzelfall, nicht dagegen um einen Eingriff in die körperliche Bewegungsfreiheit der Person (vgl. auch BVerfGE 22, 21, 26 und Maunz/Dürig, GG, Randnr. 50 zu Art. 2 Abs. 2).
  • VerfGH Bayern, 27.03.1980 - 4-VII-79
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.04.1984 - 9 S 2757/83
    Eine Anhörung der Eltern ist nur bei einschneidenderen Schulordnungsmaßnahmen erforderlich (vgl. BayVfGH, Entsch. v. 27.03.1980 , NJW 1980, 1838 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.07.1983 - 9 S 1243/83

    Schulrecht; Verwaltungsakt; zur Umsetzung in eine Parallelklasse

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.04.1984 - 9 S 2757/83
    Zwar läßt sich diese Generalklausel nicht allgemein als Rechtsgrundlage für die Verhängung förmlicher Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen heranziehen, mit denen Verstöße gegen die Schulordnung im Nachhinein geahndet werden sollen (vgl. hierzu den Senatsbeschluß vom 04.07.1983 - 9 S 1243/83 -, VBlBW 1984, 156).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.07.1983 - 9 S 1499/83

    Sonderschuleinweisung - Verhaltensstörung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.04.1984 - 9 S 2757/83
    Das Anhörungsrecht bei belastenden Verwaltungsakten der Schule richtet sich nach § 28 Abs. 1 LVwVfG; ein Fall des § 2 Abs. 3 Nr. 2 LVwVfG (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 27.07.1983 - 9 S 1499/83 -) ist vorliegend nicht gegeben.
  • OVG Schleswig-Holstein, 05.11.1992 - 3 L 36/92

    Schulische Ordnungsmaßnahmen gegen Schüler als Verwaltungsakt; Verpflichtung zur

    Denn die mit der Schulpflicht verbundene Anwesenheitspflicht schränkt ohnehin im allgemeinen Schulbetrieb gem. Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG, § 147 S. 1 SchlHSchulG die körperliche Bewegungsfreiheit der Schüler ein, ohne daß es sich damit um eine Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 104 Abs. 1 GG handeln würde (vgl. VGH Mannheim, NVwZ 1984, 808).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.11.2005 - 9 S 641/05
    Die Anordnung des Nachsitzens ist - unabhängig von der besonderen Art des Vollzugs dieser Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme am Gymnasium am R. - nach ihrem konkreten Regelungsgehalt ein belastender Verwaltungsakt (vgl. Senat, Urteil vom 12.04.1984 -9 9 S 2757/83 -, NVwZ 1984, 808ff).

    Zwar geht der Senat auf der Grundlage seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl Urteil vom 12.04.1984 - 9 S 2757/83 -,NVwZ 1984, 808 ff.) weiterhin davon aus, dass die Erziehungsmaßnahme Nachsitzen keinen Eingriff in die körperliche Bewegungsfreiheit einer Person und insbesondere keine Freiheitsentziehung oder Freiheitsbeschränkung im Sinne der Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 104 Abs. 1 GG darstellt.

    Erscheint der Schüler nicht zum Nachsitzen oder verlässt er es vorzeitig, so liegt darin die gleiche Schulordnungswidrigkeit wie beim Fernbleiben von stundenplanmäßigen Unterricht (vgl. Senat, Urteil vom 12.04.1984, aa.O.).

  • OVG Bremen, 28.01.2004 - 1 S 21/04

    Durchsetzung der Schulpflicht - Ersatzzwangshaft; Handlungsfähigkeit;

    Die Durchsetzung der Schulpflicht gehört auch nicht zu den Schulangelegenheiten einfacher Art, für die in der Rechtsprechung zum Teil eine Handlungsfähigkeit auch minderjähriger Schüler angenommen wird (vgl. für das Nachsitzen VGH Baden-Württemberg NVwZ 1984, 808; zust. Kopp/Ramsauer, a.a.O., Rn 8 zu § 12; krit. Ule/Laubinger, Verwaltungsverfahrensrecht, 4. Aufl. 1995, S. 183).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.05.2007 - 6 B 10086/07
    Die Durchsetzung der Schulpflicht gehört auch nicht zu den Schulangelegenheiten einfacher Art, für die in der Rechtsprechung zum Teil eine Handlungsfähigkeit auch minderjähriger Schüler angenommen wird (vgl. für das Nachsitzen VGH Baden-Württemberg NVwZ 1984, 808; zust. Kopp/Ramsauer, a.a.O., Rn 8 zu § 12; krit. Ule/Laubinger, Verwaltungsverfahrensrecht, 4. Aufl. 1995, S. 183).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.12.2014 - 9 S 1538/14

    Rechtmäßigkeit einer schulordnungsrechtlichen Maßnahme (hier: Anordnung des

    Dies erscheint auch sonst fernliegend, zumal es sich um eine der mildesten der nach § 90 Abs. 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) grundsätzlich in Betracht kommenden Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen handelte (vgl. dazu bereits den Senatsbeschluss vom 03.07.2012 -9 S 1325/12 - betreffend die Beschwerde im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes; zur Maßnahme des Nachsitzens allgemein siehe auch Senatsurteile vom 12.04.1984 - 9 S 2757/83 -, VBlBW 1985, 33, und vom 30.11.2005 - 9 S 641/05 -).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.06.2007 - 6 B 10389/07
    Die Durchsetzung der Schulpflicht gehört auch nicht zu den Schulangelegenheiten einfacher Art, für die in der Rechtsprechung zum Teil eine Handlungsfähigkeit auch minderjähriger Schüler angenommen wird (vgl. für das Nachsitzen VGH Baden-Württemberg NVwZ 1984, 808; zust. Kopp/Ramsauer, a.a.O., Rn 8 zu § 12; krit. Ule/Laubinger, Verwaltungsverfahrensrecht, 4. Aufl. 1995, S. 183).
  • VG Neustadt, 09.05.2007 - 5 L 314/07
    Die Durchsetzung der Schulpflicht gehört auch nicht zu den Schulangelegenheiten einfacher Art, für die in der Rechtsprechung zum Teil eine Handlungsfähigkeit auch minderjähriger Schüler angenommen wird (vgl. für das Nachsitzen VGH Baden-Württemberg NVwZ 1984, 808; zust. Kopp/Ramsauer, a.a.O., Rn 8 zu § 12; krit. Ule/Laubinger, Verwaltungsverfahrensrecht, 4. Aufl. 1995, S. 183).
  • VG Augsburg, 09.12.2009 - Au 6 K 09.1374

    Sondernutzungserlaubnis; Informationsstand; keine Heilung der unterbliebenen

    Sie ist somit ausgeschlossen, wenn sich der Verwaltungsakt vorher erledigt hat und nur noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit in Betracht kommt (BVerwGE 68, 204; VGH Mannheim NVwZ 1984, 808; Kopp, VwVfG, § 45 RdNr. 13; Hufen, Fehler im Verwaltungsverfahren, 3. Auflage, RdNr. 600).
  • VG Augsburg, 09.12.2009 - Au 6 K 09.1058

    Sondernutzungserlaubnis; keine Heilung der unterbliebenen Anhörung bei Erledigung

    Sie ist somit ausgeschlossen, wenn sich der Verwaltungsakt vorher erledigt hat und nur noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit in Betracht kommt (BVerwGE 68, 204; VGH Mannheim NVwZ 1984, 808; Kopp, VwVfG, § 45 Rd Nr. 13; Hufen, Fehler im Verwaltungsverfahren, 3. Auflage, Rd Nr. 600).
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