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   BVerwG, 24.04.1987 - 7 C 24.85   

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https://dejure.org/1987,4754
BVerwG, 24.04.1987 - 7 C 24.85 (https://dejure.org/1987,4754)
BVerwG, Entscheidung vom 24.04.1987 - 7 C 24.85 (https://dejure.org/1987,4754)
BVerwG, Entscheidung vom 24. April 1987 - 7 C 24.85 (https://dejure.org/1987,4754)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Kirchenrecht - Subventionen - Unternehmen von Religionsgemeinschaften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1987, 678
 
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Wird zitiert von ... (93)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 25.03.1980 - 2 BvR 208/76

    Konfessionelle Krankenhäuser

    Auszug aus BVerwG, 24.04.1987 - 7 C 24.85
    Denn Religionsgemeinschaften werden durch die Verleihung eines solchen Status nicht in den Staat eingegliedert (vgl. BVerfGE 53, 366 ), sie sind weder unmittelbar noch mittelbar Träger staatlicher Aufgaben.
  • BVerfG, 16.12.1981 - 1 BvR 898/79

    Bekenntnis zum deutschen Volkstum

    Auszug aus BVerwG, 24.04.1987 - 7 C 24.85
    Daß das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 3 GG nicht verletzt ist, hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt... Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 GG liegt nur vor, wenn die Sonderbehandlung ihren Grund in einem der dort aufgeführten Merkmale hat (BVerfGE 59, 128 ; Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1987 - 1 BvL 8 und 16/84 - Urteilsabdruck S. 40 ff.).
  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 329/71

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Nachbesteuerung bei Kirchenaustritt

    Auszug aus BVerwG, 24.04.1987 - 7 C 24.85
    Denn wegen des ihnen gemäß Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 6 WRV zustehenden Besteuerungsrechts, das die Verpflichtung des Staates zur Schaffung entsprechender Rechtsgrundlagen einschließlich der Möglichkeit zwangsweiser Betreibung einschließt (vgl. BVerfGE 44, 37 ), haben sie die Möglichkeit, sich eine ausreichende finanzielle Basis zu verschaffen, um ihren Aufgaben in der Gesellschaft nach Maßgabe ihres eigenen Selbstverständnisses nachzugehen.
  • VG München, 11.04.2024 - M 31 K 22.2926

    Zuwendungsrecht, Überbrückungshilfe III, Fahrzeugvermietung, Umfang der

    Der Norm- und der mit ihm insoweit gleichzusetzende Richtliniengeber (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 - 10 C 1/17 - juris Rn. 18; U.v. 24.4.1987 - 7 C 24.85 - juris Rn. 12) ist zunächst bei der Entscheidung darüber, welcher Personenkreis durch freiwillige finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden soll, weitgehend frei.
  • BFH, 30.06.2010 - II R 12/09

    Beschränkung der Grundsteuerbefreiung auf korporierte Religionsgesellschaften und

    Den Religionsgemeinschaften mit Korporationsstatus kommt eine besondere Bedeutung für das öffentliche Leben und die staatliche Rechtsordnung zu (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 19, 129; vom 4. Mai 1984  2 BvR 1837/83, Entscheidungen in Kirchensachen seit 1964 (KirchE) 22, 88; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 24. April 1987 7 C 24/85, NVwZ 1987, 678; vom 15. November 1990  7 C 9/89, BVerwGE 87, 115; vgl. auch BFH-Urteil vom 16. Mai 1975 III R 54/74, BFHE 116, 176, BStBl II 1975, 746; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Oktober 1979  2 StR 791/78, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1980, 462).
  • BVerwG, 14.03.2018 - 10 C 1.17

    Berufsfreiheit; Förderung; Förderzweck; Insolvenz; Insolvenzverwalter;

    Die dargestellten, in erster Linie für das Handeln des Gesetzgebers entwickelten Grundsätze gelten auch für den Richtliniengeber (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1987 - 7 C 24.85 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 86 S. 7).
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