Rechtsprechung
   BVerwG, 11.11.1993 - 9 C 21.93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,2790
BVerwG, 11.11.1993 - 9 C 21.93 (https://dejure.org/1993,2790)
BVerwG, Entscheidung vom 11.11.1993 - 9 C 21.93 (https://dejure.org/1993,2790)
BVerwG, Entscheidung vom 11. November 1993 - 9 C 21.93 (https://dejure.org/1993,2790)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,2790) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1994, 177
  • DVBl 1994, 522
  • DÖV 1994, 219
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)

  • VGH Hessen, 20.02.1995 - 12 UE 2241/93

    Anwendung des AsylVfG 1992 § 77 Abs 1 auf Altfälle/Übergangsfälle, soweit der

    Denn wenn man dies so verstehen wollte, daß § 77 AsylVfG nur für Streitigkeiten "nach diesem Gesetz", das heißt nach dem Asylverfahrensgesetz 1992 gelten soll nicht jedoch für Altverfahren (so BVerwG, 08.03.1993 - 9 C 41.92 -, EZAR 631 Nr. 23 oder 11.11.1993 - 9 C 21.93 -, InfAuslR 1994, 70; VGH Baden-Württemberg, 07.12.1992 - A 13 S 2687/92 -, EZAR 631 Nr. 19; auch Hess. VGH, 24.11.1993 - 13 TH 117/93 - Hailbronner, AuslR, Stand November 1994, Rdnr. 18 zu § 77 AsylVfG), so müßte dies dann genauso für sämtliche anderen Vorschriften gelten, die Regelungen für Streitigkeiten "nach diesem Gesetz" enthalten, beispielsweise § 76 Abs. 1 AsylVfG mit der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter oder § 80 AsylVfG mit dem Ausschluß der Beschwerde.

    Im Lichte von § 87 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG ist § 77 Abs. 1 AsylVfG daher insoweit einschränkend auszulegen als es in dem Rahmen, in dem der Gesetzgeber die Anwendung bisherigen Rechts ausdrücklich vorgeschrieben hat, für die gerichtliche Überprüfung auch auf die Heranziehung dieses bisherigen und nicht des zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Rechts ankommt (für eine allerdings weitergehende Einschränkung des § 77 AsylVfG auch VGH Baden-Württemberg, 07.12.1992 - A 13 S 2687/92 -, EZAR 631 Nr. 19 und 10.03.1993 - A 16 S 473/92 -, EZAR 631 Nr. 24; Hess. VGH, 24.11.1993 - 13 TH 117/93 - GK-AuslR, Stand: August 1994, Rdnr. 30 und 47 zu § 53 AuslG; im Ergebnis auch BVerwG, 11.11.1993 - 9 C 21.93 -, InfAuslR 1994, 70).

    Denn es ergäbe keinen Sinn, daß zwar in Übergangsfällen noch ausstehende Entscheidungen der Ausländerbehörde nach altem Asylverfahrensrecht getroffen und überprüft werden, während für die vor Inkrafttreten des AsylVfG 1992 auf Verwaltungsebene zeitlich früher und vollständig abgeschlossene Altverfahren neues Recht gelten soll (so auch ausdrücklich BVerwG, 11.11.1993 - 9 C 21.93 -, InfAuslR 1994, 70).

    Zusammenfassend ist damit festzuhalten, daß Abschiebungsandrohungen in Altfällen - erlassen vor Inkrafttreten des AsylVfG 1992 - oder in Übergangsfällen - nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG 1992 - zwar hinsichtlich der anzuwendenden asylverfahrensrechtlichen Regelungen auf der Grundlage alten Rechtes zu überprüfen sind, also insbesondere anhand des § 28 bzw. der §§ 10 und 11 AsylVfG a. F. (insoweit übereinstimmend mit BVerwG, 08.03.1993 - 9 C 41.92 -, EZAR 631 Nr. 23 oder 11.11.1993 - 9 C 21.93 -, InfAuslR 1994, 70; VGH Baden-Württemberg, 07.12.1992 - A 13 S 2687/92 -, EZAR 631 Nr. 9; Hess. VGH, 24.11.1993 - 13 TH 117/93 -), daß jedoch ansonsten für ihre Überprüfung wegen § 77 Abs. 1 AsylVfG die Sachlage und außerhalb der asylverfahrensrechtlichen Vorschriften auch die Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung heranzuziehen ist.

    Zwar weicht das Urteil insoweit von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u. a. Beschluß vom 11. November 1993 - 9 C 21.93 -, InfAuslR 1994, 70) ab, als § 77 Abs. 1 AsylVfG nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts für sogenannte Altfälle generell nicht gilt, während hier jedenfalls hinsichtlich der ausländerrechtlichen Vorschriften § 77 Abs. 1 AsylVfG angewandt wird.

  • BVerfG, 21.12.1994 - 2 BvL 81/92

    Mangelnde Begründung der Entscheidungserheblichkeit bei einer Richtervorlage

    Es wird weiterhin darauf hingewiesen, daß das vorlegende Gericht entgegen dessen Auffassung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ergehens der angefochtenen Bescheide hätte zugrunde legen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1993 - BVerwG 9 C 21.93 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2005 - 8 A 780/04

    Türkei, Kurden, Folgeantrag, Nachfluchtgründe, Subjektive Nachfluchtgründe,

    Das Zuwanderungsgesetz enthält zwar einige gewichtige Neuregelungen des Asylverfahrensrechts; anders als bei dem Übergang vom AsylVfG 1982 zum AsylVfG 1992, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. November 1993 - 9 C 21.93 -, NVwZ 1994, 177, versteht sich das jetzt geltende Asylverfahrensgesetz aber nicht als neues" Gesetz.
  • BVerwG, 24.10.1994 - 9 B 83.94

    Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer Ausreiseaufforderung und einer

    Ebenfalls mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Einklang steht die Auffassung des Berufungsgerichts, daß für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung vom 24. Juli 1992 gemäß § 28 Abs. 1 AsylVfG 1991 die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgebend ist(Urteil vom 3. November 1987 - BVerwG 9 C 254.86 - BVerwGE 78, 243 ;Urteil vom 8. März 1993 - BVerwG 9 C 41.92 - Buchholz 402.25 § 28 AsylVfG Nr. 23;Urteil vom 11. November 1993 - BVerwG 9 C 21.93 - NVwZ 1994, 177 = DVBl 1994, 522), so daß der Folgeantrag des Klägers vom 22. September 1992, für dessen Bescheidung, da er nicht unter § 87 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG 1992 fällt, gemäß § 71 Abs. 2 AsylVfG 1992 das Bundesamt zuständig ist, für die Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung keine Bedeutung hat.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2000 - 8 A 2221/96

    Anerkennung eines Kurden aus Ostanatolien als Asylberechtigter; Bestehen einer

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 1994 - 9 B 83.94 -, DVBl. 1995, 568, 569; Urteil vom 11. November 1993 - 9 C 21.93 -, NVwZ 1994, 177, 178 m.w.N.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.05.2000 - 13 A 307/00

    Anerkennung eines jugoslawischen Staatsangehörigen aus dem Kosovo als

    vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 1992 - 9 B 179.92 - und Urteil vom 11. November 1993 - 9 C 21.93 -, DVBl 1994, 522.
  • VGH Baden-Württemberg, 31.08.1994 - A 13 S 1715/92

    Zaire: keine beachtliche Verfolgungsgefahr wegen Asylantragstellung; keine

    Deren Rechtmäßigkeit bestimmt sich nach der im Zeitpunkt ihres Erlasses gegebenen Rechts- und Sachlage (BVerwG, Urt. v. 8.3.1993, EZAR 632 Nr. 23 u. v. 11.11.1993, InfAuslR 1994, 70; ständige Rechtsprechung des Senats seit dem Urteil vom 7.12.1992, VBlBW 1993, 191).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.12.1995 - A 12 S 2279/93

    Inländische Fluchtalternative für Kurden in der Türkei

    Für die rechtliche Beurteilung kommt es auf den Zeitpunkt der ausländerbehördlichen Entscheidung an (vgl. BVerwG, Beschluß vom 28.10.1992, Buchholz 402.25 § 28 AsylVfG Nr. 21; Urteil vom 11.11.1993, NVwZ 1994, 177).
  • BVerwG, 12.06.1995 - 9 B 745.94

    Anforderungen an die Geltendmachung von absoluten Revisionsgründen - Gebundenheit

    Es gilt ferner, soweit die Beschwerde die Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, weil das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Ausreiseaufforderung nicht auf die bei Erlaß der Aufforderung möglicherweise gegebene Gefährdung des Klägers wegen der Asylantragstellung in der Bundesrepublik eingegangen sei; denn das Verwaltungsgericht, auf dessen Gerichtsbescheid das Berufungsgericht insoweit verweist, hat für den Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung allgemein eine Gefährdung des Klägers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat und damit auch wegen Stellung eines Asylantrags in der Bundesrepublik verneint; daß es hinsichtlich der Ausreiseaufforderung insoweit nicht auf den Zeitpunkt ihres Erlasses abgestellt hat, mag nach damaliger Rechtslage materiellrechtlich fehlerhaft gewesen sein (vgl. Senatsurteil vom 11. November 1993 - BVerwG 9 C 21.93 - DÖV 1994, 219), dieser Fehler begründet jedoch keinen Gehörsverstoß.
  • VGH Baden-Württemberg, 20.03.1995 - A 12 S 361/92

    Asylrecht - Türkei: Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung knüpft nicht an

    Für die rechtliche Beurteilung kommt es auf den Zeitpunkt der ausländerbehördlichen Entscheidung an (vgl. BVerwG, Beschluß vom 28.10.1992, Buchholz 402.25 § 28 AsylVfG Nr. 21; Urteil vom 11.11.1993, NVwZ 1994, 177).
  • OVG Bremen, 20.07.2006 - 2 A 215/05

    Frage der Bejahung einer Verfolgungsgefahr aufgrund missionarischer Betätigung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.12.1997 - 1 A 89/92

    Asylbewerber; Ausreise; Politische Verfolgung; Rechtmäßigkeit einer

  • BVerwG, 02.07.1996 - 9 B 248.96

    Treffen einer abschließenden Entscheidung in der Sache durch das Berufungsgericht

  • VGH Baden-Württemberg, 25.11.1993 - A 13 S 334/92

    (Zeitlicher Geltungsumfang der Übergangsvorschrift des AsylVfG 1992 § 87 Abs 1 Nr

  • VGH Baden-Württemberg, 04.08.1994 - A 12 S 187/93

    Erstreckung des Rechtsmittelausschlusses des AsylVfG 1992 § 78 Abs 1 S 1 auf

  • BVerwG, 14.04.1994 - 9 B 211.94

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht