Rechtsprechung
   BVerwG, 16.06.1994 - 4 C 20.93   

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • nrw.de (Leitsatz als Teil einer Rechtsprechungsübersicht)

    Privilegierung von Windenergieanlagen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Windkraftanlage im Außenbereich (IBR 1995, 128)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 96, 95
  • MDR 1995, 255
  • DVBl 1994, 1141
  • DÖV 1995, 68
  • BauR 1994, 730
  • IBR 1995, 128
  • NVwZ 1995, 64
  • ZfBR 1994, 290
  • ZfBR 1996, 166



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Wird zitiert von ... (146)  

  • VGH Baden-Württemberg, 17.02.2012 - 8 S 1796/10  

    Spezifischer Standortbezug für Mobilfunk-Sendeanlagen?

    Dies erfordert nur, dass die Anlage - auch - der Versorgung der Allgemeinheit und nicht lediglich eines Einzelnen für dessen Eigenbedarf zu dienen bestimmt ist (vgl. BVerwG, Urt. vom 18.02.1983 - BVERWG 18.02.1983 Aktenzeichen 4 C 19.81 - BVerwGE 67, BVERWGE Jahr 67 Seite 33, BVERWGE Jahr 67 Seite 35 und vom 16.06.1994 - BVERWG 16.06.1994 Aktenzeichen 4 C 20.93 - BVerwGE 96, BVERWGE Jahr 96 Seite 95, BVERWGE Jahr 96 Seite 97 m. w. N.).

    Die Privilegierung erfasst daher auch Mobilfunk-Sendeanlagen, die ein privates Unternehmen wie die Kl. im privatwirtschaftlichen Interesse betreibt (BVerwG, Urt. vom 16.06.1994, a. a. O.).

    aa) Eine Anlage der öffentlichen Versorgung i.S. des § BAUGB § 35 Abs. BAUGB § 35 Absatz 1 Nr. 3 Alt. 1 BauGB muss ebenso wie ein ortsgebundener gewerblicher Betrieb i.S. dieser Vorschrift, allenfalls "graduell abgeschwächt", ortsgebunden sein (BVerwG, Urt. vom 05.07.1974 - BVERWG 05.07.1974 Aktenzeichen 4 C 76.71 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 112, vom 07.05.1976 - BVERWG 07.05.1976 Aktenzeichen 4 C 43.74 - BVerwGE 50, BVERWGE Jahr 50 Seite 346 und vom 16.06.1994 - BVERWG 16.06.1994 Aktenzeichen 4 C 20.93 - BVerwGE 96, BVERWGE Jahr 96 Seite 95, BVERWGE Jahr 96 Seite 98 f. sowie Beschl. vom 09.03.2011 - BVERWG 09.03.2011 Aktenzeichen 4 B 46.10 - BauR 2011, BAUR Jahr 2011 Seite 1150).

    An einer solchen spezifischen Gebundenheit fehlt es jedoch, wenn der Standort im Vergleich mit anderen Stellen zwar Lagevorteile bietet, das Vorhaben aber nicht damit steht oder fällt, ob es hier und so und nirgendwo anders ausgeführt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. vom 16.06.1994, a. a. O. 98 m. w. N.).

    Die gegen diese restriktive Auslegung erhobene Kritik, § BAUGB § 35 Abs. BAUGB § 35 Absatz 1 Nr. 3 BauGB setze Ortsgebundenheit nur für gewerbliche Betriebe (Alt. 2) voraus (vgl. z. B. Dürr in Brügelmann, BauGB, 3. Auflage, § 35 Rn. 51, Stand August 1999), hat dem BVerwG in seinem - die wortgleiche Bestimmung des § BAUGB § 35 Abs. BAUGB § 35 Absatz 1 Nr. 4 BauGB a.F. betreffenden - Urt. vom 16.06.1994 (a. a. O.) keine Veranlassung gegeben, von seiner Rechtsprechung abzurücken.

    Insoweit sei auch zu bedenken, dass weder das weitere Erfordernis des "Dienens", das dieselbe Bedeutung wie in § BAUGB § 35 Abs. BAUGB § 35 Absatz 1 Nr. 1 BauGB habe, noch das den gesamten § BAUGB § 35 BauGB als Leitgedanke beherrschende Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs eine Handhabe böten, die Standortwahl zu korrigieren (Urt. vom 16.06.1994, a. a. O. 99 f.).

    Sosehr es sich verbiete, bei der Auslegung des Merkmals der Ortsgebundenheit engherzig zu verfahren, sosehr verbiete es sich indes auch, vom Erfordernis abzusehen, dass sich die räumliche Beziehung, auf die das Vorhaben seiner Funktion nach angewiesen ist, nur an einer näher eingrenzbaren Stelle und nicht beliebig anderswo im Außenbereich herstellen lasse (Urt. vom 16.06.1994, a. a. O. 102).

    Die Raumgebundenheit mag den von § BAUGB § 35 Abs. BAUGB § 35 Absatz 1 Nr. 3 BauGB vorausgesetzten, bei Anlagen der öffentlichen Versorgung "graduell abgeschwächten" (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.1994, a. a. O. 98) spezifischen Standortbezug daher rechtfertigen, wenn die Funktion der Anlage nur von einem Standort im Außenbereich erfüllt werden kann, selbst wenn es dafür mehrere solcher Standorte gibt.

    Denn in einem solchen Fall liefe die Inanspruchnahme des Außenbereichs dem Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs zuwider, weil es zur Zweckverwirklichung gerade "nicht zwingend geboten" wäre, die Mobilfunk-Sendeanlage im Außenbereich zu errichten, bzw. weil die Anlage nicht "damit steht oder fällt, ob sie hier und so oder nirgendwo anders" ausgeführt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. vom 16.06.1994, a. a. O. 98 f.).

    Die auf das Ziel größtmöglicher Schonung des Außenbereichs ausgerichtete Privilegierung des § BAUGB § 35 Abs. BAUGB § 35 Absatz 1 BauGB würde bei einem solchen Verständnis "aus den Angeln gehoben" (vgl. BVerwG, Urt. vom 16.06.1994, a. a. O. 102).

    Dies lässt sich nach Auffassung des Senats auch nicht aus den vom BVerwG für Anlagen der öffentlichen Versorgung gebrauchten einschränkenden Wendungen "graduell abgeschwächt", "eine kleinliche gleichsam quadratmetergenau erfassbare Zuordnung nicht angebracht" und "sich verbietet, ... engherzig zu verfahren" (vgl. Urt. vom 16.06.1994, a. a. O. 98 f.) ableiten.

    Er widerspricht auch dem Grundsatz, dass bei der gebundenen Entscheidung über die Zulassung eines Vorhabens nach § BAUGB § 35 BauGB eine Art fachpla-nerisch abwägende Alternativenprüfung nicht stattfindet (vgl. VGH Mannheim, Urt. vom 19.07.2010, Rn. 71), sowie der Erkenntnis, dass weder der Begriff des "Dienens" noch das Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs eine Handhabe zur Standortwahl bieten (vgl. BVerwG, Urt. vom 16.06.1994, a. a. O. 100).

  • OVG Schleswig-Holstein, 10.01.1995 - 1 L 129/93  
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Urt. v. 16. Juni 1994 - 4 C 20.93 -, ZfBR 1994, 290), der sich der Senat angeschlossen hat (Urt. v. 23. November 1994 - 1 L 39/93 - vgl. auch Urt. d. Senates v. 15. September 1994 - 1 L 128/94 -), handelt es sich bei der Errichtung einer Windkraftanlage, deren Strom überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist werden soll, um kein Vorhaben, das i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einem landwirtschaftlichen Betrieb dient.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG, Urt. v. 16. Juni 1994, a.a.O., m.w.N.) ist ebenso wie für die Zulassung gewerblicher Betriebe im Außenbereich auch für die Zulässigkeit von Energieversorgungsanlagen im Außenbereich die Ortsgebundenheit des Vorhabens erforderlich.

    Dies trifft insbesondere für Windkraftanlagen zu (BVerwG, Urt. v. 16. Juni 1994, a.a.O.).

    Die in ihrer Gesamtkonzeption auf das Ziel größtmöglicher Schonung des Außenbereichs ausgerichtete Privilegierungsregelung des § 35 Abs. 1 BauGB würde bei einem solchen Verständnis aus den Angeln gehoben (BVerwG, Urt. v. 16. Juni 1994, a.a.O.).

    Der vom Kläger bevorzugte Standort ist seiner Einschätzung nach zwar wirtschaftlich zweckmäßig, dadurch wird der erforderliche Standortbezug jedoch nicht hergestellt, da eine Windenergieanlage auch an einem anderen Ort errichtet werden kann, ohne ihren Zweck zu verfehlen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. Juni 1994, a.a.O.).

    Diese Bestimmung stellt einen Auffangtatbestand für solche Vorhaben dar, die von § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 BauGB nicht erfaßt werden, nach den Grundsätzen städtebaulicher Ordnung, wenn überhaupt, sinnvoll aber nur im Außenbereich ausgeführt werden können, weil sie zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Zwecks auf einen Standort außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile angewiesen sind (BVerwG, Urt. v. 16. Juni 1994, a.a.O.).

    Unabhängig davon, ob ein Antragsteller auch auf einen Standort im Innenbereich verwiesen werden könnte, ist zu prüfen, ob das Vorhaben überhaupt im Außenbereich zugelassen werden soll (BVerwG, Urt. v. 16. Juni 1994, a.a.O.).

    Solange kein Gebrauch von dem planerischen Instrumentarium gemacht wird, richtet sich die Zulassung einer Windkraftanlage im Einzelfall nach § 35 Abs. 2 BauGB (BVerwG, Urt. v. 16. Juni 1994, a.a.O.).

    Ein solcher würde die öffentlichen Belange in einer Weise konkretisieren, die die Zulassung gemäß § 35 Abs. 2 BauGB an den planerisch ausgewiesenen Standorten erheblich erleichtern und auf den dafür nicht bestimmten oder anderweitig ausgewiesenen Flächen grundsätzlich hindern würde (BVerwG, Urt. v. 16. Juni 1994, a.a.O.).

    Planungsaktivitäten, die auf die Aufstellung eines Raumordnungsplanes gerichtet sind, sind nicht geeignet, sich im Rahmen des § 35 BauGB positiv oder negativ auf die Zulassung eines Einzelvorhabens auszuwirken (BVerwG, Urt. v. 16. Juni 1994, a.a.O.).

    Hieraus folgt jedoch nicht, daß Windkraftanlagen schlechthin oder auch nur regelmäßig als mit der funktionellen Bestimmung des Außenbereichs unvereinbare störende Fremdkörper einzustufen sind (BVerwG, Urt. v. 16.06.1994 - 4 C 20.93 -, ZfBR 1994, 290).

    Ist er wegen seiner natürlichen Beschaffenheit ohnehin weder für das eine noch das andere geeignet oder hat er seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe eingebüßt, so kann von einer Beeinträchtigung i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB keine Rede sein (BVerwG, Urt. v. 16.06.1994, a.a.O.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 07.03.1995 - 1 L 191/94  
    Unzutreffenderweise habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16. Juni 1994 (4 C 20.93) entgegen dem Wortlaut der Vorschrift auch für Vorhaben der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität eine Ortsgebundenheit gefordert, die nach dem Gesetzeswortlaut ausdrücklich nur für gewerbliche Betriebe Zulässigkeitsvoraussetzung sei.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG, Urt. v. 16. Juni 1994 - 4 C 20.93 -, ZfBR 1994, 290, m.w.N.) ist ebenso wie für die Zulassung gewerblicher Betriebe im Außenbereich auch für die Zulässigkeit von Energieversorgungsanlagen im Außenbereich die Ortsgebundenheit des Vorhabens erforderlich.

    Dies trifft insbesondere für Windkraftanlagen zu (BVerwG, Urt. v. 16. Juni 1994, a.a.O.).

    Die in ihrer Gesamtkonzeption auf das Ziel größtmöglicher Schonung des Außenbereichs ausgerichtete Privilegierungsregelung des § 35 Abs. 1 BauGB würde bei einem solchen Verständnis aus den Angeln gehoben (BVerwG, Urt. v. 16. Juni 1994, a.a.O.).

    Diese Bestimmung stellt einen Auffangtatbestand für solche Vorhaben dar, die von § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 BauGB nicht erfaßt werden, nach den Grundsätzen städtebaulicher Ordnung, wenn überhaupt, sinnvoll aber nur im Außenbereich ausgeführt werden können, weil sie zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Zwecks auf einen Standort außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile angewiesen sind (BVerwG, Urt. v. 16. Juni 1994, a.a.O.).

    Unabhängig davon, ob ein Antragsteller auch auf einen Standort im Innenbereich verwiesen werden könnte, ist zu prüfen, ob das Vorhaben überhaupt im Außenbereich zugelassen werden soll (BVerwG, Urt. v. 16. Juni 1994, a.a.O.).

    Solange kein Gebrauch von dem planerischen Instrumentarium gemacht wird, richtet sich die Zulassung einer Windkraftanlage im Einzelfall nach § 35 Abs. 2 BauGB (BVerwG, Urt. v. 16. Juni 1994, a.a.O.).

    Ein solcher würde die öffentlichen Belange in einer Weise konkretisieren, die die Zulassung gemäß § 35 Abs. 2 BauGB an den planerisch ausgewiesenen Standorten erheblich erleichtern und auf den dafür nicht bestimmten oder anderweitig ausgewiesenen Flächen grundsätzlich hindern würde (BVerwG, Urt. v. 16. Juni 1994, a.a.O.).

    Planungsaktivitäten, die auf die Aufstellung eines Raumordnungsplanes gerichtet sind, sind nicht geeignet, sich im Rahmen des § 35 BauGB positiv oder negativ auf die Zulassung eines Einzelvorhabens auszuwirken (BVerwG, Urt. v. 16. Juni 1994, a.a.O.).

    Hieraus folgt jedoch nicht, daß Windkraftanlagen schlechthin oder auch nur regelmäßig als mit der funktionellen Bestimmung des Außenbereichs unvereinbare störende Fremdkörper einzustufen sind (BVerwG, Urt. v. 16.06.1994 - 4 C 20.93 -, ZfBR 1994, 290).

    Ist er wegen seiner natürlichen Beschaffenheit ohnehin weder für das eine noch das andere geeignet oder hat er seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe eingebüßt, so kann von einer Beeinträchtigung i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB keine Rede sein (BVerwG, Urt. v. 16.06.1994, a.a.O.).

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