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   OVG Berlin, 19.08.1997 - 8 SN 295.97   

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https://dejure.org/1997,1433
OVG Berlin, 19.08.1997 - 8 SN 295.97 (https://dejure.org/1997,1433)
OVG Berlin, Entscheidung vom 19.08.1997 - 8 SN 295.97 (https://dejure.org/1997,1433)
OVG Berlin, Entscheidung vom 19. August 1997 - 8 SN 295.97 (https://dejure.org/1997,1433)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 1998, 197
 
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Wird zitiert von ... (52)

  • BSG, 12.09.2018 - B 14 AS 36/17 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II

    Geltung beansprucht dagegen auch für gewählte Bezirksverordnete als kommunale Mandatsträger die grundsätzliche Gewährleistung des freien Mandats ( vgl OVG Berlin vom 19.8.1997 - 8 SN 295.97 - RdNr 12, 17) .
  • VerfGH Berlin, 22.11.2005 - VerfGH 53/05

    Verfassungsmäßiger Ausschluss eines Abgeordneten aus der FDP-Fraktion

    Demnach ist ein wichtiger Grund für einen Fraktionsausschluss zum einen dann gegeben, wenn das für eine sinnvolle Meinungsbildung und Arbeit der Fraktion erforderliche Mindestmaß an prinzipieller politischer Übereinstimmung fehlt (vgl. HessVGH, NVwZ 1990, 391 ; OVG Lüneburg, NVwZ 1994, 506 ; OVG Berlin, NVwZ 1998, 197 ).
  • VG Freiburg, 28.09.2005 - 8 K 1577/05

    Antrag auf vorläufige Weiterbehandlung als Mitglied einer Ratsfraktion im Wege

    Dem Antrag haben damit mehr als die Hälfte der Fraktionsmitglieder zugestimmt und gleichzeitig mehr als 2/3 der Sitzungsteilnehmer, so dass in jedem Fall eine "qualifizierte Mehrheit" erreicht wurde (vgl. dazu OVG Berlin, Beschl. v. 19.08.1997 - 8 SN 295/97 -, NVwZ 1998, 197 m.w.N.).

    Nach allgemeiner Auffassung ist hierfür das Vorhandensein eines wichtigen Grundes erforderlich (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 19.08.1997, a.a.O.., m.w.N.).

    Ob der wichtige Grund vorliegt, ist unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips (OVG Berlin, Beschl. v. 19.08.1997, a.a.O.) im Wege der Abwägung zwischen dem Status des Gemeinderatsmitglieds und dem Zweck der praktischen, politischen Arbeitsfähigkeit der Fraktion festzustellen.

    Demgegenüber reichen bloße Meinungsverschiedenheit nicht aus (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl, v. 21.11.1988, a.a.O..; OVG Berlin, Beschl. v. 19.08.1997, a.a.O..).

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