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OVG Hamburg, 04.04.1990 - Bs IV 110/90 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Beabsichtigte Eheschließung; Ausländer; Aufenthaltsduldung; Ehefähigkeitszeugnis; Schwangerschaft
Verfahrensgang
- VG Hamburg, 27.02.1990 - 2 A 1000/90
- OVG Hamburg, 04.04.1990 - Bs IV 110/90
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 1991, 107
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Jena, 20.09.2001 - 6 W 572/01
Abschiebunghaft; Prüfungspflicht
(vgl. VG Berlin AuslR 1995, 415; Hamburgisches OVG NVwZ-RR 1991, 107 ff.).(Zur Bejahung der außergewöhnlichen Härte im Einzelfall bei einer Risikoschwangerschaft vgl. VG Berlin AuslR 1995, 415; siehe auch Hamburgisches OVG NVwZ-RR 1991, 107 ff.).
- OVG Niedersachsen, 01.07.1998 - 12 M 1835/98
"Hochzeitserlass" des Nds. Innenministeriums
Dabei wäre zunächst zu prüfen gewesen, ob der Erlaß bezüglich der aus Art. 6 Abs. 1 GG, der allerdings das Verlöbnis als solches nicht schützt, folgenden aufenthalts- bzw. vollstreckungsrechtlichen "Vorwirkungen" einer beabsichtigten Eheschließung in Fällen einer "unmittelbar bevorstehenden" Eheschließung den Zeitpunkt, zu dem solche Vorwirkungen anzuerkennen sind, über das von Verfassungs wegen zwingend Gebotene hinaus erweitert hat oder lediglich deklaratorisch bzw. konkretisierend anerkennt, daß solche Vorwirkungen in Fällen, in denen der Verdacht einer ausländerrechtlichen Zweckehe ("Scheinehe") nicht besteht (konkrete Anhaltspunkte hierfür hat die Antragsgegnerin nicht bezeichnet, sie folgen hier auch nicht für sich allein aus dem Zeitpunkt der Eheschließungsbemühungen), auch für einen Zeitpunkt vor der Bestellung des Aufgebotes bzw. der Bestimmung des Heiratstermins (s. dazu OVG Hamburg, Beschl. v. 4. April 1990 - OVG Bs IV 110/90 -, InfAuslR 1990, 328 f = EZAR 133 Nr. 3 = NVwZ-RR 1991, 107 f; Beschl. v. 23. August 1991 - OVG Bs V 100/91 -, InfAuslR 1992, 96 [97]; OVG Saarland, Ent. - OVG Hamburg, 12.01.1998 - 6 Bs 12/98 Ein Anspruch auf zeitweise Aussetzung der Abschiebung nach § 55 Abs. 3 AuslG kommt im Fall der Verlobung mit einer Deutschen nur in Betracht kommen, wenn die Eheschließung ernsthaft beabsichtigt ist und unmittelbar bevorsteht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.4.1990, InfAuslR 1990 S. 328 - st. Rspr.; VGH Kassel, Beschl. v. 19.11.1993, InfAuslR 1994 S. 102; VG Schleswig, Beschl. v. 3.6.1996, AuAS 1996 S. 118).2.