Rechtsprechung
   OVG Rheinland-Pfalz, 05.08.1993 - 1 A 11772/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,5832
OVG Rheinland-Pfalz, 05.08.1993 - 1 A 11772/92 (https://dejure.org/1993,5832)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 05.08.1993 - 1 A 11772/92 (https://dejure.org/1993,5832)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 05. August 1993 - 1 A 11772/92 (https://dejure.org/1993,5832)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,5832) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Gemeinde; Bauvorhaben; Gestaltungsregelung; Abwehrrechte; Baugenehmigungsverfahren

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1994, 429
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.10.2008 - 1 A 10362/08

    Gestaltungssatzungen: kein Zitiergebot, inhaltliche Anforderungen

    Der Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung die Gestaltungsregelungen in örtlichen Bauvorschriften dem übertragenen (bauordnungsrechtlichen) Wirkungskreis der Gemeinden zugerechnet (vgl. etwa Urteil vom 05.08.1993, NVwZ-RR 1994, 429; und Urteil vom 02.02.1995, 1 A 10656/94).

    Allerdings hat der Senat in seiner Rechtsprechung (siehe Urteile vom 05.08.1993, a.a.O.; vom 02.02.1995, 1 A 10656/94; vom 26.04.2001, 1 A 11339/00) bereits mehrfach hervorgehoben, dass die Ermächtigung zum Erlass von Gestaltungssatzungen auch der Selbstverwaltung der Kommunen dienen soll.

    Selbst wenn man jedoch entsprechend der früher gebräuchlichen Terminologie (so etwa noch OVG RP, Urteil vom 05.08.1993, 1 A 11772/92, a.a.O.) davon ausginge, dass gemeindliche Satzungen im Bereich der bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften noch immer als Rechtsverordnungen (im materiellen Sinne) zu bezeichnen wären, so fielen sie dennoch nicht unter das Zitiergebot Art. 110 Abs. 1 Satz 3 LV.

    Den unbestimmten Rechtsbegriffen ist immanent, dass ihr konkreter Inhalt im Einzelfall nur im Rahmen einer wertenden Betrachtung zu ermitteln ist und es unter Umständen sogar einer fachlich-sachverständigen Begutachtung bedarf (HessVGH, Urteil vom 28.04.2005, 9 UE 372/04, beck-online; OVG RP, Urteil vom 05.08.1993, NVwZ-RR 1994, 429; Urteil vom 07.05.1997, 1 A 12050/96, ESOVG-RP; OVG NRW, Urteil vom 09.02.2000, NVwZ-RR 2001, 14; VGH BW, Urteil vom 22.04.2002, 8 S 177/02, juris; BayVGH, Beschluss vom 23.11.2001, 26 ZB 99.3368, juris).

    Nach der Rechtsprechung des Senats müssen Gestaltungssatzungen gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO aber landesrechtlich begründet nicht nur auf sachgerechten Erwägungen beruhen, sondern auch eine angemessene Abwägung der privaten Interessen der Grundstückseigentümer und der Belange der Allgemeinheit erkennen lassen, da auch die Ordnung der Baugestaltung Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt (OVG RP, Urteil vom 05.08.1993, NVwZ-RR 1994, 429; Urteil vom 23.10.1997, 1 A 12163/96, ESOVG-RP).

  • OVG Niedersachsen, 28.01.2014 - 1 ME 176/13

    Einforderung der richtigen Anwendung der Gestaltungssatzung gegenüber der

    Eine niedersächsische Gemeinde kann in der Regel nicht kraft eigenen Rechts einfordern, dass die Bauaufsichtsbehörde oder Verwaltungsgerichte ihre Gestaltungssatzung/örtliche Bauvorschrift richtig anwenden (gegen OVG Koblenz NVwZ-RR 1994, 429).

    W. Schrödter (BauGB, Komm., 7. Aufl. 2006, § 9 Rdnrn. 175, 177) und das OVG Koblenz (Urt. v. 5.8.1993 - 1 A 11772/92 -, NVwZ-RR 1994, 429 = BRS 55 Nr. 130, dort insoweit allerdings nicht abgedruckt; JURIS-Rdnr. 19) betonen zwar den Charakter einer örtlichen Bauvorschrift als Akt, in dem sich die Gemeinde ("nur") im übertragenen Wirkungskreis bewegt, sehen gleichwohl keine durchgreifenden Zulässigkeitsbedenken dagegen, dass die Gemeinde gegen Genehmigungen und Gerichtsentscheidungen zu Felde zieht, in denen sie "ihre" örtliche Bauvorschrift unzutreffend angewandt sieht.

    Insofern konsequent hat es das OVG Koblenz (Urt. v. 5.8.1993 - 1 A 11772/92 -, NVwZ-RR 1994, 429 = BRS 55 Nr. 130; JURIS-Rdnr. 19) abgelehnt, der Gemeinde rücksichts der Gestaltungsvorschrift die Befugnis zuzusprechen, sich auf ihre Planungshoheit berufen zu können.

  • OVG Saarland, 23.05.2019 - 2 C 44/18

    Normenkontrolle bezüglich einer Veränderungssperre; Bestandsüberplanung;

    Ob - wie die Antragsteller geltend machen - im Verhältnis zwischen Standortgemeinde und Bauwilligen die im öffentlichen Baunachbarrecht entwickelten Grundsätze der "Verwirkung" von "Abwehrrechten" Beachtung finden können, erscheint wegen der Gesetzesbindung der öffentlichen Verwaltung schon im Ansatz sehr zweifelhaft,(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.6.2014 - 2 B 209/14 -, BauR 2014, 1823, wonach beispielsweise bauaufsichtliche Eingriffsbefugnisse grundsätzlich keiner Verwirkung unterliegen, st. RSpr) mag für ein Einzelgenehmigungsverfahren möglicherweise in sehr begrenzten Fällen in Betracht gezogen werden.(vgl. dazu OVG Koblenz, Urteil vom 5.8.1993 - 1 A 11772/92 -, BRS 55 Nr. 130, wo die Gemeinde sich gegen eine Baugenehmigung wandte, mit der nach umfangreichem Schriftverkehr eine "ziegelrote Dacheindeckung" bei einem Wohngebäude genehmigt worden war) Ein Ausschluss der Befugnis einer Gemeinde, von ihrem Recht auf bauleitplanerische Steuerung im Wege des Erlasses verbindlicher Bauleitpläne (§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 BauGB) und - dementsprechend auch - zu einem Rückgriff auf das Sicherungsinstrumentarium der §§ 14 ff. BauGB über das Rechtsinstitut der Verwirkung kommt jedenfalls nicht in Betracht.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.11.2012 - 1 A 10543/12

    Bauplanung; Heilung eines Ausfertigungsmangels; Funktionslosigkeit des

    Gestaltungssatzungen müssen aber landesrechtlich begründet gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO nicht nur auf sachgerechten Erwägungen beruhen, sondern auch eine angemessene Abwägung der privaten Interessen der Grundstückseigentümer und der Belange der Allgemeinheit erkennen lassen, da auch die Ordnung der Baugestaltung Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt (OVG RP, Urteile vom 01.10.2008 - 1 A 10362/08 - AS 36, 381; vom 05.08.1993 - 1 A 11772/92 - NVwZ-RR 1994, 429; vom 23.10.1997 - 1 A 12163/96 - ESOVGRP ).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.03.2017 - 5 S 2427/15

    Klagebefugnis von Gemeinden gegen die Baugenehmigung bei Missachtung örtlicher

    Sondern die gesetzliche Ermächtigung zum Erlass von Gestaltungsvorschriften dient auch den besonderen Belangen der Gemeinde, indem mit ihnen positiv auf die Gestaltung des Orts- und Straßenbild eingewirkt werden soll (vgl. Senatsbeschluss vom 26. August 1982 - 5 S 858/82 -, VBlBW 1983, 179 sowie OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. August 1993 - 1 A 117772/92 -, NVwZ-RR 1994, 429).
  • VG Koblenz, 04.03.2008 - 1 K 1632/07

    Kein Abriss der Dacheindeckung

    Bei den Festsetzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen handelt es sich um Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Bauordnungsrechts, zu deren Erlass die Gemeinden durch § 88 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 und 6 Satz 1 LBauO ermächtigt worden sind (vgl. OVG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 22. Juli 1993, NVwZ-RR 1994, 429 und VG Koblenz, Urteil vom 22. August 2006, 1 K 304/06 .KO).

    Soweit diese Satzungen nämlich Gestaltungsregelungen enthalten, sind sie nicht dem kommunalen Wirkungskreis zuzuordnen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Juli 1993 a.a.O), in dem das für die Übertragung Recht setzender Gewalt an die Exekutive geltende Zitiergebot keine Anwendung findet (BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1974, NJW 1974, 2301), sondern dem übertragenen (bauordnungsrechtlichen) Wirkungskreis.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.03.2013 - 1 A 11109/12

    Zahl der PKW-Parkplätze in Lautzenhausen darf begrenzt werden

    Nach der Rechtsprechung des Senats müssen aber Gestaltungssatzungen gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO landesrechtlich begründet nicht nur auf sachgerechten Erwägungen beruhen, sondern auch eine angemessene Abwägung der privaten Interessen der Grundstückseigentümer und der Belange der Allgemeinheit erkennen lassen, da auch die Ordnung der Baugestaltung Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt (OVG RP, Urteil vom 01.10.2008, 1 A 10362/08.OVG; Urteil vom 05.08.1993, NVwZ-RR 1994, 429; Urteil vom 23.10.1997, 1 A 12163/96, ESOVG-RP).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.11.2011 - 1 A 10417/11

    Stellplatzbeschränkung durch Satzung auf landesrechtlicher Grundlage

    Nach der Rechtsprechung des Senats müssen Gestaltungssatzungen gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO aber landesrechtlich begründet nicht nur auf sachgerechten Erwägungen beruhen, sondern auch eine angemessene Abwägung der privaten Interessen der Grundstückseigentümer und der Belange der Allgemeinheit erkennen lassen, da auch die Ordnung der Baugestaltung Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt (OVG RP, Urteil vom 05. August 1993, NVwZ-RR 1994, 429; Urteil vom 23. Oktober1997, 1 A 12163/96, ESOVG-RP und vom 1. Oktober 2008, a.a.O.).
  • VG Koblenz, 22.08.2006 - 1 K 304/06

    Bestimmtheit einer Baugenehmigung; Unwirksamkeit von Gestaltungsfestsetzungen im

    Bei den Festsetzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen handelt es sich um Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Bauordnungsrechts, zu deren Erlass die Gemeinden durch die Landesbauordnung (vgl. § 88 Abs. 1 und 6 Satz 1 LBauO bzw. zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 17. Januar 1974 § 97a LBO i. d. F. vom 22. Oktober 1968 i. V. m. § 1 der 8. Landesverordnung zur Durchführung der LBO vom 4. Februar 1969 [GVBl. S. 78] bzw. zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplanes "Im L." am 11. November 1994 § 86 Abs. 1 und 6 Satz 1 LBauO vom 28. November 1986) ermächtigt worden sind (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 22. Juli 1993, NVwZ-RR 1994, 429 = ESOVG m. w. N.).

    Soweit diese Satzungen nämlich Gestaltungsregelungen enthalten, sind sie nicht dem eigenen Wirkungskreis der Gemeinde zuzuordnen (OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 22. Juli 1993 a.a.O), in dem das für die Übertragung Recht setzender Gewalt an die Exekutive geltende Zitiergebot keine Anwendung findet (BVerwG, U. v. 28. Juni 1974, NJW 1974, 2301), sondern dem übertragenen (bauordnungsrechtlichen) Wirkungskreis.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.02.2011 - 8 A 11111/10

    Solaranlage in Speyer muss nur teilweise beseitigt werden

    Der Gestaltungssatzung der Antragsgegnerin lässt sich auch eine gebietsspezifische Gestaltungsabsicht entnehmen, die dem Geltungsbereich der Satzung ein besonderes Gepräge gibt (vgl. zu diesem Erfordernis: OVG RP, Urteil vom 22. September 1988 - 1 A 82/86 -, AS 22, 277 [279 f.]; Urteil vom 5. August 1993 - 1 A 11772/92.OVG -, BRS 55 Nr. 130 und juris, Rn. 19; Urteil vom 1. Oktober 2008 - 1 A 10362/08.OVG -, AS 36, 381 und juris, Rn. 35).
  • VG Gießen, 07.11.2002 - 1 G 4082/02

    Zulässigkeit einer Mobilfunksendeanlage; Nutzungsänderung; Genehmigungsfreiheit

  • VG Trier, 31.05.2013 - 5 K 1306/12

    Zulässigkeit einer Fremdwerbeanlage in einem Sondergebiet

  • VG Schwerin, 19.08.2016 - 2 B 2149/16

    Kein Abwehrrecht der Gemeinde bei Verstoß gegen Gestaltungssatzung

  • VG Neustadt, 21.10.2008 - 5 K 532/08

    Neustadt a. d. Weinstraße: Satzungsbestimmung über Begrenzung der Werbeanlagen im

  • VG Trier, 11.03.1999 - 6 K 880/98

    Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle; Anforderungen an die

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht