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   VGH Baden-Württemberg, 15.07.1993 - 11 S 216/93   

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VGH Baden-Württemberg, 15.07.1993 - 11 S 216/93 (https://dejure.org/1993,5237)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15.07.1993 - 11 S 216/93 (https://dejure.org/1993,5237)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15. Juli 1993 - 11 S 216/93 (https://dejure.org/1993,5237)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1994, 116
  • VBlBW 1993, 305 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 25.07.1994 - 1 S 627/94

    Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht - Wirkung eines Antrages auf

    Bei der Duldung handelt es sich um einen rechtsverbindlichen zeitlich befristeten Verzicht auf die zwangsweise Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht, sie läßt daher die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung unberührt (im Anschluß an VGH Bad-Württ, Beschl v 15.07.1993 - 11 S 216/93 -, NVwZ-RR 1994, 116).

    Die kraft Gesetzes bestehende Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nach § 42 Abs. 2 Nr. 2 AuslG blieb ebenfalls grundsätzlich bestehen (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.7.1993 - 11 S 216/93 -, NVwZ-RR 1994, 116), weil es sich nach der Legaldefinition bei der Duldung lediglich um eine Aussetzung der Abschiebung handelt (§ 55 Abs. 1 AuslG), was voraussetzt, daß eine die Abschiebung selbst ermöglichende Abschiebungsandrohung erlassen werden kann (vgl. §§ 49 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 50 Abs. 1 AuslG).

    Eine Duldung erschöpft sich in dem zeitlich befristeten rechtsverbindlichen Verzicht der Behörde auf die an sich gebotene (§ 49 Abs. 1 AuslG) zwangsweise Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht (vgl. nochmals: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.7.1993, a.a.O; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, 3. Aufl., § 55 AuslG, RdNr. 1).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.01.2008 - 13 S 3102/07

    Erteilung einer ausländerrechtlichen Duldung nach Ablehnung einer

    Wie der Verwaltungsgerichtshof schon zum früheren Ausländerrecht entschieden hat (siehe Beschluss vom 15.7.1993 - 11 S 216/93 -, NVwZ-RR 1994, S. 116) und wie es auch für das jetzt geltende Recht soweit ersichtlich unbestritten ist (siehe VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8.11.2007 - 13 S 1928/07 - m.w.N. und Beschluss vom 20.11.2007 - 11 S 2364/07 -, je m.w.N.), bedeutet eine positive Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO - wenn zuvor mit der Rechtsfolge der §§ 81 Abs. 3, 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ein Aufenthaltserlaubnisantrag abgelehnt worden war -, dass zwar die Fiktion nach § 81 Abs. 3 AufenthG nicht wieder auflebt, dass aber jedenfalls aus der Aufenthaltserlaubnisablehnung keine negativen Rechtsfolgen mehr gezogen werden dürfen (vgl. § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG: unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung").

    Bei einem positiven Ausgang des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis entfällt zudem die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.7.1993, a.a.O. und für die Duldung Hailbronner, Ausländerrecht, Rdnr. 71 zu § 60a), und zeitliche oder örtliche Einschränkungen wie die hier der Duldung beigefügten gelten nicht.

  • VGH Baden-Württemberg, 03.11.1995 - 13 S 2185/95

    Ausländerrecht: Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung - tatsächliche

    Eine Duldung beinhaltet den zeitlich befristeten rechtsverbindlichen Verzicht der Behörde auf die zwangsweise Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht eines Ausländers (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.6.1987 - 1 B 58/87 - VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 7.2.1995 - 13 S 2924/94 -, NVwZ-RR 1995, 294, Beschl. v. 25.7.1994 - 1 S 627/94 -, EZAR 622 Nr. 22 und Beschl. v. 15.7.1993 - 11 S 216/93 -, NVZ-RR 1994, 116).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.08.1994 - 12 S 70/93

    Rechtsmittelausschluß nach AsylVfG 1992 § 78 Abs 1 S 1 - Abschiebung eines

    Sie erschöpft sich in einem zeitlich befristeten rechtsverbindlichen Verzicht der Behörde auf eine an sich gebotene zwangsweise Durchsetzung einer vollziehbaren Ausreisepflicht (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 55 RdNr. 1; Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl., § 55 AuslG, RdNr. 2; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 25.07.1994 - 1 S 627/94 - und vom 15.07.1993, NVwZ-RR 1994, 116).
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