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   VGH Baden-Württemberg, 24.09.1994 - 1 S 2664/94   

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VGH Baden-Württemberg, 24.09.1994 - 1 S 2664/94 (https://dejure.org/1994,4672)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24.09.1994 - 1 S 2664/94 (https://dejure.org/1994,4672)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24. September 1994 - 1 S 2664/94 (https://dejure.org/1994,4672)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1995, 273
  • VBlBW 1994, 546
  • DVBl 1995, 366
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 03.09.1994 - 1 S 2423/94

    Versammlungsverbot bei Gefahr volksverhetzender Äußerungen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.09.1994 - 1 S 2664/94
    In den bisherigen Entscheidungen des Senats, die im Zusammenhang mit vom Antragsteller angemeldeten Veranstaltungen Versammlungsverbote bestätigt haben, wurde die konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Einzelfall aus der Thematik der konkreten Veranstaltungen, der hierzu genannten Thesen sowie aus sonstigen Begleitumständen hergeleitet und dabei das - abgeurteilte - Verhalten des Antragstellers mitberücksichtigt; nicht aber hat der Senat - wie die Antragsgegnerin - für die Gefahrenprognose allein auf die Person des Antragstellers und dessen Verurteilung abgestellt (vgl. Senatsbeschl. v. 22.1.1994 - 1 S 180/94 -, VBlBW 1994, 200; v. 25.2.1994 - 1 S 541/94 -, v. 12.8.1994 - 1 S 2239/94 - u. v. 3.9.1994 - 1 S 2423/94 -).

    Die Thematik der Wahlveranstaltung gibt keine unmittelbare Veranlassung zu der Befürchtung, daß der Antragsteller die Menschenwürde der ausländischen Mitbewohner derart verletzen wird, daß ein Verbot gerechtfertigt ist (vgl. hierzu Beschl. d. Senats v. 3.9.1994 - 1 S 2423/94 -), zumal die Antragsgegnerin selbst nicht vorgetragen hat, daß bei früheren vergleichbaren Wahlveranstaltungen des Antragstellers derartige Äußerungen gefallen sind.

  • VGH Baden-Württemberg, 22.01.1994 - 1 S 180/94

    Versammlungsverbot bei Gefahr von volksverhetzenden ausländerfeindlichen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.09.1994 - 1 S 2664/94
    In den bisherigen Entscheidungen des Senats, die im Zusammenhang mit vom Antragsteller angemeldeten Veranstaltungen Versammlungsverbote bestätigt haben, wurde die konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Einzelfall aus der Thematik der konkreten Veranstaltungen, der hierzu genannten Thesen sowie aus sonstigen Begleitumständen hergeleitet und dabei das - abgeurteilte - Verhalten des Antragstellers mitberücksichtigt; nicht aber hat der Senat - wie die Antragsgegnerin - für die Gefahrenprognose allein auf die Person des Antragstellers und dessen Verurteilung abgestellt (vgl. Senatsbeschl. v. 22.1.1994 - 1 S 180/94 -, VBlBW 1994, 200; v. 25.2.1994 - 1 S 541/94 -, v. 12.8.1994 - 1 S 2239/94 - u. v. 3.9.1994 - 1 S 2423/94 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.08.1994 - 1 S 2239/94

    Versammlungsverbot bei Gefahr von volksverhetzenden Äußerungen - Verherrlichung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.09.1994 - 1 S 2664/94
    In den bisherigen Entscheidungen des Senats, die im Zusammenhang mit vom Antragsteller angemeldeten Veranstaltungen Versammlungsverbote bestätigt haben, wurde die konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Einzelfall aus der Thematik der konkreten Veranstaltungen, der hierzu genannten Thesen sowie aus sonstigen Begleitumständen hergeleitet und dabei das - abgeurteilte - Verhalten des Antragstellers mitberücksichtigt; nicht aber hat der Senat - wie die Antragsgegnerin - für die Gefahrenprognose allein auf die Person des Antragstellers und dessen Verurteilung abgestellt (vgl. Senatsbeschl. v. 22.1.1994 - 1 S 180/94 -, VBlBW 1994, 200; v. 25.2.1994 - 1 S 541/94 -, v. 12.8.1994 - 1 S 2239/94 - u. v. 3.9.1994 - 1 S 2423/94 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.02.1994 - 1 S 541/94

    Versammlungsverbot aufgrund konkreter Umstände, die unabhängig vom

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.09.1994 - 1 S 2664/94
    In den bisherigen Entscheidungen des Senats, die im Zusammenhang mit vom Antragsteller angemeldeten Veranstaltungen Versammlungsverbote bestätigt haben, wurde die konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Einzelfall aus der Thematik der konkreten Veranstaltungen, der hierzu genannten Thesen sowie aus sonstigen Begleitumständen hergeleitet und dabei das - abgeurteilte - Verhalten des Antragstellers mitberücksichtigt; nicht aber hat der Senat - wie die Antragsgegnerin - für die Gefahrenprognose allein auf die Person des Antragstellers und dessen Verurteilung abgestellt (vgl. Senatsbeschl. v. 22.1.1994 - 1 S 180/94 -, VBlBW 1994, 200; v. 25.2.1994 - 1 S 541/94 -, v. 12.8.1994 - 1 S 2239/94 - u. v. 3.9.1994 - 1 S 2423/94 -).
  • VGH Hessen, 26.04.2006 - 5 UE 1567/05

    Allgemeine Handlungsanweisungen sind keine Auflagen im Sinne des § 15 Abs 1

    Ein bloßer Verdacht oder lediglich eine Vermutung reichen hingegen nicht aus (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 24. September 1994 - 1 S 2664/94 -, NVwZ-RR 1995, 273; Köhler/Dürig-Friedel, Demonstrations- und Versammlungsrecht, 4. Auflage 2001, § 15 VersG Rdnr. 15 m.w.N.).
  • VG Kassel, 05.06.2015 - 6 L 1019/15

    Gefahrenprognose, versammlungsrechtliche Auflagen

    Ein bloßer Verdacht oder lediglich eine Vermutung reichen hingegen nicht aus (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 24. September 1994 - 1 S 2664/94 -, NVwZ-RR 1995, 273; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 26. April 2006 - 5 UE 1567/05 -, juris, Rdnr. 32; BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007, 1 BvR 2793/04, zitiert nach juris).
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