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   BVerwG, 19.01.2000 - 3 B 100.99   

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https://dejure.org/2000,10374
BVerwG, 19.01.2000 - 3 B 100.99 (https://dejure.org/2000,10374)
BVerwG, Entscheidung vom 19.01.2000 - 3 B 100.99 (https://dejure.org/2000,10374)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Januar 2000 - 3 B 100.99 (https://dejure.org/2000,10374)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Diskriminierende Äußerungen von seiten der staatlichen Exekutive - Diskriminierende Äußerungen von seiten des Regierungspräsidenten - Grundsätze der Wechselwirkung - Grundrechtsberechtigung der Exekutive - Begriff der diffamierenden Äußerung - Eingriff in den ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2000, 598
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 07.08.1997 - 3 C 49.96

    Verfassungsrecht - Meinungsfreiheit und persönlicher Ehrenschutz, Maßstab einer

    Auszug aus BVerwG, 19.01.2000 - 3 B 100.99
    In ständiger Rechtsprechung folgt das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsprechung (der Kammer) des Bundesverfassungsgerichts (vgl. lediglich Urteil vom 7. August 1997 - BVerwG 3 C 49.96 - Buchholz 11 Art. 2 GG Nr. 79 sowie Beschluß vom 4. Mai 1993 - BVerwG 7 B 149.92 - Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 54, für kritische Nennung einer Bewegung in einem von einem Landesministerium für Kultur veröffentlichten Bericht, der auch zur Verwendung im Schulunterricht bestimmt war), wobei bisweilen andere geltend gemachte Grundrechte, wie Art. 4 und Art. 12 GG, schwierigere Probleme aufwerfen als der hier allein in Rede stehende soziale Geltungsanspruch.
  • BVerfG, 15.08.1989 - 1 BvR 881/89

    Bezeichnung einer Vereinigung als "Jugendsekte" oder "Jugendreligion"

    Auszug aus BVerwG, 19.01.2000 - 3 B 100.99
    Dabei hat das Oberverwaltungsgericht maßgeblich den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 15. August 1989 - 1 BvR 881/89 - (NJW 1989, 3269) zugrunde gelegt und dessen Maßstäbe für die Abgrenzung eines grundrechtsrelevanten Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht von einem Nicht-Eingriff durch eine Äußerung einer Regierung über eine Bewegung herangezogen.
  • BVerwG, 04.05.1993 - 7 B 149.92

    Religionsfreiheit - Warnung - Landesregierung - Staatliche Äußerungen

    Auszug aus BVerwG, 19.01.2000 - 3 B 100.99
    In ständiger Rechtsprechung folgt das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsprechung (der Kammer) des Bundesverfassungsgerichts (vgl. lediglich Urteil vom 7. August 1997 - BVerwG 3 C 49.96 - Buchholz 11 Art. 2 GG Nr. 79 sowie Beschluß vom 4. Mai 1993 - BVerwG 7 B 149.92 - Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 54, für kritische Nennung einer Bewegung in einem von einem Landesministerium für Kultur veröffentlichten Bericht, der auch zur Verwendung im Schulunterricht bestimmt war), wobei bisweilen andere geltend gemachte Grundrechte, wie Art. 4 und Art. 12 GG, schwierigere Probleme aufwerfen als der hier allein in Rede stehende soziale Geltungsanspruch.
  • BGH, 02.07.2019 - VI ZR 494/17

    Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch gegenüber Äußerungen in einer

    Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (vgl. Senatsurteile vom 12. April 2016 - VI ZR 505/14, VersR 2016, 938 Rn. 32; vom 19. Januar 2016 - VI ZR 302/15, WM 2016, 405 Rn. 16; vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, NJW 2015, 773 Rn. 8; vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 17 mwN; BVerfG, NJW 2012, 1643 Rn. 34; BVerfGE 94, 1, 8, juris Rn. 28; vgl. auch BVerwG, NVwZ-RR 2000, 598, juris Rn. 10; OVG NRW, NVwZ-RR 2000, 599, 600 f., juris Rn. 19 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.11.2006 - 1 S 2321/05

    Aufnahme einer Organisation in Verfassungsschutzbericht; materielle Beweislast;

    Demgegenüber steht der soziale Geltungsanspruch nicht in der ausschließlichen Konkretisierungs- und Verfügungsmacht des Betroffenen; selbst unwahre Tatsachenbehauptungen führen demnach nicht immer zu dessen Verletzung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15.08.1989 - 1 BvR 881/89 -, NJW 1989, 3269; BVerwG, Beschluss vom 19.01.2000 - 3 B 100.99 -, NVwZ-RR 2000, 598; siehe zuletzt etwa BGH, Urteil vom 15.11.2005 - VI ZR 274/04 -, NJW 2006, 609).
  • VG Stuttgart, 09.07.2004 - 18 K 1474/04

    Tatsachenbehauptungen im Verfassungsschutzbericht

    Tatsächliche Verfälschungen, insbesondere das Unterschieben nicht getaner Äußerungen, sind dabei auch dann unzulässig, wenn sie nicht rufschädigend wirken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.01.2000 - 3 B 100/99 -, NVwZ-RR 2000, 598; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.04.1999, a.a.O.; Bamberger/Roth, BGB, 1. Aufl. 2003, Anhang zu § 823 RdNr. 44 f), so dass die vom Beklagten aufgeworfene Frage einer durch die beanstandeten Tatsachenbehauptungen entstandenen Rufschädigung keiner Entscheidung bedarf.
  • VG Schwerin, 20.07.2016 - 7 A 2004/12

    Unterlassungsanspruch wegen Auskunft der Ärztekammer zur "Germanischen Neuen

    Daher ist eine objektiv zutreffende Tatsachendarstellung verlangt, ggf. verbunden mit einer verantwortungsgerechten, nachvollziehbaren Bewertung des Sachverhalts; bei dieser dürfen die Verlautbarungen den durch Kommunikation des Betroffenen als dessen soziales Abbild in die Öffentlichkeit gerückten Geltungsanspruch auch in anderer Weise werten als der Betroffene selbst, nämlich auch nach seinem in der Öffentlichkeit wahrgenommenen Auftreten (vgl. die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 15. August 1989 - 1 BvR 881/89 -, Neue Juristische Wochenschrift 1989, S. 3269 [3270], sowie des BVerwG vom 19. Januar 2000 - 3 B 100.99 -, NVwZ-RechtsprechungsReport 2000, S. 598 [599], jeweils m. w. Nachw.).
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