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   VGH Baden-Württemberg, 28.09.2000 - 2 S 944/98   

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VGH Baden-Württemberg, 28.09.2000 - 2 S 944/98 (https://dejure.org/2000,8282)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28.09.2000 - 2 S 944/98 (https://dejure.org/2000,8282)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28. September 2000 - 2 S 944/98 (https://dejure.org/2000,8282)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Abwasserabgabe - Ermäßigung des Abgabesatzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2001, 330
  • VBlBW 2001, 145
  • DVBl 2001, 80 (Ls.)
  • DÖV 2001, 171
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 28.10.1998 - 8 C 30.96

    Abgabesatz; Abwasserabgabe; Abwasserabgabesatz; Bestimmtheitsgebot; allgemein

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.09.2000 - 2 S 944/98
    Auch bei Schadstoffen, an die keine Anforderungen in den allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 7a Abs. 1 WHG gestellt werden, setzt die Ermäßigung des Abgabesatzes gem § 9 Abs. 5 S 4 in Verb mit S 1 AbwAG voraus, dass die allgemein anerkannten Regeln der Technik, die bei ihrer Anwendung auch zu einer Verringerung dieses Schadstoffs im Abwasser führen, im gesamten Veranlagungszeitraum eingehalten werden (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 28.10.1998 - 8 C 30/96 -, BVerwGE 107, 345ff und Urteil vom 28.10.1998 - 8 C 17/97 -, NVwZ 1999, 1119f).

    Nach seinem eindeutigen Wortlaut hängt die Abgabeermäßigung davon ab, dass der Bescheid- oder Erklärungswert mindestens den Anforderungen der allgemeinen Verwaltungsvorschrift nach § 7a Abs. 1 WHG entspricht und diese Anforderungen im Veranlagungszeitraum eingehalten werden (BVerwG, Beschluss vom 22.12.1999 - 11 B 45.99 -, DÖV 2000, 508; Urteil vom 28.10.1998 - 8 C 30.96 -, BVerwGE 107, 345ff. = DVBl. 1999, 402ff.).

    Das eigentliche Tatbestandsmerkmal, an welches § 9 Abs. 5 S. 1 AbwAG 1991 die Abgabeermäßigung knüpft, ist die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik, die lediglich durch eine Verwaltungsvorschrift nach § 7a Abs. 1 WHG konkretisiert werden (BVerwG, Urteil vom 28.10.1998 - 8 C 30.96 -, a.a.O.; Beschluss vom 22.12.1999, a.a.O.).

    Weiter sprechen Sinn und Zweck der Regelung des § 9 Abs. 5 S. 1 AbwAG für die hier vorgenommene Auslegung: Das eigentlich maßgebliche Tatbestandsmerkmal, an welches die Abgabeermäßigung anknüpft, ist die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik, die lediglich durch eine Verwaltungsvorschrift konkretisiert werden (BVerwG, Urteil vom 28.10.1998 - 8 C 30.96 -, a.a.O.; Beschluss vom 22.12.1999, a.a.O.).

    Von diesem Grundsatz macht die Bestimmung des § 9 Abs. 5 S. 1 AbwAG 1991 jedoch eine Ausnahme, indem sie die Abgabe je Schadeinheit um 75 v.H. ermäßigt (BVerwG, Urteil vom 28.10.1998 - 8 C 30.96 -, a.a.O.; Berendes, a.a.O., S. 138).

    Dieses soll dem in den Rahmenvorschriften nach § 7a WHG konkretisierten (BVerwG, Urteil vom 28.10.1998 - 8 C 30.96 -, a.a.O.) Anforderungsniveau entsprechen.

    Dementsprechend setzt eine Ermäßigung nach § 9 Abs. 5 S. 1 AbwAG für den Schadstoff Phosphor voraus, dass dieser nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik eliminiert wurde (Urteil vom 28.10.1998 - 8 C 30.96 -, a.a.O.).

    Regeln der Technik können nämlich allgemein sowohl durch bestimmte Grenzwerte als auch durch bestimmte Verfahren beschrieben werden (BVerwG, Urteil vom 28.10.1998 - 8 C 30.96 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 28.10.1998 - 8 C 17.97

    Abgabesatz; Abwasserabgabe; Abwasserabgabesatz; Ermäßigung des Abgabesatzes;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.09.2000 - 2 S 944/98
    Auch bei Schadstoffen, an die keine Anforderungen in den allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 7a Abs. 1 WHG gestellt werden, setzt die Ermäßigung des Abgabesatzes gem § 9 Abs. 5 S 4 in Verb mit S 1 AbwAG voraus, dass die allgemein anerkannten Regeln der Technik, die bei ihrer Anwendung auch zu einer Verringerung dieses Schadstoffs im Abwasser führen, im gesamten Veranlagungszeitraum eingehalten werden (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 28.10.1998 - 8 C 30/96 -, BVerwGE 107, 345ff und Urteil vom 28.10.1998 - 8 C 17/97 -, NVwZ 1999, 1119f).

    Zu prüfen ist, ob der nach Ziff. 2.1 des Anhangs der Rahmen-AbwasserVwV einzuhaltende Grenzwert bezüglich der einzelnen Schadstoffe bei den von der staatlichen Gewässeraufsicht erhobenen Messungen überschritten wird (BVerwG, Urteil vom 28.10.1998 - 8 C 17.97 -, NVwZ 1999, 1119ff.; Berendes, a.a.O., S. 147).

    Denn mit Blick auf das Jährlichkeitsprinzip (§ 11 Abs. 1 AbwAG, § 4 Abs. 1 S. 2 AbwAG, BVerwG, Urteil vom 23.8.1996 - 8 C 10.95 -, BVerwGE 102, 1 - 7; Köhler, a.a.O., Rdnr. 38 zu § 9) scheidet eine Ermäßigung des Abgabensatzes für den ganzen Veranlagungszeitraum aus, wenn die Anforderungen der allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 7a Abs. 1 WHG in einem Teil des Veranlagungszeitraums nicht eingehalten werden (BVerwG, Urteil vom 28.10.1998 - 8 C 17.97 -, NVwZ 1999, 1119ff. = UPR 1999, 151).

  • BVerwG, 22.12.1999 - 11 B 45.99

    Abgabenermäßigung; Abgabenreduzierung; Einhaltung des Bescheid- oder

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.09.2000 - 2 S 944/98
    Nach seinem eindeutigen Wortlaut hängt die Abgabeermäßigung davon ab, dass der Bescheid- oder Erklärungswert mindestens den Anforderungen der allgemeinen Verwaltungsvorschrift nach § 7a Abs. 1 WHG entspricht und diese Anforderungen im Veranlagungszeitraum eingehalten werden (BVerwG, Beschluss vom 22.12.1999 - 11 B 45.99 -, DÖV 2000, 508; Urteil vom 28.10.1998 - 8 C 30.96 -, BVerwGE 107, 345ff. = DVBl. 1999, 402ff.).

    Das eigentliche Tatbestandsmerkmal, an welches § 9 Abs. 5 S. 1 AbwAG 1991 die Abgabeermäßigung knüpft, ist die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik, die lediglich durch eine Verwaltungsvorschrift nach § 7a Abs. 1 WHG konkretisiert werden (BVerwG, Urteil vom 28.10.1998 - 8 C 30.96 -, a.a.O.; Beschluss vom 22.12.1999, a.a.O.).

    Weiter sprechen Sinn und Zweck der Regelung des § 9 Abs. 5 S. 1 AbwAG für die hier vorgenommene Auslegung: Das eigentlich maßgebliche Tatbestandsmerkmal, an welches die Abgabeermäßigung anknüpft, ist die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik, die lediglich durch eine Verwaltungsvorschrift konkretisiert werden (BVerwG, Urteil vom 28.10.1998 - 8 C 30.96 -, a.a.O.; Beschluss vom 22.12.1999, a.a.O.).

  • BVerwG, 23.08.1996 - 8 C 10.95

    Kommunalabgaben - Abwasserabgabe, Dreimonatiger Mindestzeitraum geringerer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.09.2000 - 2 S 944/98
    Denn mit Blick auf das Jährlichkeitsprinzip (§ 11 Abs. 1 AbwAG, § 4 Abs. 1 S. 2 AbwAG, BVerwG, Urteil vom 23.8.1996 - 8 C 10.95 -, BVerwGE 102, 1 - 7; Köhler, a.a.O., Rdnr. 38 zu § 9) scheidet eine Ermäßigung des Abgabensatzes für den ganzen Veranlagungszeitraum aus, wenn die Anforderungen der allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 7a Abs. 1 WHG in einem Teil des Veranlagungszeitraums nicht eingehalten werden (BVerwG, Urteil vom 28.10.1998 - 8 C 17.97 -, NVwZ 1999, 1119ff. = UPR 1999, 151).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.02.1998 - 2 S 3084/96

    Abwasserabgabe: Berechnung aufgrund erklärter Überwachungswerte; Prognose

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.09.2000 - 2 S 944/98
    Zwar knüpft die Abwasserabgabenveranlagung bei der Ermittlung der Schadeinheiten im Regelfall nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 bzw. des § 6 Abs. 1 AbwAG 1991 (Bescheid- bzw. Erklärungssystem) an den im Bescheid festgelegten bzw. erklärten Überwachungswert an (vgl. dazu ausführlich VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.2.1998 - 2 S 3084/96 -, NVwZ-RR 1999, 527).
  • BVerwG, 22.12.1998 - 8 C 7.97

    Abwasserabgabe; Überwachungswert; Schadeinheiten; Meßergebnis; Ermittlung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.09.2000 - 2 S 944/98
    Er regelt nämlich, dass bei einem Verstoß gegen die Erklärungsverpflichtung nach § 6 Abs. 1 S. 1 AbwAG eine Ermäßigung des Abgabesatzes selbst dann ausscheidet, wenn der Einleiter die Anforderung nach § 7a Abs. 1 WHG oder sogar höhere Anforderungen einhält (BVerwG, Urteil vom 22.12.1998 - 8 C 7.97-, NVwZ-RR 1999, 604, 605; Köhler, Abwasserabgabengesetz 1999, Rdnr. 32 zu § 9; Berendes, Das Abwasserabgabengesetz, 3. Aufl., S. 146).
  • VG Arnsberg, 21.05.2002 - 8 K 784/01

    Streit über die Festsetzung von Abwasserabgaben; Rechtswidrig unterlassene

    vgl. zu den diesbezüglichen landesrechtlichen Konkretisierungen des § 3 Abs. 3 AbwV: § 7 a LAbwAG Bad.-Württ. und Art. 8 a BayAbwAG und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. September 2000 - 2 S 944/98 -, VBlBW 2001, 145; vgl. auch Mock, Nisipeanu, "Fremdwasser" im Wasserrecht und Abwasserabgabenrecht, KA 1994, 1130 (1138) und Köhler, a.a.O., § 4 Rdnr. 35.

    vgl. zu diesem Ansatz: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28. September 2000, a.a.O:.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2005 - 9 A 2917/02

    Abwasserabgabe und Fremdwasser

    VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.9.2000 - 2 S 944/98 -, NVwZ-RR 2001, 330; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 28.3.2002 - 12 A 11616/01 -, ZfW 2003, 53.
  • VGH Bayern, 23.12.2004 - 22 B 01.3142

    Abwasserabgabe; Ermäßigung des Abgabesatzes; Schätzung des höheren

    Gemäß der bundesrechtlichen Vorgabe in § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AbwAG 1994 ist bei der Ermittlung des höheren Anforderungswerts aber auf das tatsächliche Einleiterverhalten und nicht auf den vom Einleiter erklärten Überwachungswert abzustellen (vgl. VGH BW vom 28.9.2000, NVwZ-RR 2001, 330).
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