Weitere Entscheidung unten: VG Schleswig, 20.10.2000

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   OVG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2001 - 9 B 157/01   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2001 - 9 B 157/01 (https://dejure.org/2001,6325)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 27.02.2001 - 9 B 157/01 (https://dejure.org/2001,6325)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 27. Februar 2001 - 9 B 157/01 (https://dejure.org/2001,6325)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde; Anforderungen an die Rüge der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ; Voraussetzungen für die Vollstreckung aus einem unanfechtbaren Leistungsbescheid

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • VG Köln - 14 L 2988/00
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2001 - 9 B 157/01

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2001, 596
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 11.08.1998 - VII R 118/95

    Beschränkung der Erbenhaftung

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2001 - 9 B 157/01
    vgl. Urteil vom 11. August 1998 - VII R 118/95 --.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.10.1996 - 9 A 4145/94

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines Gebührenbescheids zur Heranziehung zur

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2001 - 9 B 157/01
    Urteil vom 25. Mai 1990 - 9 A 992/88 - Urteil vom 25. August 1995 - 9 A 3888/93 - Urteil vom 7. Oktober 1996 - 9 A 4145/94 -.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.05.1990 - 9 A 992/88

    Rechtmäßigkeit der Festsetzungen von Entwässerungsgebühren; Satzung über die

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2001 - 9 B 157/01
    Urteil vom 25. Mai 1990 - 9 A 992/88 - Urteil vom 25. August 1995 - 9 A 3888/93 - Urteil vom 7. Oktober 1996 - 9 A 4145/94 -.
  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.2017 - 2 S 1750/15

    Erlöschen von Abgabenrückerstattungsforderungen durch Aufrechnung mit gegen

    51 Die hier in Rede stehenden Grundbesitzabgaben, nämlich die Abwassergebühren für das Jahr 2012 und die Grundsteuern für den Erhebungszeitraum 2012-2013, sind, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, keine Nachlassverbindlichkeiten i.S.v. § 1967 BGB, sondern Eigenverbindlichkeiten des Klägers als Eigentümer des Grundstücks, für die er mit seinem eigenen Vermögen unbeschränkt einzustehen hat (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 27.02.2001 - 9 B 157/01 -, juris; NdsOVG, Beschluss vom 06.03.2008 - 9 ME 149/08 -, juris; ThürOVG, Beschluss vom 09.04.2009, a.a.O.; SächsOVG, Urteil vom 23.05.2012 - 5 A 499/09 -, juris; sowie zur Zustandshaftung des Fiskalerben: HessVGH, Urteil vom 27.03.2014 - 8 A 1251/12 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.03.2016 - 2 M 156/15 -, juris).

    Auf die Frage, aus welchem Rechtsgrund er das Eigentum erworben hat, kommt es nach der gesetzlichen Regelung für das Entstehen der Abgabenforderung nicht an (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 27.02.2001, a.a.O.; NdsOVG, Beschluss vom 06.03.2008, a.a.O.; SächsOVG, Urteil vom 23.05.2012, a.a.O.).

    An einer solchen Rechtshandlung fehlt es hinsichtlich der hier in Streit stehenden Abgabenforderungen der Beklagten, die allein an die Eigentümerstellung anknüpfen (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 27.02.2001, a.a.O.; SächsOVG, Urteil vom 23.05.2012, a.a.O.).

    Denn die Beklagte will hier gerade auf das Eigenvermögen des Klägers zugreifen (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 27.02.2001, a.a.O.; NdsOVG, Beschluss vom 06.03.2008, a.a.O.; ThürOVG, Beschluss vom 09.04.2009, a.a.O.).

  • OVG Saarland, 11.12.2013 - 1 A 348/13

    Gesamtschuldnerische Haftung der Erben für sanierungsrechtliche

    In Bezug auf kommunale Gebühren (Abfall-, Abwasser- und Straßenreinigungsgebühren), die nach dem Erbfall zur Zeit des ungeteilten Nachlasses zur Entstehung gelangt sind, hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.2.2001 - 9 B 157/01 -, juris Rdnrn. 3 ff.) entschieden, dass es sich um Eigenverbindlichkeiten der Erben als Eigentümer des Grundstücks handelt.
  • VG Cottbus, 27.10.2016 - 6 K 667/12

    Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag; Beitragsforderung ist

    Deshalb ist die Haftungsbeschränkung im Vollstreckungsverfahren geltend zu machen (so BFH, Beschluss vom 24. Juni 1981 - I B 18/81 -, juris Rn. 7 zum Steuerbescheid; so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Februar 2001, a.a.O.; Thüringer OVG, Beschluss vom 9. April 2009, a.a.O.).

    Da - wie bereits früher ausgeführt - die Vorteilslage mit der Abnahme im Jahre 2009 und die sachliche Beitragspflicht sodann mit Inkrafttreten der ABS 2012 im Jahre 2011 entstand und der Erbfall zu diesem Zeitpunkt bereits über mehrere Jahre zurücklag, handelt es sich hier um eine Verbindlichkeit, die erst nach dem Erbfall in der Person des Erben als Eigentümer des Grundstücks gemäß § 8 Abs. 7 S. 2, 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) KAG i.V.m. § 38 AO originär entstanden ist und die ihn daher als Träger seines eigenen Vermögens berührt, sodass er für sie mit seinem eigenen Vermögen unbeschränkt haftet (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Februar 2001, - 9 B 157/01 -, juris Rn. 3; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 6. März 2008 - 9 ME 149/08 -, juris Rn. 8f.; OVG Thüringen, Beschluss vom 9. April 2009, a.a.O., Rn. 8; OVG Sachsen, Urteil vom 23. Mai 2012 - 5 A 499/09 -, juris Rn. 18f.; zu Grundsteuerschulden auch Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 4. Mai 2006 - 20 K 391/05 - juris Rn. 27).

  • OVG Sachsen, 23.05.2012 - 5 A 499/09

    Haftung eines Erben für Abwasserbeiträge nach Eröffnung eines

    Richtigerweise seien die Beitragsforderungen aber keine Nachlasserbenschulden, weil sie nicht durch Rechtsgeschäft der Miterben zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses begründet worden seien, sondern durch einseitigen Verwaltungsakt aufgrund eines gesetzlich (durch Satzung) begründeten Abgabenschuldverhältnisses (VG Koblenz, Urt. v. 10. Dezember 2007 - 4 K 209/07.KO -, juris Rn.; 36; OVG NRW, Beschl. v. 27. Februar 2001 - 9 B 157/01 -, juris Rn. 3 ff. = NVwZ-RR 2001, 596 f.).

    21 Im Kommunalabgabenrecht gilt folgerichtig nichts anderes, wenn - wie hier gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b SächsKAG - insoweit auf die Abgabenordnung verwiesen wird (so u. a. OVG NRW, Beschl. v. 27. Februar 2001 - 9 B 157/01 -, juris Rn. 3 ff. = NVwZ-RR 2001, 596 f.; NdsOVG, Beschl. v. 6. März 2008 - 9 ME 149/08 -, juris Rn. 7/8; BayVGH, Beschl. v. 7. April 2008 - 4 CS 08.357 -, juris Rn. 9).

  • VG Köln, 04.05.2006 - 20 K 391/05

    Unbilligkeit einer Grundsteuerfestsetzung bei einem im Insolvenzverfahren

    vgl. OVG NRW NVwZ-RR 2001, 596 f.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.08.2019 - 9 A 4511/18

    Rechtmäßige Festsetzung von Benutzungsgebühren für ein Grundstück; Notwendigkeit

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2001 - 9 B 157/01 -, NVwZ-RR 2001, 596, juris Rn. 2 ff.; ebenso Weidlich, in: Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, § 1967 Rn. 3, m.w.N.
  • OVG Thüringen, 09.04.2009 - 4 EO 592/05

    Ausbaubeiträge; Haftung des Erben für Abwasserbeitrag; Beitrag; Abwasserbeitrag;

    Damit schließt sich der Senat der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts an (vgl. OVG NW , Beschluss vom 27.02.2001, 9 B 157/01, NVwZ-RR 2001, S. 596 [597]; OVG Nds. Beschluss vom 06.03.2008, 9 ME 149/08, zitiert nach Juris, Rdnr. 7, 8).
  • OVG Niedersachsen, 06.03.2008 - 9 ME 149/08

    Dürftigkeitseinrede; Eigenschulden; Erbe; Erblasser; Nachlass;

    Der Charakter der Schulden als Eigenschulden erschließt sich hier daraus, dass es nicht um Verpflichtungen aus rechtsgeschäftlichem Handeln des Erben zwecks Verwaltung des Nachlasses geht, bei dem möglicherweise durch ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Erben gegenüber dem Vertragspartner die Haftung auf die Erbmasse beschränkt werden kann, sondern dass das Gebührenschuldverhältnis ein durch Rechtsnorm (Rechtssatz, Gebührensatzung) definiertes öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis ist (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 27.2.2001 - 9 B 157/01 - KStZ 2001, 216 = NVwZ-RR 2001).

    Wenn der Gläubiger in das Eigenvermögen des Erben vollstrecken will - wie hier die Antragsgegnerin - greifen indes die erbrechtlichen Einreden nach § 1990 Abs. 1 BGB gegenüber dem Haftungsgrund der Eigenschuld nicht durch (OVG Münster, Beschluss vom 27.2.2001 - 9 B 157/01 - a. a. O.).

  • VGH Bayern, 12.07.2018 - 4 C 18.1135

    Ausschluss der Einrede der beschränkten Erbenhaftung

    Da es sich folglich um eine sogenannte Eigenschuld der Erben handelt, hat die Klägerin für diese gesamtschuldnerisch mit ihrem Vermögen einzustehen und kann sich nicht auf erbrechtliche Haftungsbeschränkungen berufen (BayVGH, B. v. 27.2.2008 - 4 CS 07.3354 - juris Rn. 9; OVG NRW, B.v. 27.2.2001 - 9 B 157/01 - NVwZ-RR 2001, 596 f = juris Rn. 3; Staudinger/Marotzke, BGB, § 1967 Rn. 36).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.09.2009 - 14 A 1666/07

    Aufhebung eines Bescheids über Einäscherungsgebühren nach der

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts und der Kommentierung des Kommunalabgabengesetzes, OVG NRW, Beschlüsse vom 19.12.1986 - 2 A 179/85 -, DÖV 1987, 646, vom 23.2.1987 - 2 A 2394/85 -, DÖV 1987, 1115, und vom 27.2.2001 - 9 B 157/01 -, NVwZ-RR 2001, 596 (juris Rdnr. 6); Driehaus, a. a. O., § 6 Rdnr. 488d, setzt das Entstehen der Benutzungsgebührenpflicht für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtung "Friedhof" neben einem tatsächlichen Verhalten entgegen der Auffassung des Beklagten ein Element der "Willentlichkeit" voraus.
  • OVG Sachsen, 09.02.2016 - 5 A 773/13

    Anschlussgebühr, Niederschlagswassergebühr, Abgabenbescheid, Bestimmtheit,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2009 - 14 A 2636/07

    Friedhofsgebühren

  • VG Lüneburg, 26.02.2015 - 2 A 190/13

    Dürftigkeitseinrede; Ersatzvornahme; Kostenbescheid; Nachlassverbindlichkeit;

  • VGH Bayern, 12.07.2018 - 4 C 18.1134

    Gesamtschuldnerische Haftung der Erbengemeinschaft für Abfallgebühren

  • VG Stuttgart, 18.11.2003 - 10 K 2889/01

    Wirksame Bekanntgabe eines Grundbesitzabgabenbescheids bei Erbengemeinschaft nur

  • OVG Sachsen, 03.09.2015 - 5 A 795/13

    Widmung; öffentliche Einrichtung; Benutzung; Nutzung; Anschluss- und

  • OVG Sachsen, 03.09.2015 - 5 A 772/13

    Benutzung; Anschluss- und Benutzungszwang; Wasserrechtliche Genehmigung nach

  • VG Halle, 30.04.2010 - 4 A 225/09

    Abwasserbeitrag als Nachlassverbindlichkeit

  • OVG Sachsen, 03.09.2015 - 5 A 774/13

    Niederschlagswassergebühr; Verbandssatzung; Umlage für die

  • OVG Schleswig-Holstein, 26.01.2023 - 2 MB 8/21

    Abgabenrecht: Eilrechtsschutz gegen einen Vorausleistungsbescheid für

  • VGH Bayern, 27.02.2008 - 4 CS 07.3354

    Grundsteuer; Erbfall; Eigenschuld des Erben; Grundsteuerschuld des Erblassers;

  • VG Düsseldorf, 13.08.2007 - 23 K 2776/06

    Willentliche Inanspruchnahme

  • VGH Bayern, 07.04.2008 - 4 CS 08.357

    Abfallwirtschaftsgebühr; Erbfall; Eigenschuld des Erben;

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Rechtsprechung
   VG Schleswig, 20.10.2000 - 14 A 227/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,22097
VG Schleswig, 20.10.2000 - 14 A 227/00 (https://dejure.org/2000,22097)
VG Schleswig, Entscheidung vom 20.10.2000 - 14 A 227/00 (https://dejure.org/2000,22097)
VG Schleswig, Entscheidung vom 20. Oktober 2000 - 14 A 227/00 (https://dejure.org/2000,22097)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung von Ansprüchen Dritter gegen einen Kreis durch einen Kreistagsabgeordneten; Verbot der Vertretung durch einen Kreistagsabgeordneten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2001, 596
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 18.07.1979 - 2 BvR 488/76

    Zurückweisung eines Anwalts wegen Verstoß gegen kommunalrechtliches

    Auszug aus VG Schleswig, 20.10.2000 - 14 A 227/00
    Es soll verhindert werden, daß Kreisangehörige den Einfluß von Kreistagsabgeordneten für ihre persönliche Interessen ausnutzen und daß rechtsgeschäftlich bestellte Vertreter, die zugleich Kreistagsabgeordnete sind, durch diese Doppelfunktion in einen Interessenwiderstreit geraten (vgl. BVerfG, NJW 1980, S. 33 [BVerfG 18.07.1979 - 2 BvR 488/76] -35).

    Hierdurch soll auch von vornherein ausgeschlossen werden, daß der Rechtsstreit unter Mitwirkung eines Prozeßbevollmächtigten geführt wird, dessen Beteiligung der Landesgesetzgeber wegen der möglichen Gefahr einer auch prozeßrechtlich nicht bedeutsamen Interessenkollision ausdrücklich untersagt hat (BVerfG, NJW 1980, S. 34 [BVerfG 18.07.1979 - 2 BvR 488/76] ).

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