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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.02.2002 - 1 L 85/01   

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OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.02.2002 - 1 L 85/01 (https://dejure.org/2002,20542)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 28.02.2002 - 1 L 85/01 (https://dejure.org/2002,20542)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 28. Februar 2002 - 1 L 85/01 (https://dejure.org/2002,20542)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2002, 772
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 05.07.1985 - 8 C 127.83

    Entstehung der Erschließungsbeitragspflicht bei gemeindeeigenem Grundstück

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.02.2002 - 1 L 85/01
    In diesem Sinne hat sich das Bundesverwaltungsgericht in zwei Entscheidungen (Urteile vom 21. Oktober 1983 - 8 C 29/82 -, Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 89, S. 41, und vom 05. Juli 1985 - 8 C 127/83 -, NVwZ 1985, 912) unter dem Blickwinkel insbesondere des § 133 Abs. 1, 2 BBauG, der dem heutigen § 133 Abs. 1, 2 BauGB entspricht, mit der Problematik eines im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG (= § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB) erschlossenen Grundstücks befasst, das - wie das Grundstück des Klägers - in dem Zeitpunkt, in dem die Erschließungsanlage im erschließungsbeitragsrechtlichen Sinne endgültig hergestellt worden war, ohne Belastung mit einem Erbbaurecht im Eigentum der zur Beitragserhebung berechtigten Gemeinde stand, und ausgeführt:.

    Nach dieser Rechtsprechung ist ein Grundstück, das im Eigentum der zur Erhebung eines Beitrages berechtigten Gemeinde steht, nicht schlechthin auf Dauer ungeeignet, Gegenstand der Beitragspflicht nach § 133 Abs. 1 BauGB zu sein; dies trifft vielmehr nur solange zu, wie in Bezug auf dieses Grundstück ein Rechtsverhältnis mit dem Inhalt einer abstrakten Beitragspflicht nicht entstehen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom. 05. Juli 1985, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.1975 - II A 231/74
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.02.2002 - 1 L 85/01
    Eine entsprechende Regelung fehlt im KAG MV (vergl. OVG Münster, Urteil vom 30.06.1975, 2 A 231/74, OVGE 31, 147, 151).
  • StGH Bremen, 11.05.1998 - St 3/97

    Zur Frage, ob Volksbegehren und Volksentscheide mit Art.70 Abs.2 BremLV und § 9

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.02.2002 - 1 L 85/01
    Soweit er sich auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Greifswald vom 29. Juli 1997 - 6 M 93/97 - (NordÖR 1998, 297) bezieht, weist er bereits selbst darauf hin, dass diese zum Straßenbaubeitragsrecht und somit nicht zum Erschließungsbeitragsrecht ergangen ist.
  • BVerwG, 20.09.1974 - IV C 32.72

    Grenzen der Beitragspflicht bei einem Eigentumswechsel nach deren Entstehen

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.02.2002 - 1 L 85/01
    Schon die endgültige Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage ist daher grundsätzlich geeignet, kraft Gesetzes ein abstraktes Beitragsschuldverhältnis und damit eine abstrakte Beitragspflicht in Bezug auf ein i.S. des § 131 I BBauG erschlossenes Grundstück sowie einen noch unbestimmten und zu dieser Zeit möglicherweise auch noch nicht bestimmbaren persönlichen Schuldner, den Beitragspflichtigen, entstehen zu lassen (u.a. BVerwGE 47, 49 [52 f.]).
  • BGH, 18.04.2000 - III ZR 194/99

    Übernahme öffentlicher Grundstückslasten durch den Pächter bei einem

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.02.2002 - 1 L 85/01
    Die von dem Verwaltungsgericht und dem Kläger angesprochene Problematik der Erschließungsbeitragspflicht in Hinblick auf ein gemeindeeigenes Grundstück ist vielmehr unter Berücksichtigung des jeweiligen materiellen Rechts zu lösen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 18.04.2000 - III ZR 194/99, zitiert nach juris).
  • BVerwG, 21.10.1983 - 8 C 29.82

    Beitragspflicht - Grundstück - Bebaubarkeit - Gemeinde

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.02.2002 - 1 L 85/01
    In diesem Sinne hat sich das Bundesverwaltungsgericht in zwei Entscheidungen (Urteile vom 21. Oktober 1983 - 8 C 29/82 -, Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 89, S. 41, und vom 05. Juli 1985 - 8 C 127/83 -, NVwZ 1985, 912) unter dem Blickwinkel insbesondere des § 133 Abs. 1, 2 BBauG, der dem heutigen § 133 Abs. 1, 2 BauGB entspricht, mit der Problematik eines im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG (= § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB) erschlossenen Grundstücks befasst, das - wie das Grundstück des Klägers - in dem Zeitpunkt, in dem die Erschließungsanlage im erschließungsbeitragsrechtlichen Sinne endgültig hergestellt worden war, ohne Belastung mit einem Erbbaurecht im Eigentum der zur Beitragserhebung berechtigten Gemeinde stand, und ausgeführt:.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.07.1997 - 6 M 93/97

    Straßenbaubeitrag; Beitragssatzung; Rückwirkung; Anschlußbeitrag

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.02.2002 - 1 L 85/01
    Soweit er sich auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Greifswald vom 29. Juli 1997 - 6 M 93/97 - (NordÖR 1998, 297) bezieht, weist er bereits selbst darauf hin, dass diese zum Straßenbaubeitragsrecht und somit nicht zum Erschließungsbeitragsrecht ergangen ist.
  • VGH Bayern, 06.06.2007 - 24 ZB 06.2048

    Verfassungsschutzbericht, Milli Görüs, Milli Gazete, Tatsachenbehauptung,

    a) Soweit der Beklagte einen Aufklärungsmangel rügt und darin einen Verstoß gegen die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 96 VwGO) erblickt, dass das Verwaltungsgericht keine Mitarbeiter außerbayerischer Ämter für Verfassungsschutz als Zeugen vernommen hat, gilt zu Lasten der Beklagten der Grundsatz, dass ein Verfahrensfehler dann nicht zur Zulassung der Berufung führen kann, wenn in der ersten Instanz nicht alle Möglichkeiten genutzt wurden, den gerügten Verfahrensfehler zu beseitigen (vgl. auch §§ 173 VwGO, 295 Abs. 1 ZPO; OVG MV vom 28.2.2002 NVwZ-RR 2002, 772).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.07.2008 - 10 S 2.08

    Erschließungsbeitragsrecht: Beitragspflicht eines von einer Gemeinde zur

    Nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 1983 - 8 C 29.82 - und vom 5. Juli 1985 - 8 C 127.83 - (beide zitiert nach juris; s. auch OVG Greifswald, Beschluss vom 28. Februar 2002 - 1 L 85.01 -, NVwZ-RR 2002, 772) kann wegen der Regelung des § 133 Abs. 1 BauGB die abstrakte Beitragspflicht für ein gemeindeeigenes (nicht mit einem Erbbaurecht belastetes, vgl. § 134 Abs. 1 Satz 2 BauGB) Grundstück von vornherein nicht entstehen, weil jedenfalls im bundesrechtlich geregelten Erschließungsbeitragsrecht (s. zum Steuer- und Kommunalabgabenrecht BGH, Beschluss vom 18. April 2000 - III ZR 194/99 -, juris) "niemand sein eigener Schuldner sein kann".
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