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   VGH Baden-Württemberg, 10.03.2005 - 4 S 2222/03   

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VGH Baden-Württemberg, 10.03.2005 - 4 S 2222/03 (https://dejure.org/2005,3575)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10.03.2005 - 4 S 2222/03 (https://dejure.org/2005,3575)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10. März 2005 - 4 S 2222/03 (https://dejure.org/2005,3575)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für ein Präparat gegen Haarausfall

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haarausfall als Krankheit im Sinne des Beihilferechts; Voraussetzung einer Beihilfegewährung; Auslegung des Begriffs der "Krankheit" nach dem sozialversicherungsrechtlichen Krankheitsbegriff; Beseitigung ästhetischer Einbußen im Sinne der Beihilfegewährung

  • Judicialis

    BVO § 5 Abs. 1 Satz 1; ; BVO § 6 Abs. 1 Nr. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVO § 5 Abs. 1 Satz 1; BVO § 6 Abs. 1 Nr. 2
    Beihilfe, Unterstützung, Heilfürsorge, Wohnungsfürsorge - Beihilfefähigkeit, Krankheit, Haarausfall, androgenetische Alopezie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • VGH Baden-Württemberg (Pressemitteilung)

    Keine Beihilfe für Mittel gegen Haarausfall beim Mann

  • krankenkassen.de (Kurzinformation)

    Erblich bedingte Glatze ist beim Mann keine Krankheit - Kein Anspruch auf finanzielle Unterstützung für ein Mittel gegen Haarausfall

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Beamtenrecht - Keine Beihilfe für Mittel gegen Haarausfall beim Mann

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Beihilfe für Mittel gegen Haarausfall beim Mann

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2005, 490
  • NVwZ-RR 2006, 584 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Baden-Württemberg, 19.10.1979 - IV 85/77
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.03.2005 - 4 S 2222/03
    Da die Beihilfevorschriften den Begriff der "Krankheit" nicht ausdrücklich regeln, ist es sachgerecht, insoweit sinngemäß den sozialversicherungsrechtlichen Krankheitsbegriff heranzuziehen, wie er in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entwickelt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.1982, BVerwGE 65, 87 ff. = ZBR 1982, 157; Urteil des Senats vom 19.10.1979 - IV 85/77 -, DÖD 1980, 229; Beschluss des Senats vom 15.07.2002 - 4 S 1031/02 -).

    Dabei ist der Begriff der Gesundheit mit dem Zustand gleichzusetzen, der dem Einzelnen die Ausübung körperlicher und geistiger Funktionen ermöglicht (BVerwG, Urteil vom 24.02.1982, a.a.O.; Urteil des Senats vom 19.10.1979, a.a.O.; Beschluss des Senats vom 15.07.2002 - 4 S 1031/02 - BSG, Urteil vom 20.10.1972, BSGE 35, 10, 12).

    Sollte im Beihilferecht das Erfordernis ärztlicher Maßnahmen und damit die Behandlungsbedürftigkeit eines über die Bandbreite des Normalen hinausgehenden regelwidrigen körperlichen oder geistigen Zustands nicht als zum Begriff der "Krankheit" gehörend angenommen werden, weil insoweit im Zusammenhang mit der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen in § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO a.F. eine eigenständige verordnungsrechtliche Regelung, nach der die Aufwendungen "notwendig" und "angemessen" sein müssen, getroffen worden ist (vgl. das Urteil des Senats vom 19.10.1979 - IV 85/77 -, a.a.O.), würde sich im Ergebnis nichts ändern.

  • BSG, 13.02.1975 - 3 RK 68/73

    Anspruch auf Übernahme der Kosten für empfängnisverhütende Mittel ; Leistungen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.03.2005 - 4 S 2222/03
    Voraussetzung einer Beihilfegewährung wäre dann freilich, dass die therapeutische Maßnahme im Einzelfall geeignet und erforderlich ist, um von dem Beamten oder seinen berücksichtigungsfähigen Angehörigen die Gefahr einer schwerwiegenden Schädigung des psychischen Gesundheitszustandes abzuwenden oder einer schon eingetretenen Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit zu begegnen (vgl. BSG, Urteil vom 13.02.1975, BSGE 39, 167).

    Dies hätte entsprechende Anhaltspunkte erfordert, dass eine Beeinträchtigung über die bloße Störung des Wohlbefindens hinaus einen psychischen Leidungsdruck in der Art einer gesundheitlichen Belastung ausgelöst hätte (vgl. BSG, Urteil vom 13.02.1975, a.a.O.).

  • BVerwG, 24.02.1982 - 6 C 8.77

    Heilbehandlung - Ehemann der Erkrankten - Beihilfefähigkeit - Heilfürsorge -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.03.2005 - 4 S 2222/03
    Da die Beihilfevorschriften den Begriff der "Krankheit" nicht ausdrücklich regeln, ist es sachgerecht, insoweit sinngemäß den sozialversicherungsrechtlichen Krankheitsbegriff heranzuziehen, wie er in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entwickelt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.1982, BVerwGE 65, 87 ff. = ZBR 1982, 157; Urteil des Senats vom 19.10.1979 - IV 85/77 -, DÖD 1980, 229; Beschluss des Senats vom 15.07.2002 - 4 S 1031/02 -).

    Dabei ist der Begriff der Gesundheit mit dem Zustand gleichzusetzen, der dem Einzelnen die Ausübung körperlicher und geistiger Funktionen ermöglicht (BVerwG, Urteil vom 24.02.1982, a.a.O.; Urteil des Senats vom 19.10.1979, a.a.O.; Beschluss des Senats vom 15.07.2002 - 4 S 1031/02 - BSG, Urteil vom 20.10.1972, BSGE 35, 10, 12).

  • VG Stuttgart, 22.08.2003 - 17 K 1792/03

    Begriff der Krankheit im Zusammenhang mit Haarausfall und Beihilfefähigkeit eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.03.2005 - 4 S 2222/03
    Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. August 2003 - 17 K 1792/03 - geändert.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. August 2003 - 17 K 1792/03 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

  • BSG, 23.07.2002 - B 3 KR 66/01 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Damenperücke - Echthaarperücke -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.03.2005 - 4 S 2222/03
    Auch wenn der erblich bedingte allmähliche Verlust des Haupthaares die Ausübung der körperlichen Funktion der Neubildung und des Wachstums der Haare des Klägers beeinträchtigte (vgl. dazu BSG, Urteil vom 23.07.2002, SozR 3 - 2500 § 33 Nr. 45), kann dieser Umstand allein die Annahme einer Krankheit des Klägers nicht rechtfertigen.
  • BSG, 20.10.1972 - 3 RK 93/71

    Ersatz der vollen Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.03.2005 - 4 S 2222/03
    Dabei ist der Begriff der Gesundheit mit dem Zustand gleichzusetzen, der dem Einzelnen die Ausübung körperlicher und geistiger Funktionen ermöglicht (BVerwG, Urteil vom 24.02.1982, a.a.O.; Urteil des Senats vom 19.10.1979, a.a.O.; Beschluss des Senats vom 15.07.2002 - 4 S 1031/02 - BSG, Urteil vom 20.10.1972, BSGE 35, 10, 12).
  • OVG Saarland, 21.09.1994 - 1 R 70/91

    Beihilferecht; Ausschluß; Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen ; Perücke;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.03.2005 - 4 S 2222/03
    Solange der in diesem Sinne "normale" und deshalb als solcher nicht krankhafte Haarausfall bei einem Mann nicht ursächlich zu weiteren krankhaften Folgestörungen führt, wird seiner Eigenart nach Überzeugung des erkennenden Senats dadurch angemessen Rechnung getragen, dass man ihn als genetisch bedingte, auf besonderen Erbanlagen beruhende geschlechtstypische Erscheinung ansieht (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.09.1994, DÖD 1995, 118).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.02.2019 - 2 S 1352/18

    Beihilfefähigkeit einer kieferorthopädischen Behandlung; verfassungskonforme

    Dementsprechend ist bei der im Beihilferecht gebotenen, auf Krankheitsfälle bezogenen Betrachtung eine Aufwendung nur dann als notwendig im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO anzusehen, wenn eine Behandlungsbedürftigkeit besteht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.03.2005 - 4 S 2222/03 -, juris, Rn. 14; Senatsurteil vom 07.01.2015 - 2 S 1205/13 -, juris, Rn. 21 ff.; Keufer/Hellstern/Zimmermann, Beihilfevorschriften BaWü, Teil I/2, Stand 70. EL März 2014, § 1 BVO., S. 17).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.11.2006 - 4 S 101/05

    Ausschluss von potenzsteigernden Medikamenten von der Beihilfefähigkeit

    Der Behandlung einer solchen Krankheit dient Cialis ungeachtet des Umstands nicht, dass es sich bei der erektilen Dysfunktion, bei der es angewandt wird, um eine Krankheit im Sinne des § 6 BVO handelt, nämlich um einen regelwidrigen, von der durch das Leitbild eines gesunden Menschen geprägten Norm abweichenden Körper- oder Geisteszustand, der der ärztlichen Behandlung bedarf oder - zugleich oder ausschließlich - Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2003, a.a.O.; Senatsurteil vom 10.03.2005 - 4 S 2222/03 -, NVwZ-RR 2005, 490).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.01.2010 - 4 S 1816/07

    Zur Einstufung eines Präparats als Arzneimittel iSd Beihilfeverordnung - erhöhter

    Dabei ist der Begriff der Gesundheit mit dem Zustand gleichzusetzen, der dem Einzelnen die Ausübung körperlicher und geistiger Funktionen ermöglicht (BVerwG, Beschluss vom 04.11.2008 - 2 B 19.08 -, Juris; Senatsurteil vom 10.03.2005 - 4 S 2222/03 -, NVwZ-RR 2005, 490).
  • BVerfG, 11.09.2006 - 2 BvR 1646/05

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung einer Beihilfe für ein Haarwuchsmittel

    b) das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. März 2005 - 4 S 2222/03 -.
  • VGH Baden-Württemberg, 19.08.2014 - 2 S 962/14

    Beihilfe für Ergotherapie bei Legasthenie - Anforderungen an Diagnose

    Dabei ist der Begriff der Gesundheit mit dem Zustand gleichzusetzen, der dem Einzelnen die Ausübung körperlicher und geistiger Funktionen ermöglicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.09.2011 - 2 B 66.11 - NVwZ-RR 2012, 147; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10.03.2005 - 4 S 2222/03 - NVwZ-RR 2005, 490 und vom 02.08.2012 - 2 S 786/12 - juris).
  • VG Stuttgart, 17.05.2010 - 12 K 699/10

    Beihilfefähigkeit einer Hormontherapie bei prämaturer Menopause

    Als regelwidrig ist ein Körper- oder Geisteszustand anzusehen, der von der durch das Leitbild eines gesunden Menschen geprägten Norm abweicht, d. h. außerhalb der Bandbreite des Normalen liegt oder bei welchem die Körperfunktionen außerhalb der Bandbreite des Normalen regelwidrig sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.03.2005 - 4 S 2222/03 - und v. 19.01.2010 - 4 S 1816/07 -).
  • VG Würzburg, 11.10.2012 - W 1 K 12.272

    Androgenetisch und medikamentös bedingte Alopezie; Aufwendungen zur Verbesserung

    Die Entscheidung des VG Stuttgart v. 22.08.2003 - 17 K 1792/03 - (nachgehend VGH Baden-Württemberg v. 10.03.2005 - 4 S 2222/03; BVerwG v. 16.08.2005 - 2 B 28/05 - BVerfG v. 11.09.2006 - 2 BvR 1646/05 - sämtlich abrufbar unter juris) betrifft die hier nicht streitige Frage des Vorliegens einer Krankheit und des Arzneimittelbegriffs.
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