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   OVG Rheinland-Pfalz, 15.12.2005 - 6 A 11220/05.OVG   

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https://dejure.org/2005,9618
OVG Rheinland-Pfalz, 15.12.2005 - 6 A 11220/05.OVG (https://dejure.org/2005,9618)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 15.12.2005 - 6 A 11220/05.OVG (https://dejure.org/2005,9618)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 15. Dezember 2005 - 6 A 11220/05.OVG (https://dejure.org/2005,9618)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bemessung des Eigenanteils einer Gemeinde bei der Festlegung der Abgabenhöhe anlässlich des Ausbaus einer Straße

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Eigenanteil der Gemeinde bei Ausbaumaßnahmen

  • Judicialis

    KAG § 10; ; KAG § 10 Abs. 4

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2006, 285
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.08.2002 - 6 C 10464/02

    Unwirksame Tiefenbegrenzungsregelung; zeitweise Beitragsbefreiung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.12.2005 - 6 A 11220/05
    In dem angefochtenen Urteil ist auch zu Recht entschieden worden, dass die Festlegung des Gemeindeanteils auf 45% nicht innerhalb des der Beklagten zustehenden Beurteilungsspielraums liegt, der eine geringe Bandbreite mehrerer vertretbarer Vorteilssätze einschließt, die nach oben und unten um nicht mehr als 5% abweichen (vgl. Urteile des Senats vom 20. August 1986, AS 20, 411 ; vom 20. August 2002, AS 30, 106 = KStZ 2003, 35 = NVwZ-RR 2003, 380, auch veröffentlicht in ESOVGRP).

    Das Verwaltungsgericht hat bereits darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 07.12.2004 - 6 A 11406/04.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP) der Eigenanteil einer Gemeinde im Einzelfall unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände zu ermitteln ist, wobei für gewisse typische Fallgruppen von den Leitlinien ausgegangen werden kann, die das Oberverwaltungsgericht Lüneburg bereits im Urteil vom 8. September 1969 (teilweise abgedruckt in Gemeindetag Rheinland-Pfalz 1970, 102) aufgestellt hat und denen der Senat in der Regel folgt (vgl. Urteile vom 8. November 1976, AS 14, 324 [333] = KStZ 1977, 132; Urteil vom 19.09.2000, KStZ 2001, 108 und vom 20. August 2002, AS 30, 106 (114) = KStZ 2003, 35 = NVwZ-RR 2003, 380, auch veröffentlicht in ESOVGRP).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.12.2004 - 6 A 11406/04

    Beitragsberechnung bei der Erneuerung einer Verkehrsanlage, Qualifikation der

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.12.2005 - 6 A 11220/05
    Bei der Festlegung des Gemeindeanteils sind die Lage der zur Beurteilung anstehenden Straße innerhalb des jeweiligen Gemeindegebiets und die sich danach voraussichtlich ergebenden Verkehrsströme zu berücksichtigen (Urteil des Senats vom 7. Dezember 2004 - 6 A 11406/04.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP).

    Das Verwaltungsgericht hat bereits darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 07.12.2004 - 6 A 11406/04.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP) der Eigenanteil einer Gemeinde im Einzelfall unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände zu ermitteln ist, wobei für gewisse typische Fallgruppen von den Leitlinien ausgegangen werden kann, die das Oberverwaltungsgericht Lüneburg bereits im Urteil vom 8. September 1969 (teilweise abgedruckt in Gemeindetag Rheinland-Pfalz 1970, 102) aufgestellt hat und denen der Senat in der Regel folgt (vgl. Urteile vom 8. November 1976, AS 14, 324 [333] = KStZ 1977, 132; Urteil vom 19.09.2000, KStZ 2001, 108 und vom 20. August 2002, AS 30, 106 (114) = KStZ 2003, 35 = NVwZ-RR 2003, 380, auch veröffentlicht in ESOVGRP).

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.12.2005 - 6 A 11220/05
    Die Antragsbegründung stellt das Urteil nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage (so die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 23. Juni 2000, NVwZ 2000, 1164 = DVBl 2000, 1458, definierten Voraussetzungen für das Vorliegen "ernstlicher Zweifel" i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
  • OVG Niedersachsen, 12.03.2004 - 9 ME 45/04

    Straßenrechtliche Gewichtung und Einstufung von Straßen; Einstufung bei

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.12.2005 - 6 A 11220/05
    Aus dem von der Beklagten erwähnten Beschluss des OVG Lüneburg vom 12. März 2004 (NVwZ-RR 2004, 605) ergibt sich nichts hiervon Abweichendes; danach ist neben den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen vor allem die Funktion der betreffenden Straße im Gesamtverkehrsnetz berücksichtigen.
  • VG Koblenz, 11.07.2005 - 8 K 2850/04

    Gemeindeanteil für Ausbau der Schloßstraße in Koblenz zu niedrig

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.12.2005 - 6 A 11220/05
    Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 11. Juli 2005 - 8 K 2850/04.KO - zuzulassen, wird abgelehnt.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.01.2007 - 6 A 11315/06

    Straßenausbaubeitrag - zur Ermittlung des Gemeindeanteils

    Zur Ermittlung des Gemeindeanteils im Straßenausbaubeitragsrecht (im Anschluss an 6 A 11220/05.OVG, NVwZ-RR 2006, 285, ESOVGRP).

    Bei der Festlegung des Gemeindeanteils sind die Lage der zur Beurteilung anstehenden Straße innerhalb des jeweiligen Gemeindegebiets und die sich danach voraussichtlich ergebenden Verkehrsströme zu berücksichtigen (6 A 11406/04.OVG, KStZ 2005, 217, ESOVGRP; 6 A 11220/05.OVG, NVwZ-RR 2006, 285, ESOVGRP).

    Das Verwaltungsgericht hat bereits darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Senats (6 A 11406/04.OVG, KStZ 2005, 217, ESOVGRP) der Eigenanteil einer Gemeinde im Einzelfall unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände zu ermitteln ist, wobei für gewisse typische Fallgruppen von den Leitlinien ausgegangen werden kann, die das Oberverwaltungsgericht Lüneburg bereits im Urteil vom 8. September 1969 (teilweise abgedruckt in Gemeindetag Rheinland-Pfalz 1970, 102) aufgestellt hat und denen der Senat in der Regel folgt (vgl. 6 A 48/75.OVG, AS 14, 324 [333] = KStZ 1977, 132; 6 A 10845/00, KStZ 2001, 108; 6 C 10464/02.OVG, AS 30, 106 (114) = KStZ 2003, 35 = NVwZ-RR 2003, 380, ESOVGRP; 6 A 11220/05.OVG, NVwZ-RR 2006, 285, ESOVGRP).

    Zwingend ist die Festlegung eines Mischsatzes bei gleichzeitigem Ausbau und gemeinsamer Abrechnung mehrerer Teileinrichtungen aber, wenn die Aufwendungen nicht auf die einzelnen ausgebauten und unterschiedliche Vorteilssätze rechtfertigenden Teileinrichtungen aufgeteilt werden können, wie dies für Mischverkehrsflächen typisch ist, die in ihrer Gesamtheit sowohl dem Fußgänger- als auch dem Fahrverkehr zu dienen bestimmt sind (vgl. 6 A 11220/05.OVG, NVwZ-RR 2006, 285, ESOVGRP).

    Ein mehrstufiges Verfahren zur Ermittlung des Gemeindeanteils, das aus der zunächst gesonderten Bewertung des Fußgänger- und des Fahrverkehrs und einer sich anschließenden Zusammenführung der so gewonnenen Teilgemeindeanteile besteht, ist aber in einem solchen Fall anzuwenden, wenn das Verhältnis von Anlieger- und Durchgangsverkehr beim Fußgängerverkehr deutlich abweicht von dem entsprechenden Verhältnis beim Fahrverkehr (vgl. 6 A 11220/05.OVG, NVwZ-RR 2006, 285, ESOVGRP).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.09.2015 - 6 A 10447/15

    Wiederkehrende Ausbaubeiträge

    Unter solchen Gegebenheiten beträgt der Gemeindeanteil regelmäßig zwischen 35 und 45 v.H. (vgl. OVG RP, 6 A 10697/08.OVG, AS 37, 129, juris; OVG RP, 6 A 11220/05.OVG, NVwZ-RR 2006, 285, juris).

    Dass der durch die einheitliche öffentliche Einrichtung der Anbaustraßen auf Gemeindestraßen verlaufende landwirtschaftliche Verkehr zu einem erhöhten Durchgangsverkehr führt, der einen Gemeindeanteil zwischen 35 und 45 v.H. (vgl. OVG RP, 6 A 10697/08.OVG, AS 37, 129, juris; OVG RP, 6 A 11220/05.OVG, NVwZ-RR 2006, 285, juris) rechtfertigen könnte, ist angesichts des demgegenüber weit überwiegenden Anliegerverkehrs nicht ersichtlich.

    Nach der Rechtsprechung des Senats zum Einmalbeitrag (6 A 10697/08.OVG, AS 37, 129, juris; 6 A 11220/05.OVG, NVwZ-RR 2006, 285, juris), die auch für die Erhebung wiederkehrender Beiträge angewendet werden kann, ist der Eigenanteil einer Gemeinde im Einzelfall unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände zu ermitteln, wobei ein ganz überwiegender Anliegerverkehr bei geringem Durchgangsverkehr einen Gemeindeanteil von 25 v.H. rechtfertigt.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.01.2009 - 6 A 10697/08

    Ausbaubeitragsrecht; Berücksichtigung der Verkehrsfrequenz von Anlieger- und

    Bei der Festlegung des Gemeindeanteils sind die Lage der zur Beurteilung anstehenden Straße innerhalb des jeweiligen Gemeindegebiets und die sich danach voraussichtlich ergebenden Verkehrsströme zu berücksichtigen (OVG R-P, 6 A 11406/04.OVG, KStZ 2005, 217, ESOVGRP; OVG R-P, 6 A 11220/05.OVG, NVwZ-RR 2006, 285, ESOVGRP; OVG R-P, 6 A 11315/06.OVG, AS 34, 99, ESOVGRP).

    Wenn das Verhältnis von Anlieger- und Durchgangsverkehr beim Fußgängerverkehr deutlich abweicht von dem entsprechenden Verhältnis beim Fahrverkehr, ist ein mehrstufiges Verfahren zur Ermittlung des Gemeindeanteils anzuwenden, das aus der zunächst gesonderten Bewertung einerseits des Fußgänger- und andererseits des Fahrverkehrs und einer sich anschließenden Zusammenführung der so gewonnenen Teilgemeindeanteile besteht (OVG R-P, 6 A 11220/05.OVG, NVwZ-RR 2006, 285, ESOVGRP).

  • VG Koblenz, 01.08.2011 - 4 K 1392/10

    Ist die Vorschrift über die Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge

    Bei einmaligen Beiträgen wird der Vorteil der Allgemeinheit darin gesehen, dass die Straße (auch) den Durchgangsverkehr für Fahrzeuge und Fußgänger ermöglicht, während der Vorteil für die Beitragsschuldner in der Gewährung des Anliegerverkehrs für Fahrzeuge und Fußgänger besteht (grundlegend OVG RP, Beschluss vom 15.12.2005 - 6 A 11220/05.OVG -, NVwZ-RR 2006, 285).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.06.2017 - 6 A 11584/16

    Vorausleistung auf den Ausbaubeitrag - Festlegung des Gemeindeanteils -

    Die Festlegung des Gemeindeanteils ist zu beanstanden, wenn der diesbezügliche Ratsbeschluss auf einer greifbaren Fehleinschätzung beruht, weil er die in der Rechtsprechung des Senats (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 21. Januar 2009 - 6 A 10697/08 -, AS 37, 129; Beschluss vom 15. Dezember 2005 - 6 A 11220/05 -, NVwZ-RR 2006, 285) zum Ausdruck gebrachten Maßstäbe verfehlt, nicht alle relevanten tatsächlichen Umstände berücksichtigt oder in sich widersprüchlich ist.

    Nach dieser Rechtsprechung des Senats (vgl. auch Beschluss vom 15. Dezember 2005 - 6 A 11220/05.OVG -, NVwZ-RR 2006, 285) ist der Eigenanteil einer Gemeinde im Einzelfall unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände zu ermitteln, wobei ein ganz überwiegender Anliegerverkehr bei geringem Durchgangsverkehr einen Gemeindeanteil von 25 v. H., ein erhöhter Durchgangs-, aber noch überwiegender Anliegerverkehr regelmäßig einen Gemeindeanteil von 35 bis 45 v. H. rechtfertigt, während bei überwiegendem Durchgangsverkehr davon ausgegangen werden kann, dass der Gemeindeanteil regelmäßig 55 bis 65 v. H. beträgt.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.03.2011 - 6 C 11187/10

    Ausbaubeitragsrecht; Gemeindeanteil; Verschonungsregelung

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. OVG RP, 6 A 11220/05.OVG, NVwZ-RR 2006, 285, ESOVGRP) beträgt der Gemeindeanteil bei erhöhtem Durchgangs-, aber noch überwiegendem Anliegerverkehr regelmäßig zwischen 35 und 45 v.H.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.07.2013 - 6 A 10016/13

    Zustellung des Ausbaubeitragsbescheids an Zustellungsbevollmächtigten - Begriff

    Nach der Rechtsprechung des Senats (6 A 10697/08.OVG, AS 37, 129, esovgrp; 6 A 11220/05.OVG, NVwZ-RR 2006, 285, esovgrp, juris) ist der Eigenanteil einer Gemeinde im Einzelfall unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände zu ermitteln, wobei ein ganz überwiegender Anliegerverkehr bei geringem Durchgangsverkehr einen Gemeindeanteil von 25 v. H., ein erhöhter Durchgangs-, aber noch überwiegender Anliegerverkehr regelmäßig einen Gemeindeanteil von 35 bis 45 v. H. rechtfertigt, während bei überwiegendem Durchgangsverkehr davon ausgegangen werden kann, dass der Gemeindeanteil regelmäßig 55 bis 65 v. H. beträgt.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.12.2012 - 6 A 10818/12

    Hinreichende Bestimmung der einheitlichen öffentlichen Einrichtung der zum Anbau

    Selbst wenn dieser Fußgängerverkehr überwiegend Durchgangsverkehr sein sollte, was insoweit einen Teilgemeindeanteil von 55-65% rechtfertigen würde (vgl. OVG RP, 6 A 10697/08.OVG, AS 37, 129, ESOVGRP, juris), fiele er nicht erheblich ins Gewicht, wenn er - wie dies nach der Rechtsprechung des Senats (6 A 11220/05.OVG, NVwZ-RR 2006, 285, ESOVGRP) zu erfolgen hat - mit dem Teilgemeindeanteil zusammen geführt wird, der sich aus dem ausschließlichen Anliegerverkehr (Fahrzeug- und Fußgängerverkehr) in der Straße "A***" ergibt.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.09.2018 - 6 A 10526/18

    Aufhebung eines Beitragsvorausleistungsbescheid; Gemeindeanteil für eine

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 21. Januar 2009 - 6 A 10697/08.OVG -, AS 37, 129; Beschluss vom 15. Dezember 2005 - 6 A 11220/05.OVG -, NVwZ-RR 2006, 285) ist der Eigenanteil einer Gemeinde im Einzelfall unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände zu ermitteln, wobei ein ganz überwiegender Anliegerverkehr bei geringem Durchgangsverkehr einen Gemeindeanteil von 25 v.H., ein erhöhter Durchgangs-, aber noch überwiegender Anliegerverkehr regelmäßig einen Gemeindeanteil von 35 bis 45 v.H. rechtfertigt, während bei überwiegendem Durchgangsverkehr davon ausgegangen werden kann, dass der Gemeindeanteil regelmäßig 55 bis 65 v.H. beträgt.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.01.2012 - 6 A 10971/11

    Ausbaubeitrag; nachträgliche Änderung des Straßenbauprogramms; Ermittlung des

    Wenn - wie hier - das Verhältnis von Anlieger- und Durchgangsverkehr beim Fußgängerverkehr deutlich abweicht von dem entsprechenden Verhältnis beim Fahrverkehr, ist nach der Rechtsprechung des Senats (OVG RP, 6 A 11220/05.OVG, NVwZ-RR 2006, 285, ESOVGRP, juris; 6 A 11315/06, AS 34, 99, ESOVGRP, juris; 6 A 10697/08.OVG, AS 37, 129, ESOVGRP, juris) ein mehrstufiges Verfahren zur Ermittlung des Gemeindeanteils anzuwenden, das aus der zunächst gesonderten Bewertung einerseits des Fußgänger- und andererseits des Fahrverkehrs und einer sich anschließenden Zusammenführung der so gewonnenen Teilgemeindeanteile besteht.
  • VG Koblenz, 26.01.2009 - 4 K 251/08

    Der umstrittene Gemeindeanteil

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.08.2013 - 6 A 10217/13

    Heranziehung zu Vorausleistungen auf einen einmaligen Straßenausbaubeitrag

  • VG Neustadt, 05.05.2021 - 3 K 1102/20

    Heranziehung zu einem Ausbaubeitrag; Eckgrundstücksvergünstigung; Erlass aus

  • VG Koblenz, 30.03.2017 - 4 K 476/16

    Erhebung von Vorausleistungsbeiträgen für den Gehwegausbau entlang der K 10 in

  • VG Trier, 29.03.2018 - 10 K 1450917

    Straßenausbaubeitrag in Morbach im Wesentlichen nicht zu beanstanden

  • VG Münster, 07.07.2006 - 3 K 1000/05

    Anfechtung der Heranziehung zu einem Straßenbaubeitrag; Erschließung eines

  • VG Neustadt, 02.07.2015 - 1 L 497/15

    Erhebung eines Ausbaubeitrags; Ermittlung des Gemeindeanteils; Einbahnstraße;

  • VG Trier, 23.02.2023 - 10 K 3120/22

    Feyen/Weismark: einmaliger Ausbaubeitrag für die Straße "Zum Pfahlweiher"

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