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   OVG Sachsen-Anhalt, 06.11.2009 - 2 L 252/08   

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OVG Sachsen-Anhalt, 06.11.2009 - 2 L 252/08 (https://dejure.org/2009,14506)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 06.11.2009 - 2 L 252/08 (https://dejure.org/2009,14506)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 06. November 2009 - 2 L 252/08 (https://dejure.org/2009,14506)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Veranlagung einer Personenmehrheit zur Gewerbesteuer nach § 2 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) als Nachweis des Betriebs eines Gewerbes; Heranziehung von Freiberuflern zu IHK-Beiträgen; Folgen einer Doppelbelastung bei der Beitragspflicht durch Mitgliedschaft sowohl in ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Veranlagung einer Personenmehrheit zur Gewerbesteuer nach § 2 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz ( GewStG ) als Nachweis des Betriebs eines Gewerbes; Heranziehung von Freiberuflern zu IHK-Beiträgen; Folgen einer Doppelbelastung bei der Beitragspflicht durch Mitgliedschaft sowohl ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2010, 188 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 06.05.1983 - 5 B 51.81

    Zugehörigkeit zur IHK - Prüfung des Gewerbebetriebs - Veranlagung zur

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 06.11.2009 - 2 L 252/08
    Wird eine Personenmehrheit nach § 2 Abs. 1 GewStG zur Gewerbesteuer veranlagt, ist aufgrund der gesetzlichen Systematik grundsätzlich ohne weitere Prüfung davon auszugehen, dass sie auch ein Gewerbe betreibt (BVerwG, Beschl. v. 06.05.1983 - 5 B 51.81 -, GewArch 1983, 260).

    Wird eine natürliche oder juristische Person zur Gewerbesteuer veranlagt, so ist aufgrund der gesetzlichen Systematik grundsätzlich ohne weitere Prüfung davon auszugehen, dass sie auch ein Gewerbe betreibt; dies gilt jedenfalls dann, wenn die Veranlagung zur Gewerbesteuer nicht auf § 2 Abs. 2 GewStG (Gewerbesteuerpflicht kraft Rechtsform) oder § 2 Abs. 3 GewStG (Gewerbesteuerpflicht wegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs), sondern auf § 2 Abs. 1 GewStG beruht, die Veranlagung zur Gewerbesteuer also wegen des Vorhandenseins eines stehenden Gewerbebetriebs erfolgt (BVerwG, Beschl. v. 06.05.1983 - 5 B 51.81 -, GewArch 1983, 260).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist - wie bereits ausgeführt - geklärt, dass eine Kammerzugehörigkeit nach § 2 Abs. 1 IHKG grundsätzlich besteht, wenn der Betreffende nach § 2 Abs. 1 GewStG zur Gewerbesteuer veranlagt ist (vgl. Beschl. v. 06.05.1983, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.07.1995 - 14 S 1872/94

    Heranziehung zum IHK-Beitrag: Gewerbesteuerveranlagung von Freiberuflern, hier:

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 06.11.2009 - 2 L 252/08
    Wenn eine natürliche Person oder Gesellschaft zur Gewerbesteuer veranlagt wird, ist davon auszugehen, dass sie keinen freien Beruf, sondern ein Gewerbe ausübt und daher § 2 Abs. 2 IHKG von vornherein nicht zur Anwendung kommt ( VGH BW, Beschl. v. 17.07.1995 - 14 S 1872/94 -, [...]; OVG BBg, Beschl. v. 02.05.2008 - 12 S 27.08 -, [...]).

    Werden Dienstleistungen, selbst wenn sie höherer Art sind und eine höhere Bildung erfordern, nicht vom Inhaber persönlich erbracht, liegt sowohl nach dem Gewerbebegriff des Steuerrechts als auch des Gewerberechts keine Ausübung eines freien Berufs, sondern ein Gewerbebetrieb vor, selbst wenn der Inhaber über eine akademische Ausbildung verfügt, also Arzt, Rechtsanwalt, Steuerberater usw. ist (vgl. VGH BW, Beschl. v. 17.07.1995, a.a.O., m. w. Nachw.).

    Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf die zitierte Entscheidung des VGH BW vom 17.07.1995 (a.a.O.), nach der trotz Veranlagung zur Gewerbesteuer nach § 2 Abs. 1 GewStG bei Vorliegen besonderer Umstände eine Kammerzugehörigkeit ausgeschlossen sein könne.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.05.2008 - 12 S 27.08

    Zugehörigkeit zur Industrie-und Handelskammer bei Betreiben eines Gewerbes;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 06.11.2009 - 2 L 252/08
    Wenn eine natürliche Person oder Gesellschaft zur Gewerbesteuer veranlagt wird, ist davon auszugehen, dass sie keinen freien Beruf, sondern ein Gewerbe ausübt und daher § 2 Abs. 2 IHKG von vornherein nicht zur Anwendung kommt ( VGH BW, Beschl. v. 17.07.1995 - 14 S 1872/94 -, [...]; OVG BBg, Beschl. v. 02.05.2008 - 12 S 27.08 -, [...]).

    Im Hinblick auf die dargestellte gewerbesteuerrechtliche Anknüpfung der Mitgliedschaft ist weder für einen über die steuerrechtliche Bedeutung hinausgehenden Begriff des freien Berufes i.S.v. § 2 Abs. 2 IHKG Raum, noch kommt es darauf an, ob der Vorschrift auch nach dem Steueränderungsgesetz von 1960 eine eigenständige Bedeutung zukommt (OVG Bbg, Beschl. v. 02.05.2008, a.a.O.).

    Es liegt vielmehr nahe, in der Regelung insoweit eine Rechtsfolgenverweisung auf § 2 Abs. 1 IHKG zu sehen, als auch nicht zur Gewerbesteuer veranlagte Freiberufler der Industrie- und Handelskammer angehören, sofern sie in das Handelsregister eingetragen sind (OVG BBg, Beschl. v. 02.05.2008, a.a.O.).

  • BVerwG, 21.10.2004 - 6 B 60.04

    Industrie- und Handelskammer; Steuerberaterkammer; Pflichtzugehörigkeit;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 06.11.2009 - 2 L 252/08
    Der Gesetzgeber hat damit deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er davon ausgegangen ist, dass nach dem seinerzeitigen Recht eine Doppelmitgliedschaft bestehen kann (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 21.10.2004 - 6 B 60.04 -, NVwZ 2005, 340).

    Liegen die jeweiligen tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Mitgliedschaft in beiden Kammern vor, so rechtfertigt die unterschiedliche Aufgabenstellung der Kammern auch vor Art. 2 Abs. 1 GG die Mitgliedschaft in beiden Organisationen (BVerwG, Beschl. v. 21.10.2004, a.a.O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.06.2009 - 2 L 174/08

    Widerruf einer wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 06.11.2009 - 2 L 252/08
    Besondere Schwierigkeiten liegen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 03.06.2009 - 2 L 174/08 - [...], m. w. Nachw.) vor bei e r h e b l i c h über dem Durchschnitt liegender Komplexität der Rechtssache, im Tatsächlichen besonders bei wirtschaftlichen, technischen und wissenschaftlichen Zusammenhängen, wenn der Sachverhalt schwierig zu überschauen oder zu ermitteln ist, im Rechtlichen bei neuartigen oder ausgefallenen Rechtsfragen.
  • BVerwG, 30.06.2006 - 5 B 99.05

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Anforderungen an das

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 06.11.2009 - 2 L 252/08
    Die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass der Rechtsmittelführer konkret auf die Rechts- oder Tatsachenfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.06.2006 - 5 B 99.05 -, [...], m. w. Nachw.).
  • BVerwG, 22.12.1994 - 4 B 114.94

    Landesgesetzgeber - Eingriffsbefugnisse - Selbstverwaltung - Örtliche

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 06.11.2009 - 2 L 252/08
    Das ist dann nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfene Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlautes mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation und auf der Grundlage der entstandenen Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt (BVerwG, Beschl. v. 22.12.1994 - 4 B 114.94 -, NVwZ 1995, 700 [701]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.02.1997 - 25 A 2531/94

    Steuerberatungs-GmbH; Kammerzugehöriger; Steuerberatung; Pflichtmitgliedschaft;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 06.11.2009 - 2 L 252/08
    Dies bedeutete nach der Rechtslage vor der Änderung des § 3 Abs. 4 IHKG durch das Gesetz vom 23.07.1998 (BGBl. I S. 1887, 3158), dass bei solchen Kapitalgesellschaften von Freiberuflern der volle Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb als Bemessungsgrundlage für den IHK-Beitrag heranzuziehen war, unabhängig davon ob und in welchem Umfang die Gesellschafter freiberuflich tätig waren (vgl. OVG NW, Urt. v. 24.02.1997 - 25 A 2531/94 -, NWVBl 1997, 348 [351]).
  • BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvR 246/98

    Gewerbliche Qualifikation der Einkünfte eines Einzelunternehmers nach

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 06.11.2009 - 2 L 252/08
    Die Klägerin hat die Möglichkeit, durch "Ausgliederung" der Tätigkeit der angestellten Ärzte eine "Infektion" ihrer freiberuflichen Tätigkeit durch die gewerbliche Tätigkeit zu vermeiden (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 26.10.2004 - 2 BvR 246/98 -, WM 2004, 2364 ).
  • BVerwG, 21.07.1998 - 1 C 32.97

    Pflichtmitgliedschaft in den Industrie- und Handelskammern verfassungsgemäß

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 06.11.2009 - 2 L 252/08
    Mit ihrer die unterschiedlichen Interessen der Mitglieder sowie der verschiedenen Wirtschaftszweige "bündelnden" und "ausgleichenden" Tätigkeit stehen die Kammern in einer Art Mittlerrolle zwischen Staat und Wirtschaft (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.07.1998 - 1 C 32.97 -, BVerwGE 107, 169 [176]).
  • BVerwG, 26.04.2006 - 6 C 19.05

    Äquivalenzprinzip, Beitrag, Gleichbehandlungsgrundsatz, Handwerkskammer,

  • VG Stuttgart, 09.05.2019 - 4 K 13164/17

    (Das so genannte Freiberufler-Privileg nach § 3 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Satz 2 IHKG

    Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung, einer bestehenden Doppelbelastung mit Kammerbeiträgen der IHK und einer oder mehrerer Berufskammern im Wege einer - pauschalen (vgl. hierzu OVG LSA, Beschl. v. 06.09.2009 - 2 L 252/08 - juris Rn. 17) - Beitragsreduzierung bei der IHK-Umlage Rechnung zu tragen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.05.2010 - 17 A 2617/08

    Pflichtmitgliedschaft von Gewerbetreibenden in der IHK (Industrie- und

    vgl. Senatsbeschluss vom 26. April 2010 - 17 A 3382/07 - VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Juli 1995 - 14 S 1872/94 -, VGHBW-Ls 1995, Beilage 10, B 3-4 = juris, Rdn. 12; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Mai 2008 - 12 S 27.08 -, juris, Rdn. 2; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. November 2009 - 2 L 252/08 -, NVwZ-RR 2010, 188 (Ls.) = juris, Rdn. 10; VG Arnsberg, Urteil vom 29. März 1996 - 13 K 1161/95 -, GewArch 1996, 415 (416); Frentzel/Jäkel/Junge, Industrie- und Handelskammergesetz, 7. Auflage 2009, Rdn. 92 ff. (94).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.12.2010 - 1 L 148/10

    Kammerzugehörigkeit eines Universitätsklinikums

    Hieraus folgt, dass der Kläger, da er wegen der bindenden Tatbestandswirkung der Gewerbesteuerveranlagung jedenfalls in Teilen zur Gewerbesteuer veranlagt ist, rechtlich Kammerzugehöriger im Sinne von § 2 Abs. 1 IHKG ist ( vgl. insoweit im Übrigen auch: OVG LSA, Beschluss vom 6. November 2009 - Az.: 2 L 252/08 -, veröffentlicht bei juris ).
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