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   OVG Nordrhein-Westfalen, 18.08.1993 - 9 A 2239/91   

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https://dejure.org/1993,12666
OVG Nordrhein-Westfalen, 18.08.1993 - 9 A 2239/91 (https://dejure.org/1993,12666)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 18.08.1993 - 9 A 2239/91 (https://dejure.org/1993,12666)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 18. August 1993 - 9 A 2239/91 (https://dejure.org/1993,12666)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ambulante Untersuchung; Unfallbeteiligter am Unfallort; Notarzt; Entrichtung von Rettungsgebühren ; Notfallpatient; Gebühren; Betrieb einer Rettungsdienststelle; Aufgabenerfüllung; Nichtgebührenpflichtige Einsätze; Gebührenpflichtiger Benutzer ; Rettungsdienst

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NWVBl 1994, 64
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2016 - 1 B 2.12

    Rettungsdienst; Gebühren; Berliner Feuerwehr; Rettungstransportwagen (RTW);

    Diese Erwägungen beruhen auf der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster (vgl. Urteil vom 18. August 1993 - 9 A 2239/91 - juris Rn. 10, mit kritischer Bspr. u.a. von Iwers, LKV 1999, 485 ff. m.w.N., sowie Beschluss vom 30. Juli 1992 - 9 A 1397/92 - juris Ls. 3).

    Soweit der Beklagte ferner meint, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 18. August 1993 (a.a.O.) sei "als die maßgebliche Referenzentscheidung (...) durch Einführung des § 15 Abs. 1 Satz 2 RDG NRW längst überholt", weil der Landesgesetzgeber sich aufgrund dieser Entscheidung veranlasst gesehen habe, mit Wirkung ab dem 14. Juli 1999 in § 15 Abs. 1 RettG NRW folgenden neuen Satz 2 einzufügen: "Auch Fehleinsätze können in die Gebührensatzungen als ansatzfähige Kosten aufgenommen werden", gibt dies Anlass für zwei Bemerkungen.

  • VG Düsseldorf, 28.11.2005 - 5 K 4179/02

    Kosten der Straßensinkkästen

    Rspr. OVG NRW, Urt. v. 18. August 1993 - 9 A 2239/91, NWVBl 1994, 64; OVG NRW, Urt. v. 21. Juni 1989 - 2 A 771/84 - OVG Brandenburg, Urt. v. 22. Mai 2003, KStZ 2003, 233, 237; Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn 59b, 61, 63 m.w.N.

    Sind sie es -wie hiernicht, muss der überschießende Kostenaufwand zusätzlich abgesetzt werden, sonst würden die Gebührenpflichtigen mittelbar durch die vertragliche Ausgestaltung und gegebenenfalls auch für eine Subventionierung des Dritten in die Verantwortung gezogen, vgl. OVG NRW, Urt. v. 18. August 1993 - 9 A 2239/91, NWVBl 1994, 64; OVG NRW, Urt. v. 21. Juni 1989 - 2 A 771/84 - OVG Brandenburg, Urt. v. 22. Mai 2003, KStZ 2003, 233, 237 m.w.N.; Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn 59 ff.

  • VG Schleswig, 24.11.1997 - 4 A 288/97
    Nur bei einer solchen Betrachtungsweise wird dem Umstand hinreichend Rechnung getragen, daß gleichsam systembedingt die Einrichtung des Rettungsdienstes mit einem hohen Risiko übermäßiger Einschaltung verbunden ist, welches kostenmäßig eben nicht von der Einrichtung abgekoppelt werden kann (so wohl OVG Münster Urteil vom 11.08.1993 - 9 A 2239/91 - mit Anmerkung von Dahmen in KSTZ 1994, S. 209 f.).
  • VG Gießen, 31.01.2008 - 2 G 3063/07
    Sind sie es nicht, muss der überschießende Kostenaufwand zusätzlich abgesetzt werden (vgl. zum Ganzen OVG NW Urt.v. 18.08.1993 - 9 A 2239/91 - NWVBl. 1994, 64; OVG für das Land Brandenburg , Urt.v. 22.05.2002 - 2 D 78/00. NE, JURIS).
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