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   LAG Düsseldorf, 16.05.1990 - 12 TaBV 9/90   

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https://dejure.org/1990,3739
LAG Düsseldorf, 16.05.1990 - 12 TaBV 9/90 (https://dejure.org/1990,3739)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.05.1990 - 12 TaBV 9/90 (https://dejure.org/1990,3739)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 16. Mai 1990 - 12 TaBV 9/90 (https://dejure.org/1990,3739)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Unterlassungsverfügung; Sicherung von Beteiligungsrechten; Unterlassungsanspruch; Rechtsgrundlage ; Verfügungsgrund; Interessenabwägung; Mitbestimmte Regelung; Schutz von Arbeitnehmern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BetrVG § 23 Abs. 3; ZPO §§ 935 938 940
    Beschlussverfahren: Zulässigkeit einer Unterlassungsverfügung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1991, 29
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • LAG Düsseldorf, 12.12.2007 - 12 TaBVGa 8/07

    Unterlassungsverfügung - "Koppelungsgeschäft" - Wegfall des Verfügungsgrundes

    Das Arbeitsgericht hat ausgehend davon, dass bei der Befriedigungsverfügung der Verfügungsanspruch nicht den Verfügungsgrund indiziert (BAG vom 03.05.1994, 1 ABR 24/93, AP Nr. 23 zu § 23 BetrVG 1972, Kammer-Beschluss vom 16.05.1990, NZA 1991, 29, LAG Hamm vom 08.10.2004, 10 TaBV 21/04, LAG Köln23.08.1996, 11 TaBV 53/96, Vossen, GK-ArbGG § 85 Rz. 56, a.A. LAG Baden-Württemberg vom 05.08.2005 AiB 2006, 38), die Notwendigkeit einer umfassenden Interessenabwägung unter Einbeziehung des Gewichts des drohenden Mitbestimmungsverstoßes und der Bedeutung der umstrittenen Maßnahme einerseits für die Arbeitgeberin und andererseits für die Belegschaft betont und hiernach zu Recht einen Verfügungsgrund angenommen.
  • LAG Düsseldorf, 01.06.2005 - 12 Sa 352/05

    Einstweilige Verfügung auf tatsächliche Beschäftigung, Verfügungsgrund

    So pflegt das Landesarbeitsgericht - im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Beschluss vom 03.05.1994, 1 ABR 24/93, AP Nr. 23 zu § 23 BetrVG 1972 [vor C der Gründe]) - seit jeher in Beschlussverfahren das Vorliegen des Verfügungsgrundes gesondert zu prüfen (Kammerbeschluss vom 16.05.1990. NZA 1991, 29) und geht in Urteilsverfahren, wenn der Antragsteller eine Leistungsverfügung (und nicht nur eine Sicherungsverfügung) erstrebt, davon aus, dass ein Verfügungsgrund nur ausnahmsweise gegeben ist (LAG Düsseldorf vom 03.12.2003, a.a.O.).
  • ArbG Solingen, 26.01.2000 - 2 BVGa 1/00

    Recht der Betriebsratsmitglieder auf Teilnahme an Betriebsratssitzungen;

    Für ihre Zulässigkeit spricht ferner die vom Gesetzgeber angestrebte Gleichgewichtigkeit des § 23 Abs. 3 BetrVG mit dem Verfahren nach § 23 Abs. 1 BetrVG , zu dem außer Streit steht, dass einem Betriebsratsmitglied durch einstweilige Verfügung die weitere Amtsausübung bis zur rechtskräftigen Entscheidung untersagt werden kann (Wiese/Oetker in GK-BetrVG, § 23 Rd-Nr. 195 f. mit umfangreichen weiteren Nachweisen; vgl. auch LAG Düsseldorf vom 16.05.1990 - 12 TaBV 9/90 , NZA 1991, 29).
  • ArbG Essen, 03.02.1998 - 2 BVGa 2/98

    Anspruch des Betriebsrats auf Aushändigung einer aktuellen Liste der Arbeitnehmer

    Die Mißachtung von Beteiligungsrechten des Betriebsrats ergibt nämlich per se regelmäßig noch keinen Verfügungsgrund (vgl. LAG Düsseldorf vom 16.05.1990 - 12 Ta BV 9/90 - NZA 1991, 29; Dunkl/Moeller/Baur/Feldmeier/Wetekamp, Handbuch des vorläufigen Rechtsschutzes, 2. Aufl. 1991, B 7.2.2, S. 367 f).
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