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   BSG, 06.02.1992 - 7 RAr 140/90   

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BSG, 06.02.1992 - 7 RAr 140/90 (https://dejure.org/1992,2380)
BSG, Entscheidung vom 06.02.1992 - 7 RAr 140/90 (https://dejure.org/1992,2380)
BSG, Entscheidung vom 06. Februar 1992 - 7 RAr 140/90 (https://dejure.org/1992,2380)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 3191 (Ls.)
  • NZA 1992, 1006
  • BB 1992, 2365
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BSG, 06.02.1992 - 7 RAr 140/90
    Denn als subjektive Zulassungsvoraussetzung (vgl dazu BVerfGE 7, 377, 405 ff; 9, 338, 345; 13, 97, 106) steht der Versagungsgrund der (persönlichen) Unzuverlässigkeit nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck, die Verleiher im Interesse der Leiharbeitnehmer zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Berufstätigkeit zu verpflichten (Becker/Wulfgramm, Komm zum AÜG, 3. Aufl 1985, Art. 1 § 3 Rz 14).
  • BVerfG, 17.07.1961 - 1 BvL 44/55

    Handwerksordnung

    Auszug aus BSG, 06.02.1992 - 7 RAr 140/90
    Denn als subjektive Zulassungsvoraussetzung (vgl dazu BVerfGE 7, 377, 405 ff; 9, 338, 345; 13, 97, 106) steht der Versagungsgrund der (persönlichen) Unzuverlässigkeit nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck, die Verleiher im Interesse der Leiharbeitnehmer zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Berufstätigkeit zu verpflichten (Becker/Wulfgramm, Komm zum AÜG, 3. Aufl 1985, Art. 1 § 3 Rz 14).
  • BVerfG, 16.06.1959 - 1 BvR 71/57

    Hebammenaltersgrenze

    Auszug aus BSG, 06.02.1992 - 7 RAr 140/90
    Denn als subjektive Zulassungsvoraussetzung (vgl dazu BVerfGE 7, 377, 405 ff; 9, 338, 345; 13, 97, 106) steht der Versagungsgrund der (persönlichen) Unzuverlässigkeit nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck, die Verleiher im Interesse der Leiharbeitnehmer zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Berufstätigkeit zu verpflichten (Becker/Wulfgramm, Komm zum AÜG, 3. Aufl 1985, Art. 1 § 3 Rz 14).
  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 3.81

    Gewerberecht - Untersagung - Strohmann - Adressat

    Auszug aus BSG, 06.02.1992 - 7 RAr 140/90
    Ist der Hintermann unzuverlässig, so folgt die Unzuverlässigkeit des Strohmanns bereits daraus, daß er einem Unzuverlässigen die gewerbliche Tätigkeit ermöglicht (BVerwG DÖV 1982, 902; Mörtel/Metzner, aaO, § 4 Rz 18; Sandmann/Marschall, aaO, Art. 1 § 3 Anm 6).
  • BSG, 12.12.1991 - 7 RAr 56/90

    Erlöschen der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus BSG, 06.02.1992 - 7 RAr 140/90
    Denn sie weist, da sie im Fall der Ersterteilung auf ein Jahr zu befristen ist (Art. 1 § 2 Abs. 4 Satz 1 AÜG), nicht die Merkmale der Einmaligkeit bzw der Wirkungsbeschränkung auf längstens 13 Wochen (3 Monate) auf (BSG vom 12. Dezember 1991 - 7 RAr 56/90 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BVerwG, 16.10.1959 - VII C 63.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BSG, 06.02.1992 - 7 RAr 140/90
    Denn wer einen Gewerbebetrieb führen will und hierbei die Einflußnahme eines Dritten, der selbst nicht die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, nicht ausschalten will oder kann, läßt die begründete Vermutung aufkommen, daß er selbst nicht willens oder in der Lage ist, alle Voraussetzungen für eine einwandfreie Betriebsführung zu schaffen (BVerwGE 9, 222; Becker/Wulfgramm, aaO, Art. 1 § 3 Rz 17; Sandmann/Marschall, aaO, Art. 1 § 3 Anm 6).
  • BVerfG, 11.10.1972 - 1 BvL 2/71

    Verfassungswidrigkeit des EinzelHG

    Auszug aus BSG, 06.02.1992 - 7 RAr 140/90
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat gewisse Berufszulassungsvoraussetzungen sogar für verfassungswidrig erklärt (vgl etwa BVerfGE 34, 71, 77).
  • BGH, 23.06.2016 - I ZR 71/15

    Wettbewerbsverstoß: Erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung als

    Die präventive Zugangsschranke gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1 AÜG bezweckt, im Interesse der Sicherheit des sozialen Schutzes der Leiharbeitnehmer unzuverlässige Verleiher von der Arbeitnehmerüberlassung auszuschalten (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung aaO S. 11; BSG, NZA 1992, 1006, 1007; Bayerisches LSG, EzAÜG § 3 AÜG Versagungsgründe Nr. 8, S. 4; LSG Rheinland-Pfalz, EzAÜG § 1 AÜG Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung Nr. 37, S. 10).

    Die für die Erteilung der Erlaubnis erforderliche Zuverlässigkeit setzt keine besondere Fachkunde oder Berufserfahrung, sondern lediglich Grundkenntnisse des Antragstellers voraus, die erwarten lassen, er werde die ihm als Verleiher obliegenden Arbeitgeberpflichten erfüllen (vgl. BSG, NZA 1992, 1006, 1007; Sandmann/Marschall/Schneider, AÜG, Art. 1 § 3 Anm. 12 [Stand: November 2015]).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.06.2019 - L 11 AL 27/19

    Widerruf einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung; Begriff der

    Bei der Zuverlässigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum, der sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (BSG, Urteil vom 06.02.1992 - 7 Rar 140/90 - Wank in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 19. Aufl. 2019, AÜG, § 3 Rn 2).

    Die Unzuverlässigkeit kann sich allerdings auch aus einer Summierung von Umständen und kleineren Verstößen gegen arbeitsrechtliche Vorschriften ergeben, die für sich allein keinen Versagungsgrund rechtfertigen könnten (vgl LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27.06.2018 - L 7 AL 22/18 B ER -) Maßgebend ist hierbei eine Prognose für die Zukunft, d. h. ein aus den vorhandenen tatsächlichen Umständen der Vergangenheit und der Gegenwart gezogener Schluss auf ein wahrscheinliches zukünftiges Verhalten der Antragstellerin (BSG, Urteil vom 06.02.1992 - 7 Rar 140/90 -).

    Nicht auf die Einschätzung der Zuverlässigkeit wirken sich nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 06.02.1992 - 7 Rar 140/90 -) die nicht festzustellende Qualifikation des Geschäftsführers der Antragstellerin bzw die vorhandenen Qualifikationen der Mitarbeiter aus (vgl die Verfügung des SG vom 05.02.2019, Blatt 79 GA, und Schriftsatz der Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 13.02.2019 nebst Anlagen, Blatt 93 GA).

    Aufgrund des Erfordernisses, dass die ordnungsgemäße Ausübung der Arbeitnehmerüberlassung nicht möglich ist, wenn dem Erlaubnisinhaber elementarste Kenntnisse für die Ausübung seines Gewerbes fehlen (vgl dazu BSG, Urteil vom 06.02.1992, aaO), und dem Umstand, dass insoweit auf den Geschäftsführer der juristischen Person abzustellen ist (vgl. Wank, aaO, AÜG § 3 Rn 4), der zudem aufgrund seiner Stellung als alleiniger Gesellschafter maßgeblich die Geschicke der Antragstellerin bestimmen kann, geht der erkennende Senat hier davon aus, dass auch Umstände außerhalb der Tätigkeit für die Antragstellerin selbst - hier die dem Geschäftsführer zuzurechnenden elementaren Defizite in seiner Funktion als Geschäftsführer der R. - die Annahme der Unzuverlässigkeit der Antragstellerin rechtfertigen.

  • BSG, 14.12.2000 - B 11/7 AL 30/99 R

    Erlaubnis zur privaten Arbeitsvermittlung - Zuverlässigkeit -

    Die zu § 35 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) geprägte Formel, wonach unzuverlässig sei, wer nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür biete, daß er Willens oder in der Lage sei, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie, ordnungsgemäße Führung seines Gewerbes zu gewährleisten, habe auch das Bundessozialgericht (BSG) übernommen (BSG SozR 3-7815 Art. 1 § 3 Nr. 3).

    Es liegt nahe, die Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs "Zuverlässigkeit", der für die Verwaltung keinen Beurteilungsspielraum eröffnet, an die Rechtsprechung und Praxis zu anderen Vorschriften mit gewerberechtlichem Einschlag wie § 35 Abs. 1 GewO, § 4 Abs. 1 Nr. 1 Gaststättengesetz oder § 3 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz anzuknüpfen (ebenso: BSG SozR 3-7815 Art. 1 § 3 Nr. 3; Gagel/Fuchs, SGB III, § 293 RdNrn 7 f - Stand Juli 1999).

    Sie dient damit einem überragend wichtigen Gemeinschaftsgut, das nach ständiger Rechtsprechung verhältnismäßige Regelungen selbst der Berufswahl rechtfertigt (BVerfGE 7, 377, 405 ff; BSGE 70, 206, 211 f = SozR 3-4100 § 4 Nr. 3; BSG SozR 3-7815 Art. 1 § 3 Nr. 3 mwN).

  • LSG Sachsen, 27.08.2019 - L 3 AL 70/19

    Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung

    Der Versagungsgrund der Unzuverlässigkeit stellt einen gerichtlich nachprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff dar (vgl. BSG, Urteil vom 6. Februar 1992 - 7 RAr 140/90 - SozR 3-7815 Art. 1 § 3 Nr. 3 = juris Rdnr. 26).

    Maßgebend ist hierbei eine Prognose für die Zukunft, das heißt ein aus den vorhandenen tatsächlichen Umständen der Vergangenheit und der Gegenwart gezogener Schluss auf ein wahrscheinliches zukünftiges Verhalten der Antragstellerin (vgl. BSG, Urteil vom 6. Februar 1992, a. a. O., Rdnr. 26; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. November 2017, a. a. O., Rdnr. 47).

    Führt die Prognose zu keinem klaren Ergebnis, geht dies zu Lasten der Erlaubnisbehörde (vgl. BSG, Urteil vom 6. Februar 1992, a. a. O., 26 m. w. N.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.02.2019 - L 20 AL 188/18

    Anspruch auf Verlängerung einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Überlassung von

    Wann die Voraussetzungen des Versagungsgrundes der Unzuverlässigkeit, der einen gerichtlich nachprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff darstellt (BSG, Urteil vom 6. Februar 1992 - 7 RAr 140/90 Rn. 26), verwirklicht sind, ergibt sich nicht abschließend aus dem AÜG.

    Unter Berücksichtigung der Beispielsfälle des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AÜG und des Schutzzweckes des AÜG muss ein Antragsteller als unzuverlässig angesehen werden, wenn in seiner Person Tatsachen vorliegen, denen zufolge zu besorgen ist, dass er sein Gewerbe nicht in Einklang mit den bestehenden rechtlichen Vorschriften ausüben wird (BSG, Urteil vom 6. Februar 1992 - 7 RAr 140/90 Rn. 26).

    Maßgebend ist hierbei eine Prognose für die Zukunft, d.h. ein aus den vorhandenen tatsächlichen Umständen der Vergangenheit und der Gegenwart gezogener Schluss auf ein wahrscheinliches zukünftiges Verhalten der Antragstellerin, für die - vorbehaltlich einer abschließenden Prüfung im Hauptsacheverfahren - der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht maßgebend sein dürfte (so jedenfalls BSG, Urteil vom 6. Februar 1992 - 7 RAr 140/90 Rn. 26; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27. Juni 2018 - L 7 AL 22/18 B ER Rn. 21).

    Führt die Prognose zu keinem klaren Ergebnis, geht dies zu Lasten der Erlaubnisbehörde (BSG, Urteil vom 06. Februar 1992 - 7 RAr 140/90 a.a.O.).

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 25.05.2020 - L 2 AL 37/19

    Versagung der Erlaubnis bzw. deren Verlängerung zur Arbeitnehmerüberlassung wegen

    Als unzuverlässig ist ein Antragsteller danach anzusehen, wenn in seiner Person Tatsachen vorliegen, denen zufolge zu besorgen ist, dass er sein Gewerbe nicht im Einklang mit den bestehenden rechtlichen Vorschriften ausüben wird (BSG, Urteil vom 6. Februar 1992 - 7 RAr 140/90).

    Soweit in anderen Entscheidungen für die Beurteilung der Prognoseentscheidung auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht abgestellt wird, lagen diesen Entscheidungen andere Sachverhalte zugrunde, in denen nicht die Verlängerung, sondern die Erteilung der Erlaubnis streitig und damit statthafte Klageart - anders als hier - die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage war (vgl. BSG, Urteil vom 6. Februar 1992, 7 RAr 140/90 Rn. 26, juris, Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 05. November 2019, L 7 AL 83/19 B ER, Rn. 25, juris).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.12.2018 - L 7 AL 163/18

    Aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen den Widerruf einer Erlaubnis nach

    Wann die Voraussetzungen des Versagungsgrundes der Unzuverlässigkeit, der einen gerichtlich nachprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff darstellt (Bundessozialgericht , Urteil vom 6. Februar 1992 - 7 RAr 140/90 - SozR 3-7815 Art. 1 § 3 Nr. 3), verwirklicht sind, ergibt sich nicht abschließend aus dem AÜG.

    Als unzuverlässig ist ein Antragsteller danach anzusehen, wenn in seiner Person Tatsachen vorliegen, denen zufolge zu besorgen ist, dass er sein Gewerbe nicht im Einklang mit den bestehenden rechtlichen Vorschriften ausüben wird (BSG, Urteil vom 6. Februar 1992 - 7 RAr 140/90 - SozR 3-7815 Art. 1 § 3 Nr. 3).

    Maßgebend ist ein aus den vorhandenen tatsächlichen Umständen der Vergangenheit und der Gegenwart gezogener Schluss auf ein wahrscheinliches zukünftiges Verhalten des Antragstellers, wobei der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht maßgebend ist (BSG, Urteil vom 6. Februar 1992 - 7 RAr 140/90 - a.a.O.; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. November 2017 - L 2 AL 75/17 B ER).

  • SG Kiel, 05.07.2019 - S 6 AL 2/19

    Recht der Arbeitnehmerüberlassung: Erteilung einer Erlaubnis zur

    Wann die Voraussetzungen des Versagungsgrundes der Unzuverlässigkeit, der einen gerichtlich nachprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff darstellt (vgl. nur BSG, Urteil vom 6. Februar 1992, Az. 7 RAr 140/90 - zitiert nach juris), verwirklicht sind, ergibt sich nicht abschließend aus dem AÜG.

    Unter Berücksichtigung der Beispielsfälle des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AÜG und des Schutzzweckes des AÜG muss ein Antragsteller als unzuverlässig angesehen werden, wenn in seiner Person Tatsachen vorliegen, denen zufolge zu besorgen ist, dass er sein Gewerbe nicht in Einklang mit den bestehenden rechtlichen Vorschriften ausüben wird (vgl. BSG, Urteil vom 6. Februar 1992, Az. 7 RAr 140/90 - zitiert nach juris).

    Maßgebend ist hierbei eine Prognose für die Zukunft, d.h. ein aus den vorhandenen tatsächlichen Umständen der Vergangenheit und der Gegenwart gezogener Schluss auf ein wahrscheinliches zukünftiges Verhalten der Antragstellerin (vgl. BSG, Urteil vom 6. Februar 1992, Az. 7 RAr 140/90; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. November 2017, Az. L 2 AL 75/17 B ER - beide zitiert nach juris), so dass auch Verstöße aus der Vergangenheit zu beachten sind (vgl. nur LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. November 2017, Az. L 2 AL 75/17 B ER - zitiert nach juris).

    In diesem Zusammenhang ist die prognostische Natur der Entscheidung nach § 3 Abs. 1 AÜG zu beachten (vgl. dazu BSG, Urteil vom 6. Februar 1992, Az. 7 RAr 140/90 - zitiert nach juris), d.h. dass die Behörde nicht das Vorliegen des Versagungsgrunds selbst zu beweisen hat, sondern nur die Tatsachen, die diese Annahme rechtfertigen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 2011, Az. L 13 AL 3438/10 ER-B - zitiert nach juris).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.06.2018 - L 7 AL 22/18

    Summierung von kleinen Verstößen; Unzuverlässigkeit des Arbeitgebers; Widerruf

    Wann die Voraussetzungen des Versagungsgrundes der Unzuverlässigkeit, der einen gerichtlich nachprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff darstellt (BSG, Urteil vom 6. Februar 1992 - 7 RAr 140/90 - SozR 3-7815 Art. 1 § 3 Nr. 3 = juris Rn. 26), verwirklicht sind, ergibt sich nicht abschließend aus dem AÜG.

    Unter Berücksichtigung der Beispielsfälle des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AÜG und des Schutzzweckes des AÜG muss ein Antragsteller als unzuverlässig angesehen werden, wenn in seiner Person Tatsachen vorliegen, denen zufolge zu besorgen ist, dass er sein Gewerbe nicht in Einklang mit den bestehenden rechtlichen Vorschriften ausüben wird (BSG, Urteil vom 6. Februar 1992 - 7 RAr 140/90 - SozR 3-7815 Art. 1 § 3 Nr. 3 = juris Rn. 26).

    Maßgebend ist hierbei eine Prognose für die Zukunft, d.h. ein aus den vorhandenen tatsächlichen Umständen der Vergangenheit und der Gegenwart gezogener Schluss auf ein wahrscheinliches zukünftiges Verhalten der Antragstellerin, für die der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht maßgebend ist (BSG, Urteil vom 6. Februar 1992 - 7 RAr 140/90 - SozR 3-7815 Art. 1 § 3 Nr. 3 = juris Rn. 26; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. November 2017 - L 2 AL 75/17 B ER).

  • LSG Sachsen, 14.09.2023 - L 3 AL 41/20

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Beginn der einjährigen Widerrufsfrist;

    Denn in diesem Fall ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) die statthafte Klageart (vgl. BSG, Urteil vom 6. Februar 1992 - 7 RAr 140/90 - SozR 3-7815 Art 1 § 3 Nr. 3 = juris Rdnr. 23) und dementsprechend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht maßgebend für (vgl. BSG, Urteil vom 6. Februar 1992, a. a. O., Rdnr. 26).

    Die Zuverlässigkeit im Sinne dieser Regelung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Prüfung unterliegt (vgl. BSG, Urteil vom 6. Februar 1992, a. a. O., Rdnr. 26, m. w. N.).

    Unter Berücksichtigung dieser Beispielsfälle ("insbesondere") und des Schutzzweckes des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes muss ein Antragsteller als unzuverlässig angesehen werden, wenn in seiner Person Tatsachen vorliegen, denen zufolge zu besorgen ist, dass er sein Gewerbe nicht in Einklang mit den bestehenden rechtlichen Vorschriften ausüben wird (vgl. BSG, Urteil vom 6. Februar 1992, a. a. O., m. w. N.).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.11.2019 - L 7 AL 83/19
  • BSG, 16.02.2012 - B 4 AS 77/11 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermittlungsgutschein - Ausschluss des

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.08.2019 - L 11 AL 49/19
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.11.2019 - L 11 AL 46/19
  • BSG, 19.03.1992 - 7 RAr 34/91

    Begriff der Auflage iS. des Art. 1 § 2 Abs. 2 AÜG

  • SG Frankfurt/Main, 01.09.2022 - S 15 AL 168/22

    Arbeitnehmerüberlassung

  • LSG Hamburg, 30.09.2019 - L 2 AL 42/19

    Voraussetzungen einer Versagung der Genehmigung zur Arbeitnehmerüberlassung

  • LSG Hamburg, 20.08.2019 - L 2 AL 42/19
  • LSG Hamburg, 09.10.2020 - L 2 AL 32/20

    Widerruf der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung bei Verstoß gegen die

  • LSG Hamburg, 01.10.2015 - L 2 AL 39/15

    Einstweiliger Rechtschutz gegen die Versagung einer Erlaubnis nach dem

  • LSG Schleswig-Holstein, 28.02.2020 - L 3 AL 27/20

    Voraussetzungen eines Widerrufs der erteilten Erlaubnis zur

  • LSG Bayern, 08.11.2002 - L 8 AL 268/99

    Rechtmäßigkeit der Versagung des gewerbmäßigen Betriebs der Überlassung von

  • SG Aachen, 08.08.2022 - S 25 AL 4/21
  • LSG Bayern, 08.08.2002 - L 8 AL 268/99

    Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Betrieb der Überlassung von Leiharbeitnehmern an

  • LSG Hamburg, 25.03.2020 - L 2 AL 8/20

    Voraussetzungen der Versagung der Erlaubnis bzw. Verlängerung der

  • BSG, 30.06.2008 - B 11a AL 184/07 B
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.12.2018 - L 7 AL 156/18
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