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   ArbG Wetzlar, 22.11.1995 - 2 BV 8/95   

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https://dejure.org/1995,6504
ArbG Wetzlar, 22.11.1995 - 2 BV 8/95 (https://dejure.org/1995,6504)
ArbG Wetzlar, Entscheidung vom 22.11.1995 - 2 BV 8/95 (https://dejure.org/1995,6504)
ArbG Wetzlar, Entscheidung vom 22. November 1995 - 2 BV 8/95 (https://dejure.org/1995,6504)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Tragen der Kosten einer Schulungsveranstaltung; Erforderlichkeit des Besuchs der Schulungsveranstaltung; Beteiligung des Betriebsrates bei der Zertifizierung eines Betriebes oder Unternehmens durch stufenweise Maßnahmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • soliserv.de (Leitsatz, ZIP-Datei)

    § 37 Abs. 6, Abs. 7 BetrVG; § 40 BetrVG
    Betriebsrat muß sich über ISO 9000 f auskennen

    Teil einer Urteilssammlung, nach Entpacken: Dateiname entspricht Aktenzeichen

Papierfundstellen

  • NZA-RR 1996, 336
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.12.2010 - 10 TaBV 37/10

    Erforderlichkeit einer Spezialschulung für mehrere Mitglieder der

    So habe das Arbeitsgericht Wetzlar mit Beschluss vom 22.11.1995 (2 BV 8/95) die Teilnahme von zwei Betriebsratsmitgliedern an einer Schulung jedenfalls dann für erforderlich gehalten, wenn der Betriebsrat aus 11 Mitgliedern besteht.

    Auf die vom Antragsteller zitierte Rechtsprechung des Arbeitsgerichts Wetzlar (Urteil vom 22.11.1995 - 2 BV 8/95 - NZA-RR 1996, 336) zur Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung über Inhalte und Methoden der Zertifizierung nach "ISO 9000-9004" kommt es nicht an.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.03.2005 - 1 TaBV 40/04

    Erforderlichkeit einer Schulungsveranstaltung für Betriebsratsmitglieder zum

    Zudem ist eine fünfwöchige Schulung für mehr als 4.000,- EURO Schulungskosten allein im Hinblick auf eine einzuführende EFQM-Qualitätssicherung schon ihrem Betrag und ihrer Dauer nach nicht ohne weiteres für angemessen zu erachten (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, 29.11.1996, NZA-RR 1997, 215 [216 f.]; ArbG Wetzlar, 22.11.1995, NZA-RR 1996, 336 f.).
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