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   ArbG Hamburg, 23.02.2005 - 18 Ca 131/04   

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https://dejure.org/2005,8964
ArbG Hamburg, 23.02.2005 - 18 Ca 131/04 (https://dejure.org/2005,8964)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 23.02.2005 - 18 Ca 131/04 (https://dejure.org/2005,8964)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 23. Februar 2005 - 18 Ca 131/04 (https://dejure.org/2005,8964)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung und Beschäftigung; Begriff des "Rechtsverhältnisses"; Feststellungsinteresse für eine Kündigungsschutzklage; Anfoderungen an das Bestehen eines "wichtigen Grundes" für eine außerordentliche Kündigung; Anlegung eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unverhältnismäßige fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung - titulierbarer Beschäftigungsanspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Zur Druckkündigung gegenüber einem Arbeitnehmer vor dem Hintergrund des Vorwurfs der sexuellen Belästigung - Arbeitgeber hat sich zunächst schützend vor seinen Arbeitnehmer zu stellen

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2005, 306
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus ArbG Hamburg, 23.02.2005 - 18 Ca 131/04
    Die Kammer schließt sich der Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Februar 1985 (GS 1/84, EZA § 611 BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 9 = AP Nr. 14 zu § 611 BGB) an, nach der ein Beschäftigungsanspruch in der Regel titulierbar ist, wenn ein Arbeitsgericht die Unwirksamkeit einer Kündigung feststellt.
  • BAG, 10.02.1999 - 2 ABR 31/98

    Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

    Auszug aus ArbG Hamburg, 23.02.2005 - 18 Ca 131/04
    Dies gilt sowohl bei Störungen im Vertrauensbereich als auch bei solchen im Leistungsbereich (BAG, Beschluss vom 10. Februar 1999, 2 ABR 31/98, EzA § 15 KSchG Nr. 47 = AP Nr. 42 zu § 15 KSchG 1969).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.06.2016 - 3 Sa 24/16

    Wiederholungskündigung - Kündigungsgrund der sexuellen Belästigung

    Er hat dabei den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (zutr. ArbG Hmb. 23.2.2005 NZA-RR 2005, 306; LAG Nds. 29.11.2008 - 1 Sa 547/08, EzA-SD 3/2009 S. 4 LS; LAG BW 17.7.2 013 LAGE § 12 AG Nr. 3).

    Reicht eine Abmahnung (vgl. dazu ArbG Hmb. 23.2.2005 NZA-RR 2005, 306; LAG Hessen 27.2.2012 NZA-RR 2012, 471) nicht aus um die Fortsetzung sexueller Belästigungen mit der gebotenen Sicherheit zu unterbinden und kommt eine Umsetzung oder Versetzung des Störers nicht in Betracht, kann der Arbeitgeber mit einer Kündigung auf die sittlichen Verfehlungen reagieren.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.12.2015 - 3 Sa 296/15

    Fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung

    Er hat dabei den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (zutr. ArbG Hmb. 23.2.2005 NZA-RR 2005, 306; LAG Nds. 29.11.2008 - 1 Sa 547/08, EzA-SD 3/2009 S. 4 LS; LAG BW 17.7.2 013 LAGE § 12 AG Nr. 3).

    Reicht eine Abmahnung (vgl. dazu ArbG Hmb. 23.2.2005 NZA-RR 2005, 306; LAG Hessen 27.2.2012 NZA-RR 2012, 471) nicht aus um die Fortsetzung sexueller Belästigungen mit der gebotenen Sicherheit zu unterbinden und kommt eine Umsetzung oder Versetzung des Störers nicht in Betracht, kann der Arbeitgeber mit einer Kündigung auf die sittlichen Verfehlungen reagieren.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.12.2015 - 3 Sa 335/15

    Sexuelle Belästigung - suchtbedingte Ausfallerscheinung

    Er hat dabei den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (zutr. ArbG Hmb. 23.2.2005 NZA-RR 2005, 306; LAG Nds. 29.11.2008 - 1 Sa 547/08, EzA-SD 3/2009 S. 4 LS; LAG BW 17.7.2 013 LAGE § 12 AG Nr. 3).

    Reicht eine Abmahnung (vgl. dazu ArbG Hmb. 23.2.2005 NZA-RR 2005, 306; LAG Hessen 27.2.2012 NZA-RR 2012, 471) nicht aus um die Fortsetzung sexueller Belästigungen mit der gebotenen Sicherheit zu unterbinden und kommt eine Umsetzung oder Versetzung des Störers nicht in Betracht, kann der Arbeitgeber mit einer Kündigung auf die sittlichen Verfehlungen reagieren.

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