Rechtsprechung
   OLG Hamm, 20.02.2002 - 8 U 117/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,8008
OLG Hamm, 20.02.2002 - 8 U 117/01 (https://dejure.org/2002,8008)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.02.2002 - 8 U 117/01 (https://dejure.org/2002,8008)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20. Februar 2002 - 8 U 117/01 (https://dejure.org/2002,8008)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,8008) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Zustimmung zu einer Neuregelung der Verwaltung und Benutzung eines Hausgrundstücks i.R.e. Zwangsversteigerungsverfahrens; Unabhängiges Recht jedes Ehegatten auf Mitbenutzung einer Ehewohnung aufgrund der ehelichen Lebensgemeinschaft

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Keine Begfugnis des Konkursverwalters zur Verwertung des Wohnungs-Nutzungsrechts des Ehegatten des Gemeinschuldners

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2002, 631
  • NZM 2003, 125
  • NZG 2002, 864
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 17.05.1983 - IX ZR 14/82

    Neuregelung der Verwaltung und der Nutzung eines gemeinsamen Hauses nach

    Auszug aus OLG Hamm, 20.02.2002 - 8 U 117/01
    In diesem Fall wird die Miteigentumsgemeinschaft durch die eheliche Lebensgemeinschaft überlagert (BGH NJW 1983, 1845, 1846), in dem Konflikt zwischen der Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft und den Interessen Dritter ist der verfassungsrechtlich verankerte Schutz von Ehe und Familie in Artikel 6 GG zu berücksichtigen.
  • BGH, 04.02.1982 - IX ZR 88/80

    Verwaltung und Benutzung einer beiden Ehegatten gehörenden Eigentumswohnung nach

    Auszug aus OLG Hamm, 20.02.2002 - 8 U 117/01
    Wenn - wie hier - bei dem Erwerb des Hausgrundstücks eine Vereinbarung zwischen den Ehegatten getroffen worden war, gemeinsam in der Wohnung zu leben, ohne dem jeweils anderen Zahlungen für die Mitbenutzung des Miteigentumsanteils zu leisten, wird ein Anspruch auf Änderung der bisherigen Verwaltungsregelung für den Fall anerkannt, daß nachträglich tatsächliche Veränderungen eingetreten sind, die ein Festhalten an der bisherigen Verwaltungsvereinbarung unerträglich erscheinen lassen (BGHZ 34, 367; BGH NJW 1982, 1753; Erman/Aderholt, 10. Aufl. § 745 Rdn. 6; Staudinger-Langhein, § 745 Rdn. 50).
  • BGH, 07.04.1978 - V ZR 154/75

    Besitzrecht an der Ehewohnung

    Auszug aus OLG Hamm, 20.02.2002 - 8 U 117/01
    Selbst wenn man die Auffassung des Landgerichts nicht teilt, aus dem Umstand, daß aufgrund der ehelichen Lebensgemeinschaft jeder Ehegatte ein von den Eigentumsverhältnissen unabhängiges Recht auf Mitbenutzung der Ehewohnung habe (BGH NJW 1978, 1529, NJW 1977, 43; Staudinger-Langhein, § 745 Rdn. 61; Graba, NJW 1987, 1721, 1722), folge die Unanwendbarkeit des § 745 BGB, ist der Gesichtspunkt der Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft gemäß § 1353 BGB sowie der Schutz des Art. 6 GG jedenfalls im Rahmen der Abwägung einer billigen Regelung nach § 745 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen (MünchKomm-K. Schmidt, 3. Aufl., §§ 744, 745 Rdn. 28).
  • BGH, 16.03.1961 - II ZR 190/59

    Verwaltung einer Gemeinschaft

    Auszug aus OLG Hamm, 20.02.2002 - 8 U 117/01
    Wenn - wie hier - bei dem Erwerb des Hausgrundstücks eine Vereinbarung zwischen den Ehegatten getroffen worden war, gemeinsam in der Wohnung zu leben, ohne dem jeweils anderen Zahlungen für die Mitbenutzung des Miteigentumsanteils zu leisten, wird ein Anspruch auf Änderung der bisherigen Verwaltungsregelung für den Fall anerkannt, daß nachträglich tatsächliche Veränderungen eingetreten sind, die ein Festhalten an der bisherigen Verwaltungsvereinbarung unerträglich erscheinen lassen (BGHZ 34, 367; BGH NJW 1982, 1753; Erman/Aderholt, 10. Aufl. § 745 Rdn. 6; Staudinger-Langhein, § 745 Rdn. 50).
  • BGH, 13.10.1976 - IV ZR 89/75

    Keine Klage auf Herausgabe der Ehewohnung während des Eheprozesses

    Auszug aus OLG Hamm, 20.02.2002 - 8 U 117/01
    Selbst wenn man die Auffassung des Landgerichts nicht teilt, aus dem Umstand, daß aufgrund der ehelichen Lebensgemeinschaft jeder Ehegatte ein von den Eigentumsverhältnissen unabhängiges Recht auf Mitbenutzung der Ehewohnung habe (BGH NJW 1978, 1529, NJW 1977, 43; Staudinger-Langhein, § 745 Rdn. 61; Graba, NJW 1987, 1721, 1722), folge die Unanwendbarkeit des § 745 BGB, ist der Gesichtspunkt der Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft gemäß § 1353 BGB sowie der Schutz des Art. 6 GG jedenfalls im Rahmen der Abwägung einer billigen Regelung nach § 745 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen (MünchKomm-K. Schmidt, 3. Aufl., §§ 744, 745 Rdn. 28).
  • BGH, 20.12.1951 - IV ZR 24/51

    Trennung der Ehegatten

    Auszug aus OLG Hamm, 20.02.2002 - 8 U 117/01
    In einer durch äußere Umstände verursachten auch längerfristigen Abwesenheit eines Ehegatten etwa infolge mehrjähriger Untersuchungs- oder Strafhaft liegt noch nicht die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft und damit der ehelichen Lebensgemeinschaft (BGHZ 4, 279, 281; BGHZ 38, 266, 268; OLG Hamm, FamRZ 1975, 346).
  • BGH, 23.11.1962 - IV ZR 134/62

    Dreijahresfrist des § 48 Abs. 1 EheG

    Auszug aus OLG Hamm, 20.02.2002 - 8 U 117/01
    In einer durch äußere Umstände verursachten auch längerfristigen Abwesenheit eines Ehegatten etwa infolge mehrjähriger Untersuchungs- oder Strafhaft liegt noch nicht die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft und damit der ehelichen Lebensgemeinschaft (BGHZ 4, 279, 281; BGHZ 38, 266, 268; OLG Hamm, FamRZ 1975, 346).
  • LG Frankfurt/Main, 17.12.1998 - 3 O 266/97

    Widerrechtliche Drohung durch Programmsperre

    Auszug aus OLG Hamm, 20.02.2002 - 8 U 117/01
    die ihrer Ansicht nach entgegenstehende Rechtskraft der Entscheidung in dem zwischen den Parteien zuvor geführten Rechtsstreit 3 O 266/97 LG Essen berufen und die Höhe des zu erzielenden Mietzinses bestritten.
  • OLG Schleswig, 29.01.2004 - 5 U 46/97

    Bewertung des "Good-will" bei Auseinandersetzung einer ärztlichen

    Die Möglichkeit einer Mitnahme des jeweils eigenen Patientenstammes bei Ausscheiden eines von zwei Partnern einer Gemeinschaftsarztpraxis stellt nur dann einen angemessenen Ausgleich des hälftigen "Goodwill" der Praxis dar, wenn die Möglichkeit der Weiterbehandlung für den Ausscheidendenden realistisch ist und die medizinische, wirtschaftliche und soziale Kompetenz der Partner annähernd vergleichbar ist (Abgrenzung zu OLG Celle NZG 2002, 864).

    Zum anderen liegt es aber auch nicht derart, dass dem Partner die Mitnahme von Patienten lediglich nicht - etwa durch eine Wettbewerbsabrede - vertraglich untersagt worden ist und dieser in ebenso naheliegender wie auch praktizierter Weise von dieser faktischen Mitnahmemöglichkeit hätte Gebrauch machen können, sodass deshalb schon durch die praktizierte Mitnahme von Patienten ein Ausgleich des "Goodwill" als erfolgt angesehen werden muss (so etwa OLG Celle NZG 2002, 864, 864 für den Fall des Ausscheidens eines Zahnarztes aus einer gemeinschaftlichen Zahnarztpraxis unter Niederlassung in der Nähe und Mitnahme seiner bisherigen Patienten).

  • OLG Nürnberg, 24.06.2005 - 5 U 215/05

    Verpflichtung des Insolvenzschuldners, der gemeinsam it seiner Familie ein zur

    Auch das OLG Hamm hat es in seinem Urteil vom 20.02.2002 (NZI 2002, 631) abgelehnt, einem Insolvenzverwalter einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung gegen die Ehefrau eines Insolvenzschuldners zuzuerkennen, die dessen Miteigentumsanteil an einer Eigentumswohnung nutzte, während er sich in Strafhaft befand.
  • LG Dortmund, 30.05.2008 - 3 O 50/07

    Voraussetzungen des Ausscheidens aus einer freiberuflichen Sozietät;

    Denn der Goodwill bezieht sich auf Ertragserwartungen und steht daher ohnehin unter der stets ungewissen Prämisse künftiger Realisierung (OLG Celle NZG 2002, 864).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht