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   AG Köln, 29.08.2000 - 71 IK 85/99   

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https://dejure.org/2000,17306
AG Köln, 29.08.2000 - 71 IK 85/99 (https://dejure.org/2000,17306)
AG Köln, Entscheidung vom 29.08.2000 - 71 IK 85/99 (https://dejure.org/2000,17306)
AG Köln, Entscheidung vom 29. August 2000 - 71 IK 85/99 (https://dejure.org/2000,17306)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NZI 2000, 492
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 25.10.2001 - IX ZR 17/01

    Benachteiligung der Gläubiger durch Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen

    Entgegen der Auffassung der Beklagten - die sich auf ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 2000 (2/4 O 9/00) stützt - gehörten die von der Gesamtvollstreckungsschuldnerin überwiesenen Beträge in vollem Umfang zu ihrem eigenen Vermögen (in diesem Sinne auch OLG Hamburg ZIP 2001, 708, 710 m. zust. Anm. v. Bender EWiR 2001, 577, 578; LG Hamburg ZInsO 2001, 568, 571; LG Kiel ZIP 2001, 1726 f; LG Stuttgart ZIP 2001, 2014, 2015; LG Coburg ZInsO 2001, 973 f; AG Düsseldorf NZI 2000, 492, 493; a.M. Brückl/Kersten NZI 2001, 288, 291 Fußn. 44).
  • OLG Köln, 01.12.2000 - 2 W 202/00

    Insolvenzrecht: Schuldenbereinigungsplanverfahren

    Insoweit ist es dem Inkassounternehmen in einem gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren zwar verwehrt, in eigener Person eine Stellungnahme abzugeben, da es sich hierbei um eine Handlung in einen gerichtlichen Verfahren handelt (vgl. Vallender/Caliebe, ZInsO 2000, 301 [302]; vgl. auch: AG Köln, NZI 2000, 492).
  • OLG Köln, 22.12.2000 - 2 W 165/00

    Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens; Einwendungen der Gläubiger gegen

    So ist es Inkassounternehmen in einem gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren verwehrt, selbst eine Stellungnahme abzugeben, da es sich hierbei um eine Handlung in einen gerichtlichen Verfahren handelt (vgl. Vallender/Caliebe, ZInsO 2000, 301 [302]; vgl. auch: AG Köln, NZI 2000, 492).
  • OLG Köln, 22.12.2000 - 2 W 164/00

    Zustimmung zu einem Schuldenbereinigungsplan bzgl. der Eröffnung eines

    So ist es Inkassounternehmen in einem gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren verwehrt, selbst eine Stellungnahme abzugeben, da es sich hierbei um eine Handlung in einen gerichtlichen Verfahren handelt (vgl. Vallender/Caliebe, ZInsO 2000, 301 [302]; vgl. auch: AG Köln, NZI 2000, 492).
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