Rechtsprechung
BayObLG, 25.06.1998 - 2Z BR 10/98 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erforderlichkeit der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bei vom einer ursprünglichen Zustand der Anlage abweichenden Errichtung eines Spielplatzes; Berücksichtigung des Vorliegens einer baulichen Umgestaltung des gemeinschaftlichen Eigentums; Umfang der Verpflichtung ...
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Kinderspielplatz; Mehrheitsbeschluß; Baurecht; Kinderschaukel; Versetzung; Bauordnung; Spielplatz
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
WEG § 22 Abs. 1; BayBO Art. 8 Abs. 1
Zugänglichkeit für Beschlüsse bei der Anlage eines baurechtlich vorgeschriebenen Kinderspielplatzes - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Schwabach - 1 UR II 72/96
- LG Nürnberg-Fürth, 17.12.1997 - 14 T 6034/97
- BayObLG, 25.06.1998 - 2Z BR 10/98
Papierfundstellen
- NZM 1998, 817
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (4)
- BayObLG, 28.09.1995 - 2Z BR 11/95
Beseitigung der von einer Kinderschaukel ausgehenden Beeinträchtigung, die der …
Auszug aus BayObLG, 25.06.1998 - 2Z BR 10/98
c) Es kann offen bleiben, ob der Verwalter auf Beseitigung der von ihm vor Haus Nr. 2 aufgestellten Schaukel in Anspruch genommen werden könnte (vgl. hierzu BayObLG FGPrax 1995, 231 f.). - BayObLG, 03.07.1991 - BReg. 2 Z 29/91
Errichtung eines Zauns als bauliche Veränderung eines Grundstücks gemäß § 22 Abs. …
Auszug aus BayObLG, 25.06.1998 - 2Z BR 10/98
a) Die Anlage eines 120 m² großen Kinderspielplatzes auf der Gemeinschaftsfläche zwischen Haus Nr. 2 und 4 anstelle des vom Bauträger erstellten wesentlich kleineren Spielplatzes zwischen Haus Nr. 8 und 10 bedarf dann nicht als bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums im Sinn von § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG der Zustimmung aller nachteilig betroffenen Wohnungseigentümer, wenn sie der erstmaligen Herstellung eines nach den Plänen oder der Baubeschreibung oder sonst ordnungsmäßigen Zustands dient (BayObLGZ 1989, 437/438; BayObLG NJW-RR 1991, 1362). - BayObLG, 08.05.1991 - BReg. 2 Z 33/91
Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen durch einen Verwalter ohne Beiziehung …
Auszug aus BayObLG, 25.06.1998 - 2Z BR 10/98
Sie kann daher mit Mehrheit beschlossen werden (vgl. BayObLG ZMR 1980, 381/382; NJW-RR 1992, 81/83; LG Freiburg ZMR 1979, 382/383;… Palandt/Bassenge BGB 57. Aufl. Rn. 5, Bärmann/Merle WEG 7. Aufl. Rn. 18, Bärmann/Pick WEG 14.Aufl. Rn. 13, jeweils zu § 22 WEG ; Weitnauer/Lüke WEG 8.Aufl. § 21 Rn.32). - BayObLG, 21.11.1989 - BReg. 2 Z 123/89
Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer über bauliche Veränderungen nur …
Auszug aus BayObLG, 25.06.1998 - 2Z BR 10/98
a) Die Anlage eines 120 m² großen Kinderspielplatzes auf der Gemeinschaftsfläche zwischen Haus Nr. 2 und 4 anstelle des vom Bauträger erstellten wesentlich kleineren Spielplatzes zwischen Haus Nr. 8 und 10 bedarf dann nicht als bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums im Sinn von § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG der Zustimmung aller nachteilig betroffenen Wohnungseigentümer, wenn sie der erstmaligen Herstellung eines nach den Plänen oder der Baubeschreibung oder sonst ordnungsmäßigen Zustands dient (BayObLGZ 1989, 437/438; BayObLG NJW-RR 1991, 1362).
- BGH, 19.09.2002 - V ZB 37/02
Ermittlung von Abstimmungsergebnissen einer Wohnungseigentümerversammlung
2 Z 33/91">NJW-RR 1992, 81, 83; NZM 1998, 817; OLG Hamm, OLGZ 1982, 260, 262; OLG Celle, OLGZ 1986, 397, 400; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 21 Rdn. 130, § 22 Rdn. 18; Weitnauer/Lüke, aaO, § 21 Rdn. 31; ders., PiG 48, 41, 46; Staudinger/Bub, aaO, § 21 Rdn. 176). - LG Hamburg, 27.01.2016 - 318 S 5/15
Beschlussanfechtung im Wohnungseigentumsverfahren: Einstimmigkeitserfordernis für …
Aus der beklagtenseits zitierten Rechtsprechung des BayObLG vom 25.06.1998 - 2Z BR 10/98 folgt keine andere Entscheidung. - LG Wuppertal, 03.03.2006 - 10 T 113/04
Anfechtung des Beschlusses einer Eigentümerversammlung zur Schaffung von …
Dem gesetzlichen Grundsatz entspricht es, dass der oder die erforderlichen Spielplätze auf dem Grundstück errichtet werden (vgl. Bay ObLG NZM 1998, 817).