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   LG Neuruppin, 04.04.2008 - 11 Qs 19/08   

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https://dejure.org/2008,34183
LG Neuruppin, 04.04.2008 - 11 Qs 19/08 (https://dejure.org/2008,34183)
LG Neuruppin, Entscheidung vom 04.04.2008 - 11 Qs 19/08 (https://dejure.org/2008,34183)
LG Neuruppin, Entscheidung vom 04. April 2008 - 11 Qs 19/08 (https://dejure.org/2008,34183)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2009, 250
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 29.04.2004 - C-476/01

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTEN

    Auszug aus LG Neuruppin, 04.04.2008 - 11 Qs 19/08
    Nach Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 u. 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.07.1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 02.06.1997 ist es einem Mitgliedsstaat verwehrt, das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeuges aufgrund eines in einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins und damit dessen Gültigkeit in seinem Hoheitsgebiet deshalb nicht anzuerkennen, weil sich sein Inhaber, dem in dem erstgenannten Staat eine vorher erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden war, nicht der nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach dem genannten Entzug erforderlichen Fahreignungsprüfung unterzogen hat, wenn die mit diesen Entzug verbundene Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis abgelaufen war, als der Führerschein in dem anderen Mitgliedsstaat ausgestellt wurde (vgl. EuGH in NJW 2004, 1725 ff. [EuGH 29.04.2004 - C 476/01] ; 2006, 2173 ff.) .

    Auch verleiht die genannte Vorschrift dem Ausstellungsmitgliedsstaat eine ausschließliche Zuständigkeit, sich zu vergewissern, dass der Führerschein unter Beachtung der in Art. 7 Abs. 1 und 9 dieser Richtlinie vorgesehenen Wohnsitzvoraussetzung ausgestellt wurde mit der Konsequenz, dass es einem Aufnahmemitgliedsstaat (hier die Bundesrepublik) bei einer in seinem Hoheitsgebiet vorgenommenen Straßenverkehrskontrolle verwehrt ist, die Anerkennung eines Führerscheins, der dem Führer eines Kraftfahrzeuges von einem anderen Mitgliedsstaat (hier Polen) ausgestellt wurde, mit der Begründung zu verweigern, dass Zweifel an der Wohnsitzvoraussetzung bestehen (EuGH in NJW 2004, 1725 ff. [EuGH 29.04.2004 - C 476/01] ).

  • EuGH, 06.04.2006 - C-227/05

    Halbritter - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie

    Auszug aus LG Neuruppin, 04.04.2008 - 11 Qs 19/08
    Nach Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 u. 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.07.1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 02.06.1997 ist es einem Mitgliedsstaat verwehrt, das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeuges aufgrund eines in einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins und damit dessen Gültigkeit in seinem Hoheitsgebiet deshalb nicht anzuerkennen, weil sich sein Inhaber, dem in dem erstgenannten Staat eine vorher erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden war, nicht der nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach dem genannten Entzug erforderlichen Fahreignungsprüfung unterzogen hat, wenn die mit diesen Entzug verbundene Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis abgelaufen war, als der Führerschein in dem anderen Mitgliedsstaat ausgestellt wurde (vgl. EuGH in NJW 2004, 1725 ff. [EuGH 29.04.2004 - C 476/01] ; 2006, 2173 ff.) .
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