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   OLG Düsseldorf, 10.09.1991 - 5 Ss (OWi) 357/91 - (OWi) 148/91 I   

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https://dejure.org/1991,2340
OLG Düsseldorf, 10.09.1991 - 5 Ss (OWi) 357/91 - (OWi) 148/91 I (https://dejure.org/1991,2340)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.09.1991 - 5 Ss (OWi) 357/91 - (OWi) 148/91 I (https://dejure.org/1991,2340)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10. September 1991 - 5 Ss (OWi) 357/91 - (OWi) 148/91 I (https://dejure.org/1991,2340)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • MDR 1992, 285
  • NZV 1992, 43
  • NZV 1992, 43 Anmerkung[
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 21.02.1984 - 2 BvR 1244/83

    Schwerer und unabwendbarer Nachteil imZusammenhang von Geldbußen wegen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.09.1991 - 5 Ss OWi 357/91
    Das BVerfG hat jedoch entschieden, daß eine Verfassungsbeschwerde dann keinen Erfolg hat, wenn die festgesetzte Geldbuße keinen schweren und unabwendbaren Nachteil i.S. von § 93 a BVerfGG a.F.(vgl. § 93 c S.2 BVerfGG n.F.) darstellt, und daß dies bei Geldbußen der Fall ist, die den Betrag von 80 DM nicht erreichen und nicht in das Verkehrszentralregister eingetragen werden (BVerfGE 66, 211 ).
  • OLG Düsseldorf, 16.02.1999 - 5 Ss OWi 3/99
    An der gegenteiligen Auffassung, nach der bei Geldbußen von nicht mehr als 75,- DM die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Versagung des rechtlichen Gehörs ausscheidet, weil in diesen Fällen die Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg haben würde (NZV 1992, 43 = VRS 82, 44), hält der Senat nach der Neuregelung des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht mehr fest.

    Zwar hat der Senat in seiner Entscheidung vom 10. September 1991 - 5 Ss (OWi) 357/91 - 148/91 I, abgedruckt in NStE Nr. 18 zu § 80 OWiG = NZV 1992, 43 f. = VRS 82, 44 ff., die Auffassung vertreten, bei Geldbußen von nicht mehr als 75 Deutsche Mark komme die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG a.F. = § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG n.F.) grundsätzlich nicht in Betracht, weil in solchen Fällen eine Verfassungsbeschwerde wegen Fehlens eines schweren Nachteils im Sinne des § 93 a BVerfGG a.F. keinen Erfolg habe.

  • OLG Jena, 09.12.2003 - 1 Ss 314/03

    Bußgeldverfahren, rechtliches Gehör, letztes Wort, Verfahrensrüge

    Dem Gebot des rechtlichen Gehörs wird bereits entsprochen, wenn der Betroffene Gelegenheit zur Äußerung hatte und zwar auch zur schriftlichen Äußerung, soweit die mündliche Anhörung nicht vorgeschrieben ist (BayObLG NZV 1992, 43, 44; Wieser, a. a. O.).

    Nur dann, wenn der Betroffene überhaupt keine Möglichkeit hatte, sich zu allen entscheidungserheblichen und ihm nachteiligen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern, liegt ein Verfassungsverstoß vor (vgl. BayObLG NZV 1992, 43, 44; Wieser, a. a. O.).

  • BayObLG, 30.03.1992 - 3 ObOWi 24/92

    Verfahrensverstoß; Versagung; Rechtliches Gehör; Zulassungsbeschränkung;

    Der Senat vermag sich der beiläufig geäußerten Auffassung des OLG Düsseldorf (NZV 1992, 43/44; nunmehr auch Göhler NStZ 1991, 77) nicht anzuschließen, wonach eine Zulassung der Rechtsbeschwerde Wegen Versagung rechtlichen Gehörs bei geringfügigen Geldbußen nicht geboten sei, weil eine hierauf gestützte Verfassungsbeschwerde mangels schweren und unabwendbaren Nachteils im Sinne von § 93 a BVerfGG a.F. (§ 93 c Abs. 2 BVerfGG n. F.) grundsätzlich keinen Erfolg haben könne.

    Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf (NZV 1992, 43/44) erfordert keine Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 GVG , da diese Entscheidung nicht auf der abweichenden Meinung beruht, sondern sich vielmehr darauf stützt, dass rechtliches Gehör nicht versagt worden sei.

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