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   OLG Saarbrücken, 27.07.1992 - Ss (B) 48/92 (85/92)   

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https://dejure.org/1992,4622
OLG Saarbrücken, 27.07.1992 - Ss (B) 48/92 (85/92) (https://dejure.org/1992,4622)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 27.07.1992 - Ss (B) 48/92 (85/92) (https://dejure.org/1992,4622)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 27. Juli 1992 - Ss (B) 48/92 (85/92) (https://dejure.org/1992,4622)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Grobe Pflichtverletzung; Zulässige Höchstgeschwindigkeit; Geschwindigkeitsbegrenzung; Verantwortungsloses Handeln

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BKatV § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; StVG § 25 Abs. 1

Papierfundstellen

  • NZV 1993, 38
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 11.09.1997 - 4 StR 638/96

    Voraussetzungen der Anordnung eines Fahrverbots bei einer auf Fahrlässigkeit

    Eine grobe Pflichtverletzung kann ihm nur vorgehalten werden, wenn seine wegen ihrer Gefährlichkeit objektiv schwerwiegende Zuwiderhandlung subjektiv auf groben Leichtsinn, grobe Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit zurückgeht (BVerfG DAR 1996, 196, 197; BayObLG NZV 1990, 401; 1994, 370; OLG Saarbrücken NZV 1993, 38, 39; Geppert DAR 1997, 260, 263; Hentschel in Festschrift für Salger, 1995, S. 471, 472 f.; ders. in Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 34. Aufl. § 25 StVG Rdn. 14; Deutscher NZV 1997, 20; aA OLG Düsseldorf DAR 1992, 271).
  • OLG Hamm, 22.11.2007 - 3 Ss OWi 641/07

    Geschwindigkeitsüberschreitung; Feststellungen; grobe Pflichtwidrigkeit;

    Es wird damit dem Umstand Rechnung getragen, dass das Überschreiten zulässiger Höchstgeschwindigkeit in dem dort erwähnten Ausmaß regelmäßig besonders gefährlich ist und auf ein höheres Maß an Leichtsinn und Gleichgültigkeit des betreffenden Kraftfahrers gegenüber den Erfordernissen der Verkehrssicherheit hindeutet (vgl. OLG Saarbrücken NZV 1993, 38 f.).

    Insoweit bedarf es Feststellungen zur Gesamtsituation des Verkehrsverstoßes um dem Rechtsbeschwerdegericht die Beurteilung zu ermöglichen, ob der Betroffene auch in subjektiver Hinsicht so verantwortungslos gehandelt hat, dass eine die Anordnung des Fahrverbots rechtfertigende grobe Pflichtverletzung gegeben war (OLG Saarbrücken NZV 1993, 38, 39).

  • OLG Frankfurt, 08.12.2004 - 2 Ss OWi 411/04

    OWi-Recht: Kein qualifizierter Rotlichtverstoß bei "Mitziehenlassen"

    Eine grobe Pflichtverletzung kann ihm nur vorgehalten werden, wenn seine wegen ihrer Gefährlichkeit objektiv schwerwiegende Zuwiderhandlung subjektiv auf groben Leichtsinn, grobe Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit zurückgeht (vgl. BVerfG DAR 1996, 196, 197; BayObLG NZV 1990, 401; 1994, 370; OLG Saarbrücken NZV 1993, 38, 39).
  • AG Miesbach, 08.07.2014 - 31 OWi 53 Js 14001/14

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Absehen von einem Fahrverbot bei

    Dementsprechend hat das OLG Saarbrücken (NZV 1993, 38) führt hierzu aus: "Die Tatbestände des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BKatV konkretisieren zwar in objektiver Hinsicht die grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 25 Abs. 1 S. 1 StVG und enthalten insoweit eine Vorbewertung (....); es wird damit dem Umstand Rechnung getragen, dass das Überschreiten zulässiger Höchstgeschwindigkeit in dem erwähnten Ausmaß regelmäßig besonders gefährlich ist und auch ein höheres Maß an Leichtsinn und Gleichgültigkeit des betreffenden Kraftfahrers gegenüber den Erfordernissen der Verkehrssicherheit hindeutet (BayObLG NZV 1991, 360 +120...).
  • OLG Karlsruhe, 28.01.1994 - 2 Ss 151/93

    Fahrverbot; Regelfahrverbot; Rotlichtverstoß; Rote Ampel

    Sollte das Amtsgericht nach der weiterhin notwendigen Einzelfallprüfung nunmehr zur Annahme eines Regelfalls i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 BKatVO gelangen, wofür angesichts des bisher festgestellten durchschnittlichen Sachverhalts einiges spricht, ist es nicht an der - bisher ausdrücklich unterlassenen (UAS. 6) - Prüfung gehindert, ob die Umstände des konkreten Falles in objektiver und subjektiver Hinsicht zu einem ausnahmsweisen Absehen von der Anordnung des Fahrverbots führen können (vgl. dazu OLG Karlsruhe DAR 1992, 437 f.; OLG Celle NZV 1993, 40; OLG Düsseldorf NZV 1993, 409; 446; OLG Köln NZV 1994, 41; OLG Oldenburg NZV 1993, 38 = DAR 1993, 440 = VRS 85, 362) und ob die Regelgeldbuße von 250,- DM angemessen erhöht werden kann (§ 2 Abs. 4 BKatVO).
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