Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 24.03.1998 - U 4/97 BSch |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,16052) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Schadensersatzanspruch für Schäden aufgrund eines Explosionsunfalls; Mit einer Explosion in Zusammenhang stehender Ladungsverlust als Schadenersatz begründende positive Vertragsverletzung eines abgeschlossenen Frachtvertrages für den Transport von flüssigen Gütern in ...
- Institut für Transport- und Verkehrsrecht
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
BinnSchG § 54
Anscheinsbeweis bei Tankschiffsexplosion - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Mannheim, 27.03.1997 - 30 C 11/96
- OLG Karlsruhe, 24.03.1998 - U 4/97 BSc
Papierfundstellen
- NZV 1998, 412
- VersR 1999, 473
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 11.07.1989 - VI ZR 234/88
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.03.1998 - U 4/97
Während für die Begründetheit des Feststellungsanspruches bei Personenschäden die Rechtsprechung "maßvolle Anforderungen" stellt (vgl. BGH NZV 1989, 432), wonach eine nicht eben entfernt liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht durch Auftreten weiterer, bisher noch nicht erkennbarer und voraussehbarer Leiden ist, sind die Voraussetzungen, wenn, wie bei der vorliegenden Klage es nur um materielle Nichtpersonenschäden (Sachschäden, Vermögensschäden) geht, erheblich strenger.
- OLG Hamm, 18.08.2015 - 24 U 76/13
Kein Schadensersatz ohne nachgewiesene Pflichtverletzung!
Gleichwohl ist jedenfalls bei Feststellungsanträgen, die Sach- oder Vermögensschäden zum Gegenstand haben, erforderlich, dass die Entstehung eines zu ersetzenden Schadens wahrscheinlich ist (vgl. BGH NJW 1991, 2707;… siehe auch: BeckOK/Bacher, ZPO, 17. Edition, Stand: 01.06.2015, § 256 Rn. 34), wobei es genügt, wenn nach den Erfahrungen des Lebens der Eintritt des Schadens in der Zukunft mit einiger Sicherheit zu erwarten steht (vgl. BGH GRUR 1972, 180; OLG Karlsruhe NZV 1998, 412).