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   OLG Hamm, 05.08.1999 - 4 Ss OWi 794/99   

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OLG Hamm, 05.08.1999 - 4 Ss OWi 794/99 (https://dejure.org/1999,7766)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05.08.1999 - 4 Ss OWi 794/99 (https://dejure.org/1999,7766)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05. August 1999 - 4 Ss OWi 794/99 (https://dejure.org/1999,7766)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Burhoff online

    Aufhebung im Rechtsfolgenausspruch, Geschwindigkeitsüberschreitung, Fahrverbot, beharrliche Pflichtverletzung, Rechtskraft der Vorbelastung nach der neuen Tat, Wechselwirkung zwischen Geldbuße und Fahrverbot, Beharrlichkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Verhängung eines Fahrverbots)

Papierfundstellen

  • NZV 2000, 53
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 28.11.1991 - 4 StR 366/91

    Umfang der Feststellungen bei Verhängung eines Fahrverbots; Bußgeldverfahren

    Auszug aus OLG Hamm, 05.08.1999 - 4 Ss OWi 794/99
    Damit hat der Verordnungsgeber zum Ausdruck gebracht, daß er die Zuwiderhandlung noch nicht als grobe Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers wertet (vgl. BGHSt 38, 125, 128/129).

    Nach der Vorschrift des § 25 StVG, die auch nach Inkrafttreten der Bußgeldkatalogverordnung alleinige Rechtsgrundlage für die Verhängung des Fahrverbots ist (vgl. BGHSt 38, 125, 128; Jagusch/Hentschel, 35. Aufl. (1999), § 25 StVG Rdnr. 15 b m.w.N.), kann die Maßnahme nur angeordnet werden, wenn gegen den Betroffenen wegen einer ordnungswidrigkeit gemäß § 24 StVG, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt wird (§ 25 Abs. 1 Satz 1 StVG).

    Damit hat er Verwaltungsbehörden und Gerichte keineswegs voll einer Einzelfallprüfung befreit, sondern nur den Begründungsaufwand in den katalogmäßig bestimmten Regel(Sonder)fällen eingeschränkt (BGHSt 38, 125, 131).

  • BGH, 17.03.1992 - 4 StR 367/91

    Umfang der Feststellungen bei Verhängung eines Fahrverbots; Bußgeldverfahren

    Auszug aus OLG Hamm, 05.08.1999 - 4 Ss OWi 794/99
    Mit § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV hat der Verordnungsgeber bestimmte Regel(Sonder)fälle aus dem undifferenzierten Bereich beharrlicher Verkehrsverstöße des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG herausgenommen und rechtlich verselbständigt (BGHSt 38, 231, 234).

    Der Vorwurf, beharrlich die Pflichten eines Kraftfahrzeugführers verletzt zu haben, besteht darin, daß der Fahrer durch die wiederholte Begehung von Verkehrsverstößen, die nach ihrer Art oder den Umständen ihrer Begehung für sich allein betrachtet zwar nicht bereits zu den objektiv oder subjektiv groben Zuwiderhandlungen zählen, erkennen läßt, daß es ihm an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt (Amtl.Begr. BT-Drucks.V/1319 S. 90;BGHSt 38, 231, 234).

  • BayObLG, 19.04.1996 - 2 ObOWi 282/96
    Auszug aus OLG Hamm, 05.08.1999 - 4 Ss OWi 794/99
    Das kann beispielsweise - auch bei fahrlässiger Tatbegehung - schon durch die Zustellung des Bußgeldbescheides geschehen (vgl. BayObLG NZV 1996, 370, 371).
  • OLG Hamm, 10.02.1998 - 4 Ss OWi 63/98
    Auszug aus OLG Hamm, 05.08.1999 - 4 Ss OWi 794/99
    Angesichts der rechtlich zulässigen Möglichkeit von Ersatzzustellungen bedarf es deshalb weiterer tatrichterlicher Aufklärung (vgl. Senatsbeschluß vom 10.02.1998 - 4 Ss OWi 63/98 OLG Hamm).
  • BVerfG, 24.03.1996 - 2 BvR 616/91

    Kammerentscheidung zur Verfassungsmäßigkeit von Fahrverboten:

    Auszug aus OLG Hamm, 05.08.1999 - 4 Ss OWi 794/99
    Doch bedarf es in einem solchen Fall ausreichender tatrichterlicher Feststellungen, die den Schluß zulassen; der Betroffene habe sich über den vorausgegangenen Warnappell hinweggesetzt (vgl. BVerfG DAR 1996, 196, 198).
  • OLG Hamm, 24.10.2013 - 3 RBs 256/13

    Fahrverbot für verbotenes Telefonieren beim Autofahren

    Eine beharrliche Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn Verkehrsvorschriften aus mangelnder Rechtstreue verletzt werden (vgl. BGH, NJW 1992, 1397; Karlsruhe, NJW 2003, 3719; OLG Hamm, NZV 2000, 53; König in Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 25 StVG, Rdnr. 15 m.w.N.), etwa weil sie dem Fahrzeugführer auch in Verkehrslagen gleichgültig sind, wo es auf ihre Beachtung besonders ankommt.
  • OLG Karlsruhe, 08.08.2005 - 1 Ss 81/05

    Fahrverbot bei Geschwindigkeitsüberschreitung eines uneinsichtigen

    Dies ist jedoch erheblich, da sich der den Betroffenen treffende gesteigerte Vorwurf darauf gründen würde, die von den Vortaten ausgehende Warnfunktion in vorwerfbarer Weise missachtet zu haben, etwa weil ihm - trotz fehlender Rechtskraft - bereits eine Anhörung durch die Bußgeldbehörde zugegangen ist oder er von der Polizei wegen des Verstoßes angehalten worden war (vgl. für das Merkmal der Beharrlichkeit in § 25 StVG: BayObLG VRS 98, 33; OLG Hamm VRS 98, 44; Hentschel, a.a.O., StVG § 25 Rn.15; vgl. für die Erhöhung der Regelbuße aufgrund von Voreintragungen: OLG Köln DAR 2001, 179; OLG Düsseldorf DAR 1996, 65 f.; KK-OWiG/Boujong, 2. Aufl. 2000, OWiG, § 17 Rn. 76).
  • OLG Bamberg, 16.03.2015 - 3 Ss OWi 236/15

    Maßgeblichkeit des Rechtskrafteintritts der Vorahndung für Beharrlichkeitsprüfung

    Vielmehr kann es im Einzelfall genügen, wenn dem Betroffenen vor der neuen Tat das Unrecht einer früheren Tat auf andere Weise bewusst geworden ist, etwa dann, wenn der Betroffene durch die Zustellung eines Bußgeldbescheids positive Kenntnis von der Verfolgung der früheren - wenn auch nur fahrlässig begangenen - Ordnungswidrigkeit erlangt hatte und die hierfür erforderlichen zusätzlichen tatrichterlichen Feststellungen den Schluss zulassen, der Betroffene habe sich über den vorausgegangenen Warnappell hinweggesetzt (BayObLGSt 1996, 44 = NStZ-RR 1996, 283 = NZV 1996, 370 = OLGSt StVG § 25 Nr. 15 = VRS 92 [1997], 29; OLG Hamm VRS 98 [2000], 44 = NZV 2000, 53; Burhoff/ Deutscher Rn. 1595; König in Hentschel/König/Dauer § 25 StVG Rn. 15, jeweils m.w.N.).
  • OLG Bamberg, 25.02.2016 - 2 Ss OWi 129/16

    Mindestfeststellungen bei Sanktionserhöhung wegen Wiederholungstat iSv Nr. 242.1

    habe sich über den vorausgegangenen Warnappell hinweggesetzt (zur Parallelproblematik bei der Annahme eines beharrlichen Pflichtenverstoßes vgl. zuletzt OLG Bamberg, Beschl. v. 16.03.2015 - 3 Ss OWi 236/15 = VerkMitt 2015, Nr. 35 = DAR 2015, 392= OLGSt StVG § 25 Nr. 59 unter Hinweis auf BayObLG NStZ-RR 1996; OLG Hamm NZV 2000, 53; Burhoff/Deutscher Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren 4. Aufl. Rn. 1595; Hentschel/König/Dauer § 25 StVG Rn. 15, jeweils m. w. N.).
  • AG Helmstedt, 11.08.2016 - 15 OWi 912 Js 19328/16

    Übersehen Wechselverkehrszeichenanlage - Geschwindigkeitsverstoß

    Der Vorwurf, beharrlich die Pflichten eines Kraftfahrzeugführers verletzt zu haben, besteht darin, dass der Kraftfahrzeugführer durch die wiederholte Begehung von Verkehrsverstößen, die nach ihrer Art oder den Umständen ihrer Begehung für sich allein betrachtet zwar nicht bereits zu den objektiv oder subjektiv groben Zuwiderhandlungen zählen, erkennen lässt, dass es ihm an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 05.08.1999 - 4 Ss OWi 794/99 -, Rn. 22, juris, mwN).
  • OLG Hamm, 18.08.2003 - 2 Ss OWi 390/03

    Geschwindigkeitsüberschreitung, Vorsatz, Anforderungen an die Feststellungen,

    Dies kann beispielsweise schon durch die Zustellung des Bußgeldbescheides geschehen, jedoch bedarf es in einem solchen Fall ausreichender tatrichterlicher Feststellungen hierzu, die den Schluss zulassen, der Betroffene habe sich über den vorausgegangenen Warnappell hinweggesetzt (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 05.08.1999 - 4 Ss OWi 794/99 -).
  • OLG Hamm, 09.05.2006 - 3 Ss OWi 865/05

    Fahrverbot; beharrlicher Vesrtoß; Feststellungen

    Als beharrliche Verletzungen der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers sind solche Verkehrsverstöße anzusehen, die nach ihrer Art und den Umständen ihrer Begehung für sich allein betrachtet zwar nicht bereits zu den objektiv oder subjektiv groben Zuwiderhandlungen zählen, durch deren wiederholte Begehung der Fahrer jedoch erkennen lässt, dass es ihm an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt (vgl. BGHSt 38, 231; OLG Hamm NZV 2000, 53; BayObLG NZV 1996, 370; OLG Karlsruhe NZV 2005, 542, jeweils m. w. N.).
  • OLG Hamm, 14.05.2003 - 3 Ss OWi 1126/02

    Beharrliche Pflichtverletzung; erforderliche Feststellungen, Fahrverbot

    Voraussetzung ist dann jedoch, dass dem Betroffenen vor Begehung der neuerlichen Geschwindigkeitsüberschreitung die frühere Tat auf andere Weise als durch rechtskräftige Ahndung voll bewusst geworden ist (OLG Hamm, Beschluss vom 05.08.1999 - 4 Ss OWi 794/99 -).
  • AG Helmstedt, 24.01.2017 - 15 OWi 909 Js 48995/16

    Wiederholte Begehung von Ordnungswidrigkeiten - Anordnung eines Fahrverbots

    Der Vorwurf, beharrlich die Pflichten eines Kraftfahrzeugführers verletzt zu haben, besteht darin, dass der Kraftfahrzeugführer durch die wiederholte Begehung von Verkehrsverstößen, die nach ihrer Art oder den Umständen ihrer Begehung für sich allein betrachtet zwar nicht bereits zu den objektiv oder subjektiv groben Zuwiderhandlungen zählen, erkennen lässt, dass es ihm an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 05. August 1999 - 4 Ss OWi 794/99 -, Rn. 22, juris).
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