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   BVerwG, 02.03.1994 - 1 WB 4.93   

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BVerwG, 02.03.1994 - 1 WB 4.93 (https://dejure.org/1994,9570)
BVerwG, Entscheidung vom 02.03.1994 - 1 WB 4.93 (https://dejure.org/1994,9570)
BVerwG, Entscheidung vom 02. März 1994 - 1 WB 4.93 (https://dejure.org/1994,9570)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Folgen der Rechtshängigkeit - Unzuständiges Gericht - Vertrauensperson - Behinderung durch abgeschlossenen Vorgang - Wiederholungsgefahr

Papierfundstellen

  • NZWehrr 1994, 118
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BVerwG, 17.02.2009 - 1 WB 17.08

    Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten; Feststellungsinteresse;

    Dasselbe gilt gemäß § 36 Abs. 5 SBG für die Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses, wie hier den Antragsteller (vgl. zur Vorläuferregelung in § 20 Abs. 4 der Verordnung über Wahl, Organisation und Aufgabengebiete des Gesamtvertrauenspersonenausschusses beim Bundesminister der Verteidigung sowie über die Rechtsstellung seiner Mitglieder vom 28. November 1991 <BGBl I S. 2148> Beschlüsse vom 2. März 1994 - BVerwG 1 WB 4.93 - NZWehrr 1994, 118 und vom 27. August 1996 - BVerwG 1 WB 27.96 -).

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann sich das besondere Feststellungsinteresse in den Fällen des § 16 SBG aus einer Wiederholungsgefahr ergeben, wenn zwischen den Verfahrensbeteiligten mit einiger Wahrscheinlichkeit auch künftig Streit über das geltend gemachte Beteiligungsrecht bzw. hier: den geltend gemachten Ausbildungsanspruch auftreten wird und der Feststellungsantrag deshalb unter Berücksichtigung der Wiederholungsgefahr als richtungsweisend für die Zukunft verstanden werden kann; erforderlich ist insoweit, dass der Antragsteller über einen bestimmten Einzelfall hinaus die Klärung der dahinter stehenden personalvertretungs- oder soldatenbeteiligungsrechtlichen Frage anstrebt (vgl. Beschlüsse vom 2. März 1994 - BVerwG 1 WB 4.93 - NZWehrr 1994, 118, vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 58.00 - Buchholz 252 § 16 SBG Nr. 1 = NZWehrr 2001, 29, vom 24. März 2004 - BVerwG 1 WB 46.03 - Buchholz 252 § 23 SBG Nr. 3 = NZWehrr 2005, 29 sowie zuletzt vom 13. August 2008 - BVerwG 1 WB 39.08 u.a. - ).

  • BVerwG, 01.11.2001 - 6 P 10.01

    Entscheidung über den Rechtsweg; weitere sofortige Beschwerde; Besetzung des

    Daraus hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts unter der Geltung des Soldatenbeteiligungsgesetzes vom 16. Januar 1991, BGBl I S. 47, in ständiger Rechtsprechung den Schluss gezogen, dass für den gerichtlichen Rechtsschutz der Vertrauensperson nach erfolglosem Beschwerdeverfahren gemäß § 16 SBG der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten führt (Beschluss vom 10. November 1993 - 1 WB 85.92 - BVerwGE 103, 43, 45 ff.; Beschluss vom 18. Januar 1994 - 1 WB 14.93 - BVerwGE 103, 65, 66; Beschluss vom 2. März 1994 - 1 WB 4.93 - NZWehrr 1994, 118; Beschluss vom 12. April 1994 - 1 WB 58.93 - RiA 1995, 136).
  • BVerwG, 13.08.2008 - 1 WB 39.08

    Rechtsweg für Streitigkeiten nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz;

    Das hierzu erforderliche besondere Feststellungsinteresse kann sich im Falle des § 16 SGB aus einer Wiederholungsgefahr ergeben, wenn zwischen den Verfahrensbeteiligten mit einiger Wahrscheinlichkeit auch künftig Streit über das geltend gemachte Beteiligungsrecht auftreten wird und der Feststellungsantrag deshalb unter Berücksichtigung der Wiederholungsgefahr als richtungsweisend für die Zukunft verstanden werden kann; erforderlich ist insoweit, dass der Antragsteller über einen bestimmten Beteiligungseinzelfall hinaus die Klärung der dahinter stehenden personalvertretungs- oder soldatenbeteiligungsrechtlichen Frage anstrebt (vgl. Beschlüsse vom 2. März 1994 - BVerwG 1 WB 4.93 - NZWehrr 1994, 118, vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 58.00 - Buchholz 252 § 16 SBG Nr. 1 = NZWehrr 2001, 29, vom 24. März 2004 - BVerwG 1 WB 46.03 - Buchholz 252 § 23 SBG Nr. 3 = NZWehrr 2005, 29 sowie zuletzt vom 28. Mai 2008 - BVerwG 1 WB 50.07 -).
  • BVerwG, 26.10.2006 - 1 WB 17.06

    Beschwerde; Entscheidungskompetenz; Personalrat; Anhörung.

    Insoweit ist das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben, wenn zwischen den Verfahrensbeteiligten mit einiger Wahrscheinlichkeit auch künftig Streit über das geltend gemachte Beteiligungsrecht auftreten wird und der Feststellungsantrag deshalb unter Berücksichtigung der Wiederholungsgefahr als richtungweisend für die Zukunft verstanden werden kann (vgl. Beschlüsse vom 2. März 1994 - BVerwG 1 WB 4.93 - NZWehrr 1994, 118, vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 58.00 - und vom 24. März 2004 - BVerwG 1 WB 46.03 - a.a.O.).
  • BVerwG, 28.05.2008 - 1 WB 50.07

    Vertrauensperson; Bezirkspersonalrat; Soldatenvertreter; Beteiligungsrecht;:

    Dieses kann sich im Falle des § 16 SBG nach der Rechtsprechung des Senats aus einer Wiederholungsgefahr ergeben (vgl. Beschluss vom 24. März 2004 a.a.O.), wenn zwischen den Verfahrensbeteiligten mit einiger Wahrscheinlichkeit auch künftig Streit über das geltend gemachte Beteiligungsrecht auftreten wird und der Feststellungsantrag deshalb unter Berücksichtigung der Wiederholungsgefahr als richtungweisend für die Zukunft verstanden werden kann (vgl. Beschlüsse vom 2. März 1994 BVerwG 1 WB 4.93 NZWehrr 1994, 118, vom 26. September 2000 BVerwG 1 WB 58.00 Buchholz 252 § 16 SBG Nr. 1 und vom 11. Juli 1995 BVerwG 6 P 22.93 NVwZ 1996, 474 m.w.N.).
  • BVerwG, 24.03.2004 - 1 WB 46.03

    Vertrauensperson, Unteroffiziere, Disziplinarvorgesetzter, Beteiligungsrecht;

    Insoweit steht ihr das erforderliche Feststellungsinteresse zur Seite, wenn zwischen den Verfahrensbeteiligten mit einiger Wahrscheinlichkeit auch künftig Streit über das geltend gemachte Beteiligungsrecht auftreten wird und der Feststellungsantrag deshalb unter Berücksichtigung der Wiederholungsgefahr als richtungsweisend für die Zukunft verstanden werden kann (vgl. Beschlüsse vom 2. März 1994 - BVerwG 1 WB 4.93 -, vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 58.00 und vom 11. Juli 1995 - BVerwG 6 P 22.93 -).
  • BVerwG, 24.03.2004 - 1 WB 33.03

    Anforderungen an eine Vereinbarung über allgemeine Regelungen zur Behandlung von

    Insoweit steht ihr das erforderliche Feststellungsinteresse zur Seite, wenn zwischen den Verfahrensbeteiligten mit einiger Wahrscheinlichkeit auch künftig Streit über das geltend gemachte Beteiligungsrecht auftreten wird und der Feststellungsantrag deshalb unter Berücksichtigung der Wiederholungsgefahr als richtungsweisend für die Zukunft verstanden werden kann (vgl. Beschlüsse vom 2. März 1994 - BVerwG 1 WB 4.93 - <NZWehrr 1994, 118>, vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 58.00 - und vom 11. Juli 1995 - BVerwG 6 P 22.93 - <BVerwGE 99, 69 = NVwZ 1996, 474 [475] m.w.N.>).
  • BVerwG, 02.04.1996 - 1 WB 98.95

    Einweisung in einen höher dotierten Dienstposten - Antrag auf

    Deshalb ist die Sache insoweit nach Anhörung der Beteiligten (§ 17 a GVG) gemäß § 18 Abs. 3 WBO an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Köln (§ 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO i.V.m. § 1 Abs. 2 Buchstabe e AGVwGO Nordrhein-Westfalen) zu verweisen, soweit ihm nicht die Rechtshängigkeit der Sache beim Verwaltungsgericht Köln entgegensteht (vgl. Beschlüsse vom 9. August 1989 - BVerwG 1 WB 40.88 - und vom 2. März 1994 - BVerwG 1 WB 4.93 - <NZWehrr 1994, 118>).
  • BVerwG, 21.03.1995 - 1 WB 5.95

    Versetzung eines Berufssoldaten - Zuständigkeit eines Wehrdienstgerichts

    Die Frage, welcher von mehreren gleichzeitig rechtshängigen Rechtssachen mit demselben Begehren der Einwand der Rechtshängigkeit entgegensteht, ist ausschließlich nach der zeitlichen Priorität zu beurteilen (so Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., § 263 Anm. A I b 1 und § 276 B IV b 1; Schumann in Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl., § 261 RdNr. 44; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 48. Aufl., § 261 Anm. 2; vgl. auch Rosenberg/Schwab Zivilprozeßrecht, 14. Aufl., § 101 Anm. II 1 c; vgl. auch Beschluß vom 2. März 1994 - BVerwG 1 WB 4.93 -).
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