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   BGH, 05.12.1988 - NotZ 7/88   

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https://dejure.org/1988,3572
BGH, 05.12.1988 - NotZ 7/88 (https://dejure.org/1988,3572)
BGH, Entscheidung vom 05.12.1988 - NotZ 7/88 (https://dejure.org/1988,3572)
BGH, Entscheidung vom 05. Dezember 1988 - NotZ 7/88 (https://dejure.org/1988,3572)
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Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Notarrecht - Verlegung des Amtssitzes - Anwaltliche Zulassung - Fortbestehen

Papierfundstellen

  • DNotZ 1989, 328
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 03.12.2001 - NotZ 17/01

    Auswahlkriterien unter mehreren Bewerbern um eine Notarstelle; Absehen von der

    Die Versetzung des Amtsinhabers berührt den rechtlichen Fortbestand des Notaramts nicht (Senatsbeschl. v. 5. Dezember 1988, NotZ 7/88, BGHR BNotO § 10 Abs. 1 Satz 2, Amtssitz 1); nur an die Bestellung zum Notar knüpfen die Wartezeiten an.
  • BGH, 28.03.1991 - NotZ 27/90

    Notarrecht - Amtsstelle - Justizverwaltungen - Notarstellenvergabe - Amtssitz -

    Entsprechendes gilt auch für Entscheidungen über die Verlegung des Amtssitzes eines Notars (§ 10 Abs. 1 Satz 2 BNotO), in deren Gestalt sich die Bewerbung des Antragstellers im Falle ihres Erfolgs vollziehen würde (Senatsbeschluß vom 5. April 1976 - NotZ 12/75 - DNotZ 1977, 42; Bohrer DNotZ 1991, 3, 13; vgl. dazu auch Senatsbeschluß vom 5. Dezember 1988 - NotZ 8/88, DNotZ 1989, 328).
  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 54/92

    Unzulässigkeit eines generellen Verpflichtungsantrags im Rahmen des Verfahrens

    Im Verfahren nach § 111 BNotO ist ein Verpflichtungsantrag grundsätzlich nur zulässig, wenn die beantragte Vornahme einer Amtshandlung durch Verwaltungsakt abgelehnt worden ist (Senatsbeschluß vom 5. Dezember 1988 - NotZ 7/88 = BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Verpflichtungsantrag 1).

    Es richtet sich nicht auf die Vornahme eines abgelehnten Verwaltungsakts (Senatsbeschluß vom 5. Dezember 1988 - NotZ 7/88 = a.a.O.; Seybold/Hornig BNotO 5. Aufl. § 111 Rdn. 21).

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 60/92

    Voraussetzungen für die Verlegung des Amtssitzes eines Notars

    Dies gilt genauso, wenn ein Bewerber, der schon Notar ist, um eine Verlegung seines Amtssitzes nach § 10 Abs. 1 Satz 2 BNotO nachsucht, um die freie Stelle einnehmen zu können (vgl. Senatsbeschl. v. 5. April 1976 - NotZ 12/75 - DNotZ 1977, 42; v. 19. Januar 1981 - NotZ 14/80 - DNotZ 1981, 521; v. 5. Dezember 1988 - NotZ 8/88 - DNotZ 1989, 328; v. 28. März 1991 a.a.O.).
  • BGH, 29.03.1993 - NotZ 15/92

    Antrag auf anderweitige Zulassung als Rechtsanwältin - Verlegung eines Amtssitzes

    Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb erfolglos (Beschl. des Senats v. 5. Dezember 1988, NotZ 7/88, BOHR BNotO § 10 Abs. 1 Satz 2 - Amtssitz 1 und § 111 Abs. 1 - Verpflichtungsantrag 1).

    Die hier vorliegende Besonderheit, daß die Antragstellerin wegen des Erlöschens des Notaramts mit dem Widerruf ihrer Zulassung als Rechtsanwältin bei dem Amtsgericht Leer ihre Neubestellung als Notarin betreiben muß (§§ 47 Nr. 3 BNotO, 33 Abs. 4 BRAO; Beschl. des Senats v. 5. Dezember 1988, a.a.O.; ablehnend zur Möglichkeit der Sitzverlegung in ein anderes Bundesland: Bohrer, Das Berufsrecht der Notare, 1991, S. 89 Fn. 4), führt zu keiner anderen Beurteilung.

  • BGH, 05.02.1996 - NotZ 25/95

    Verletzung der Rechte eines Bewerbers um eine Notarstelle durch die Entscheidung

    Ebensowenig wie der Notar einen Anspruch darauf hat, daß ihm bei der Erstbestellung ein bestimmter Amtssitz zugewiesen wird (vgl. Schippel in Seybold/Schippel BNotO 6. Aufl. § 10 Rdn. 3), kann er beanspruchen, daß sein Amtssitz später in einen anderen Ort verlegt wird, damit er eine freie Notarstelle einnehmen kann (vgl. BGH DNotZ 1994, 333, 334; DNotZ 1993, 59, 61; DNotZ 1989, 328; DNotZ 1981, 521; DNotZ 1977, 42).
  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 50/92

    Wartezeit des Anwaltsnotars bei Wechsel des Zulassungsortes als Rechtsanwalt

    Der Wechsel der Anwaltszulassung kann mit einem Amtssitzwechsel als Notar nach § 10 BNotO verbunden werden (Senatsbeschlüsse v. 5. Dezember 1988, NotZ 7/88, BGHR BNotO § 10 Abs. 1 Satz 2, Amtssitz 1; enger: Bohrer, Das Berufsrecht der Notare, 1991, S. 89, Fn. 4).
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