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   OVG Nordrhein-Westfalen, 31.08.2000 - 21 B 1125/00   

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https://dejure.org/2000,8898
OVG Nordrhein-Westfalen, 31.08.2000 - 21 B 1125/00 (https://dejure.org/2000,8898)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 31.08.2000 - 21 B 1125/00 (https://dejure.org/2000,8898)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 31. August 2000 - 21 B 1125/00 (https://dejure.org/2000,8898)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer Ordnungsverfügung gegenüber einem Landwirt zur Untersagung des Inverkehrbringens von geernteten und keimungsfähigen Raps; Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer landwirtschaftsrechtlichen Freisetzungsgenehmigung zum Anbau gentechnisch ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Vermarktung von Raps, der neben gentechnisch verändertem Raps angebaut worden ist, gestoppt

Verfahrensgang

  • VG Gelsenkirchen - 8 L 1577/00
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.08.2000 - 21 B 1125/00

Papierfundstellen

  • NVwZ 2001, 110
  • DVBl 2000, 1874
  • NuR 2001, 104
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • VG Schleswig, 07.11.2007 - 1 B 33/07
    Die Aussaat/Anbau durch unbestimmte Dritte auf unbestimmten Flächen unterfiele nur dann der Genehmigung, wenn die beabsichtigte Aussaat sich im Rahmen der genehmigten Abläufe des Freisetzungsvorhabens hält, mithin den Zweck der Durchführung des Freisetzungsvorhabens verfolgt (vgl. auch zum vergleichbaren Fall der Ausschlusswirkung einer Freisetzungsgenehmigung für den Begriff des Inverkehrbringens: OVG NRW, B. v. 31.08.2000 21 B 1125/00 , zitiert nach juris).
  • OVG Saarland, 29.01.2008 - 1 A 165/07

    Auskunftsverlangen nach dem Saatgutverkehrsgesetz; Zuständigkeit oberster

    Unter der Geltung dieser Vorschrift war die vom Oberverwaltungsgericht Münster in einem Eilrechtsschutzverfahren (OVG Münster, Beschluss vom 31.8.2000 - 21 B 1125/00 -, DVBl. 2000, 1874 ff. = NVwZ 2001, 110 ff. = NuR 2001, 104 ff.) offen gelassene Frage, ob ein gentechnisch veränderter Organismus nur durch finales menschliches Handeln entstehen kann (Müller-Terpitz, Genraps-Bauer wider Willen, NVwZ 2001, 46 ff.; Dederer, GVO-Spuren unter Genehmigungsvorbehalt?, NuR 2001, 64 ff.; Eberbach/Lange/Ronellenfitsch, Recht der Gentechnik und Biomedizin, Band 1, 57, Aktualisierung, September 2007, § 14 Rdnr. 47a; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14.11.2002 - 8 K 6854/00 -, juris) oder ob - wie es dem Gesetzesverständnis der Beklagten entsprach - auch zufällige Auskreuzungen im Wege natürlicher Bestäubungsvorgänge zur Entstehung gentechnisch veränderter Organismen führen können (Friedrich, Die Markteinführung gentechnisch veränderter Lebensmittel durch Pollenflug, NVwZ 2001, 1129 ff.; Schmidt-Eriksen, Von Irrungen und Wirrungen im Gentechnikrecht, NuR 2001, 492 ff.) , umstritten.
  • VG Saarlouis, 12.10.2006 - 1 K 241/04

    Auskunftsverlangen an Raiffeisen eG rechtswidrig

    Während die Gerichte, die bislang mit der Auslegung dieser Vorschrift befasst waren (vgl. etwa die viel kommentierte Entscheidung des OVG Münster vom 31.08.2000 - 21 B 1125/00 , sowie die Entscheidung des VG Schleswig-Holstein vom 03.07.2001 - 1 B 35/01 ), überwiegend für eine weite Auslegung des § 3 Nr. 3 GenTG plädiert und auch solche Organismen als "gentechnisch veränderte Organismen" angesehen haben, die durch natürliche Ausbreitung eines zuvor durch ein Verfahren i.S.v. § 3 Nr. 3 GenTG gentechnisch veränderten Organismus entstanden sind (vom OVG Münster wurde die Frage im Eilverfahren allerdings nicht abschließend entschieden, sondern die Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten), gibt es kritische Stimmen in der Literatur, die sich gegen eine solche weite Auslegung wenden und zufällige Auskreuzungsprodukte nicht als "gentechnisch veränderte Organismen" i.S.v. § 3 Nr. 3 GenTG ansehen, deren Inverkehrbringen der Genehmigung bedürfe (in diesem Sinne aber auch VG Stade, Urteil vom 02.09.2004 - 6 A 691/02 ).
  • VG Schleswig, 03.07.2001 - 1 B 35/01

    gentechnisches Basisrisiko, gentechnisch veränderter Organismus, gentechnische

    Das OVG Münster hat in seinem Beschluss vom 31.8.2000 -21 B 1125/00- (NuR 2001, 104) hierzu betont, die Frage, ob eine Zufallsauskreuzung ein gentechnisch veränderter Organismus sei, bedürfe weiterer Klärung und Vertiefung im Hauptsacheverfahren.
  • VG Stade, 02.09.2004 - 6 A 691/02

    Genetisch veränderte Maispflanzen als genetisch veränderte Organismen i.S.d.

    Die hier vorgenommene Auslegung des § 3 Nr. 3 GenTG steht schließlich nicht im Widerspruch zu dem in einem ähnlich gelagerten Fall im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 31. August 2000 (21 B 1125/00 -, DVBl. 2000, 1874).
  • VG Schleswig, 03.07.2001 - 1 B 39/01

    Gentechnisch veränderter Mais; Gentechnische Arbeiten; Basisrisiko

    Das OVG Münster hat in seinem Beschluss vom 31.8.2000 -21 B 1125/00- (NuR 2001, 104) hierzu betont, die Frage, ob eine Zufallsauskreuzung ein gentechnisch veränderter Organismus sei, bedürfe weiterer Klärung und Vertiefung im Hauptsacheverfahren.
  • VG Gelsenkirchen, 14.11.2002 - 8 K 6854/00

    Untersagung des Inverkehrbringens von gentechnisch verändertem Raps; Erteilung

    Auf die Beschwerde der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen mit Beschluß vom 31. August 2000 - 21 B 1125/00 - den Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches gegen die Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 13. Juli 2000 wiederherzustellen, abgelehnt.
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