Rechtsprechung
OLG Dresden, 07.07.1994 - 5 U 245/94 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
PGH-Umwandlung ; Produktionsgenossenschaft des Handwerks; Ausscheiden aus einer Genossenschaft ; Auszahlung des Anteils an den "unteilbaren genossenschaftlichen Fonds"; Sonderbewertung der Abfindungsansprüche; Verjährung des Abfindungsanspruchs im Fall der ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Voraussetzungen für Abfindungsanspruch gem. § 5 Abs. 2 PGH -VO
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Chemnitz, 27.01.1994 - 3 O 3772/93
- OLG Dresden, 07.07.1994 - 5 U 245/94
Papierfundstellen
- NJ 1994, 579
- OLG-NL 1994, 231
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Dresden, 14.04.1993 - 5 U 69/93
Anspruch auf Abfindung nach Ausscheiden aus einer Produktionsgenossenschaft des …
Auszug aus OLG Dresden, 07.07.1994 - 5 U 245/94
In einem ersten, zwischen dem Kläger U R und der Beklagten anhängigen Prozeß hat das Oberlandesgericht Dresden mit Urteil vom 14.4.1993 - 5 U 69/93 (veröffentlicht in NJ 1993, 560 und in VIZ 1993, 554 ) die Beklagte zur Zahlung einer Abfindung gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Gründung, Tätigkeit und Umwandlung von Produktionsgenossenschaften des Handwerks ( PGH -VO) vom 8.3.1990 (GBl. DDR I S. 164) in Höhe von 25.000 DM verurteilt.Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die Verhandlungsprotokolle erster und zweiter Instanz und auf das erstinstanzliche Urteil sowie auf die beigezogenen und zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Akten des Kreisgerichts Chemnitz-Stadt 4 CH 866/91 nebst Berufungsakten (OLG Dresden 5 U 69/93) Bezug genommen.
Weiter enthält § 5 Abs. 2 Satz 2 PGH -VO die besondere, in den Ausscheidensfällen des Genossenschaftsgesetzes nicht geltende Regelung, daß die Abfindungszahlung erst nach der Tilgung der bisherigen PGH -Verbindlichkeiten, die in der mit der Umwandlungsanmeldung einzureichenden PGH -Abschlußbilanz ausgewiesen sind, zulässig ist: eine Voraussetzung, die häufig erst längere Zeit nach dem Wirksamwerden der Umwandlung erfüllt sein wird und deren Gegebensein für das ausgeschiedene Mitglied nicht ohne weiteres erkennbar ist (zumal wenn man, abweichend vom Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 2 PGH -VO, zum Teil frühere, nach den Einzelfallumständen sich ergebende Fälligkeitszeitpunkte annimmt; vgl. dazu die ansatzweisen Erwägungen in der Entscheidung des Senats vom 4.4.1993, NJ 1993, 560, 562 unter 4.).
- OLG Naumburg, 02.11.1993 - 1 U 131/93
Beendigung der Zugehörigkeit zu einer Produktionsgenossenschaft des Handwerks ( …
Auszug aus OLG Dresden, 07.07.1994 - 5 U 245/94
Voraussetzung für einen Abfindungsanspruch gemäß § 5 Abs. 2 PGH -VO ist, daß der ausgeschiedene Genosse zur Zeit der PGH -Umwandlung noch Mitglied war (ebenso außer der vorgenannten Entscheidung des Senats vom 4.4.1993: OLG Naumburg, VIZ 1994 145;… and. Ansicht LG Berlin, Urt. v. 2.2.1993 - 14 O 589/92, mitgeteilt von Sachs, NJ 1993, 562).
- BGH, 13.03.2000 - II ZR 234/99
Verjährung der Ansprüche nach Auseinandersetzung einer Genossenschaft
Nicht nur Grund und Höhe des nach § 5 Abs. 2 Satz 2 PGH-VO bei der Umstrukturierung entstehenden Anspruchs, sondern auch seine u.a. von der Tilgung der Altverbindlichkeiten abhängige Fälligkeit oder die Behandlung und Rechtsfolgen fehlerhafter Beschlüsse über die Umstrukturierung und die Bilanzfeststellung heben die in der PGH-VO geregelte vermögensrechtliche Auseinandersetzung so entscheidend von der Abfindung eines ausscheidenden Mitglieds einer eingetragenen Genossenschaft ab, daß es nicht sachgerecht ist, die Ansprüche eines ehemaligen PGH-Mitglieds der kurzen Verjährungsfrist des - allenfalls analog anwendbaren - § 74 GenG zu unterwerfen (vgl. schon OLG Dresden, OLG-NL 1994, 231 ff.). - BGH, 26.02.1996 - II ZR 77/95
Verletzung rechtlichen Gehörs bei Ausschließung eines Genossenschafts-Mitglieds
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Anspruch aus § 5 Abs. 2 PGH-VO auf Auszahlung des Anteils an den unteilbaren genossenschaftlichen Fonds nur denjenigen Personen zusteht, die bis zum Zeitpunkt der Umwandlung noch Mitglieder der PGH waren, nicht jedoch den vor diesem Zeitpunkt ausgeschiedenen Mitgliedern (so auch OLG Dresden, NJ 1994, 579; OLG Naumburg, DZWiR 1994, 201, 202 mit Anm. Schara). - BGH, 03.06.1996 - II ZR 217/95
Anspruch der Mitglieder einer PGH auf Auszahlung ihres Anteils am unteilbaren …
Entsprechend dieser besonderen, gegenüber der Regelung des Genossenschaftsgesetzes grundlegend anderen Zielsetzung wurde den bei der PGH ausscheidenden Mitgliedern über den eingebrachten Anteil hinaus die Auszahlung des ihnen zustehenden Anteils an dem unteilbaren genossenschaftlichen Fonds (vgl. dazu § 6 des Musterstatuts) gewährt, was der Sache nach eine volle, dem wirklichen Wert entsprechende Beteiligung am PGH-Vermögen bedeutet (vgl. OLG Dresden NJ 1994, 579, 580).