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   OLG Karlsruhe, 10.08.1983 - 7 W 25/83   

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OLG Karlsruhe, 10.08.1983 - 7 W 25/83 (https://dejure.org/1983,10418)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.08.1983 - 7 W 25/83 (https://dejure.org/1983,10418)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10. August 1983 - 7 W 25/83 (https://dejure.org/1983,10418)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • OLGZ 1984, 102
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Karlsruhe, 08.08.2007 - 6 U 97/07

    Besorgnis der Befangenheit wegen Vorbefassung des Richters im 1. Rechtszug

    Dementsprechend wird eine Befangenheit selbst dann verneint, wenn ein Richter nach Aufhebung seines früheren Urteils und Zurückverweisung der Sache an ihn durch das nächsthöhere Gericht erneut mit der Angelegenheit befasst ist (OLG Karlsruhe, OLGZ 1984, 102).
  • BayObLG, 23.01.2002 - 3Z BR 362/01

    Richterablehnung wegen Teilnahme an Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft bei

    Der Umstand allein, dass seine Entscheidung vom Rechtsmittelgericht nicht gebilligt wurde, rechtfertigt nicht die Besorgnis der Befangenheit (vgl. OLG Karlsruhe OLGZ 1984, 102/104; Keidel/Zimmermann FGG 14. Aufl. § 6 Rn. 52).
  • BVerfG, 19.08.1996 - 2 BvR 1158/95

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichteinhaltung der selbst

    a) Die Hessische Staatskanzlei ist der Auffassung, die Verfassungsbeschwerde sei insoweit mangels Erschöpfung des Rechtsweges unzulässig, als der Beschwerdeführer die Höhe des vom Gericht angeordneten Kostenvorschusses angreife, ohne zuvor eine Gegenvorstellung erhoben und das Gericht um Erläuterung der Höhe des Vorschusses gebeten zu haben (vgl. Hartmann in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Kommentar zur ZPO , 54. Aufl., § 379 Rn. 6; OLG Karlsruhe, OLGZ 1984, S. 102 [104]).
  • LG Stuttgart, 01.02.2018 - 19 O 114/17

    Richterablehnung: Befangenheitsgrund bei Nichtahndung eines Verstoßes gegen die

    Die Entscheidung, ob überhaupt und wie Beweis zu erheben ist, stellt zwar die Weichen für die weitere Fortsetzung des Rechtsstreits, lässt auch die Rechtsauffassung des Gerichts erkennen, rechtfertigt aber die Ablehnung nicht (u.a. OLG Karlsruhe OLGZ 1984, 102).
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