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   StGH Hessen, 10.11.1999 - P.St. 1428   

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https://dejure.org/1999,5549
StGH Hessen, 10.11.1999 - P.St. 1428 (https://dejure.org/1999,5549)
StGH Hessen, Entscheidung vom 10.11.1999 - P.St. 1428 (https://dejure.org/1999,5549)
StGH Hessen, Entscheidung vom 10. November 1999 - P.St. 1428 (https://dejure.org/1999,5549)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 3271
  • NVwZ 2000, 1410 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • StGH Hessen, 03.06.1987 - P.St. 1038

    Beschwerdeausschluß nach ErsDiG - Einlegung unzulässigen Rechtsmittels setzt

    Auszug aus StGH Hessen, 10.11.1999 - P.St. 1428
    Für die schriftliche Bekanntgabe im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 StGHG ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der antragstellenden Person die vollständige Entscheidung in schriftlicher Form zugegangen ist, so dass sie die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat (vgl. StGH, Beschlüsse vom 15.11.1963 - P.St. 381 - und vom 3.6.1987 - P.St. 1038 - für die insofern wortgleiche Regelung in § 51 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof - BayVerfGHG - und § 47 Abs. 2 Satz 2 BayVerfGHG a.F. vgl. BayVerfGH 22, 26 f.; 31, 77 ff.; 45, 29 ff.; ferner BVerfgE 4, 309 [313]).
  • StGH Hessen, 15.11.1963 - P.St. 381
    Auszug aus StGH Hessen, 10.11.1999 - P.St. 1428
    Für die schriftliche Bekanntgabe im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 StGHG ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der antragstellenden Person die vollständige Entscheidung in schriftlicher Form zugegangen ist, so dass sie die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat (vgl. StGH, Beschlüsse vom 15.11.1963 - P.St. 381 - und vom 3.6.1987 - P.St. 1038 - für die insofern wortgleiche Regelung in § 51 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof - BayVerfGHG - und § 47 Abs. 2 Satz 2 BayVerfGHG a.F. vgl. BayVerfGH 22, 26 f.; 31, 77 ff.; 45, 29 ff.; ferner BVerfgE 4, 309 [313]).
  • VerfGH Bayern, 20.03.1992 - 43-VI-91
    Auszug aus StGH Hessen, 10.11.1999 - P.St. 1428
    Für die schriftliche Bekanntgabe im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 StGHG ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der antragstellenden Person die vollständige Entscheidung in schriftlicher Form zugegangen ist, so dass sie die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat (vgl. StGH, Beschlüsse vom 15.11.1963 - P.St. 381 - und vom 3.6.1987 - P.St. 1038 - für die insofern wortgleiche Regelung in § 51 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof - BayVerfGHG - und § 47 Abs. 2 Satz 2 BayVerfGHG a.F. vgl. BayVerfGH 22, 26 f.; 31, 77 ff.; 45, 29 ff.; ferner BVerfgE 4, 309 [313]).
  • StGH Hessen, 05.12.2001 - P.St. 1540

    Wegen Fristversäumung unzulässige Grundrechtsklage - Kopie der beglaubigten

    Für die schriftliche Bekanntgabe im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 StGHG ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der antragstellenden Person die vollständige Entscheidung in schriftlicher Form zugegangen ist, so dass sie die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat (wie Beschluss vom 10.11.1999 - P.St. 1428 -, StAnz.
  • StGH Hessen, 04.04.2000 - P.St. 1413

    Fristbeginn; Gegenvorstellung; Grundrechtsklagefrist

    Schriftliche Bekanntgabe bedeutet, dass der antragstellenden Person die vollständige Entscheidung in schriftlicher Form zugegangen ist, so dass sie die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat (StGH, Beschluss vom 10.11.1999 - P.St. 1428 -).
  • StGH Hessen, 08.11.2000 - P.St. 1350

    Bekanntgabe; Fristbeginn; Grundrechtsklage; Grundrechtsklagefrist

    Zum anderen will § 45 Abs. 1 Satz 2 StGHG im Interesse des Betroffenen ausschließen, dass die Klagefrist zu laufen beginnt, bevor ihm die Entscheidung in einer Weise zugegangen ist, die es ihm ermöglicht, sich von der Wahrung oder Beeinträchtigung seiner Grundrechte zu überzeugen (vgl. StGH, Beschluss vom 10.11.1999 - P.St. 1428 -, StAnz.
  • StGH Hessen, 04.04.2000 - P.St. 1422

    Rechtswegerschöpfung; Grundrechtsklagefrist; Fristbeginn; Wiedereinsetzung in den

    Für die schriftliche Bekanntgabe im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 StGHG ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der antragstellenden Person die vollständige Entscheidung in schriftlicher Form zugegangen ist, so dass sie die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat (StGH, Beschluss vom 10.11.1999 - P.St. 1428 -).
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